BfJ gewährt Schonfrist für Bilanzpublizität 2024
14.01.2026 - 12:25:11Für deutsche Unternehmen beginnt das Bilanzjahr 2026 mit einer wichtigen Atempause. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2024 vor Mitte März 2026 nicht einleiten. Diese administrative Schonfrist bietet vor allem mittelständischen Betrieben dringend benötigten Spielraum, um komplexe Bewertungsfragen – insbesondere bei Forderungen – sorgfältig zu klären.
Strategischer Neustart im Forderungsmanagement
Während Ansprüche aus dem Jahr 2022 mit dem 31. Dezember 2025 in der Regel verjährt sind, rückt nun das Forderungsmanagement für 2023 in den Fokus. Diese Forderungen verjähren gemäß der dreijährigen Regelverjährung des BGB am 31. Dezember 2026. Experten raten dringend vom traditionellen „Jahresend-Stress“ ab und empfehlen stattdessen eine quartalsweise Überprüfung.
Für bereits verzögerte Zahlungen aus 2023 sollte umgehend ein kaufmännisches Mahnverfahren eingeleitet werden. Wichtig zu wissen: Eine einfache Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Nur gerichtliche Schritte, wie ein Mahnbescheid, oder konkrete Verhandlungen setzen die Frist außer Kraft.
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Neue EU-Berichtspflichten verschärfen Anforderungen
Parallel zum Forderungsmanagement wächst der regulatorische Druck aus Brüssel. Die am 8. Januar 2026 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 verschärft die technischen Screening-Kriterien der EU-Taxonomie. Für Buchhaltungsabteilungen bedeutet das: Die Bewertung der Unternehmensgesundheit umfasst zunehmend nicht-finanzielle Daten.
Diese neuen Taxonomie-Regeln verlangen eine detailliertere Dokumentation von Lieferketten-Transaktionen. Im Streitfall um eine Forderung aus 2023 kann eine taxonomiekonforme Dokumentation entscheidend sein, um die Gültigkeit des Geschäfts nachzuweisen – besonders in Branchen wie Bauwesen und Energie.
Digitale Archivierung als entscheidender Faktor
Die strategische Handhabung von Verjährungsfristen ist 2026 untrennbar mit der digitalen Beweissicherung verbunden. Die Beweislast liegt beim Gläubiger. Vor dem Hintergrund der nun etablierten zehnjährigen Aufbewahrungsfristen für steuer- und handelsrechtliche Unterlagen müssen digitale Archive aus dem Jahr 2023 lückenlos und abrufbar sein.
Die aktuelle Schonfrist bis März bietet die ideale Gelegenheit für ein „Frühjahrsputz“ im digitalen Archiv. Fehlt die Dokumentation für eine Forderung von 2022, ist diese nicht nur verjährt, sondern aufgrund des Beweismangels auch rechtlich nicht durchsetzbar.
Ausblick: Automatisierung und verschärfte Kontrollen
Der Trend in der deutschen Buchhaltung geht klar in Richtung automatisierter Verjährungsmonitoring. Softwarelösungen, die Rechnungen im dritten Jahr automatisch melden, werden zum Standard.
Bis Mitte 2026 rechnen Beobachter mit einer Rückkehr des BfJ zu strikteren Kontrollen. Die Botschaft für Unternehmen ist klar: Nutzen Sie das Zeitfenster bis März, um die Bücher für 2024 sauber abzuschließen, Beweise für Forderungen aus 2023 zu sichern und die neuen EU-Taxonomiestandards in die Arbeitsabläufe zu integrieren. So lassen sich künftige Durchsetzungslücken vermeiden.
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