BFH-Urteil: Steuerliche Klarheit für zurückgezahlte Corona-Hilfen
09.02.2026 - 08:22:12Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Rückzahlung staatlicher Zuschüsse wirkt steuerlich nicht rückwirkend. Eine Korrektur alter Steuerbescheide ist damit ausgeschlossen.
München. Tausende Unternehmen und Selbstständige, die Corona-Soforthilfen zurückzahlen mussten, erhalten nun steuerrechtliche Gewissheit. In einem Grundsatzurteil stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass ein späterer Widerruf solcher Zuschüsse kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung darstellt. Die Rückzahlung kann daher nicht im Jahr der ursprünglichen Einnahme, sondern erst im Jahr des tatsächlichen Geldabflusses steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Entscheidung beendet eine lange Phase der Unsicherheit und hat erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Betroffenen.
Ein Freiberufler kämpft um Steuerrückerstattung
Im Kern des Verfahrens stand die Klage eines Freiberuflers. Er hatte 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten, diese als Betriebseinnahme versteuert und Jahre später einen Großteil zurückzahlen müssen. Die zuständige Behörde begründete die Rückforderung damit, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ausgefallen war als prognostiziert. Der Kläger forderte eine Korrektur seines Steuerbescheids für 2020 – und scheiterte nun vor dem höchsten deutschen Finanzgericht.
Der VIII. Senat des BFH urteilte, der Zuschuss habe im Jahr des Zuflusses die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhöht und sei daher korrekt als steuerpflichtige Einnahme behandelt worden. Der spätere Widerruf ändere nichts an diesem ursprünglichen Sachverhalt. Die Rückzahlung sei stattdessen ein eigenständiges Ereignis, das im Jahr der tatsächlichen Leistung als Betriebsausgabe zu verbuchen ist.
Die zentrale rechtliche Frage war die Auslegung der Abgabenordnung. Diese erlaubt eine Änderung von Steuerbescheiden, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eintritt. Der BFH präzisierte nun: Der Widerruf eines Bewilligungsbescheids ist kein solches Ereignis.
Für die Besteuerung sei allein der im Zuflussjahr verwirklichte Sachverhalt maßgeblich. Der Steuerpflichtige hatte damals die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Mittel. Die spätere Rückzahlungspflicht gestaltet diesen Sachverhalt zwar neu, wirkt aber steuerlich nicht auf das Veranlagungsjahr zurück. Besonders bei der Einnahmenüberschussrechnung folgt die Besteuerung dem strengen Zu- und Abflussprinzip. Eine Ausnahme ließen die Richter hier nicht zu.
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Praktische Folgen: Liquidität wird belastet
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Steuerpflichtige können keine Korrektur ihrer alten Steuerbescheide mehr beantragen. Die steuerliche Entlastung erfolgt erst in dem Jahr, in dem die Rückzahlung tatsächlich vom Konto abgebucht wird.
Das führt zu einer zeitlichen Verschiebung der Steuerlast und kann Liquiditätsnachteile bedeuten. Besonders betroffen sind Fälle, in denen zwischen Zufluss und Rückzahlung die Steuersätze geändert wurden. Hier können sich unerwartete finanzielle Nachteile ergeben. Die Hoffnung vieler, eine direkte Erstattung bereits gezahlter Steuern zu erhalten, hat sich mit diesem Urteil zerschlagen.
Einheitliche Linie für Finanzämter
Das Urteil fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen zu den steuerrechtlichen Folgen der Pandemie ein. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, hatte bereits gleich geurteilt. Die Bestätigung durch den BFH verleiht dieser Rechtsauffassung nun höchstrichterliches Gewicht.
Es unterstreicht den Grundsatz: Staatliche Zuschüsse zur Deckung von Betriebsausgaben sind steuerpflichtig. Erst ihre tatsächliche Rückzahlung entfaltet eine steuermindernde Wirkung. Die nun geschaffene Klarheit ist für die betroffenen Unternehmen zwar hart, sorgt aber für eine bundesweit einheitliche Behandlung durch die Finanzämter.
Betroffene sollten ihre steuerliche Situation prüfen und die Rückzahlung im korrekten Veranlagungsjahr als Betriebsausgabe ansetzen. Eine proaktive Liquiditätsplanung und die Konsultation eines Steuerberaters werden jetzt entscheidend.
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