BFH-Urteil: Erstattungszinsen sind voll steuerpflichtig
11.02.2026 - 07:46:12Der Bundesfinanzhof beendet eine jahrelange Rechtsunsicherheit. Zinsen auf Gewerbesteuer-Erstattungen müssen künftig als Betriebseinnahmen versteuert werden. Das Urteil bestätigt die asymmetrische Behandlung von Zinsen im Steuerrecht.
Die höchsten deutschen Finanzrichter haben klare Verhältnisse geschaffen. In einem Grundsatzurteil stellte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Woche fest: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen IV R 16/23 bestätigt die bisherige Praxis der Finanzämter und beendet einen langen Rechtsstreit.
Damit zementiert das Gericht eine sogenannte asymmetrische Behandlung. Unternehmen dürfen Zinsen für verspätete Steuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe abziehen. Im Gegenzug müssen sie erhaltene Erstattungszinsen aber voll versteuern. Jede Hoffnung auf steuerliche Neutralisierung ist damit vom Tisch.
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Die Kernaussage: Keine steuerliche Symmetrie
Im konkreten Fall hatte eine Unternehmensberatung in der Rechtsform einer GbR geklagt. Das Unternehmen argumentierte für eine symmetrische Behandlung. Wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar seien, dürften Erstattungszinsen auch nicht besteuert werden.
Dem erteilte der BFH eine klare Absage. Die Richter stellten fest, dass das gesetzliche Abzugsverbot nicht automatisch zu einer Steuerfreiheit führe. Die Vorschrift sei eindeutig als reines Betriebsausgabenabzugsverbot formuliert.
Richterliche Begründung: Zinsen als Vergütung
Warum lehnten die Münchner Richter die Symmetrie-Argumentation ab? Ihre Begründung ist wirtschaftlich geprägt.
Nachzahlungszinsen haben aus ihrer Sicht Sanktionscharakter. Sie bestrafen die verspätete Zahlung. Erstattungszinsen hingegen sind eine Vergütung für den vorübergehenden Kapitalentzug. Der Steuerzahler konnte sein überwiesenes Geld nicht anderweitig nutzen.
Daher sind diese Zinserträge wirtschaftlich vergleichbar mit Guthabenzinsen bei der Bank. Und solche Erträge unterliegen nun einmal der Besteuerung. Eine verfassungsrechtliche Prüfung bestand diese Regelung nach Ansicht des Gerichts ebenfalls.
Praktische Folgen für Unternehmen
Das Urteil schafft endgültige Rechtssicherheit. Für Unternehmen und ihre Steuerberater ist die Lage nun klar: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Die Entscheidung bestätigt die gängige Praxis der Finanzbehörden. Sie dürfte die Zahl an Einsprüchen und Klagen in diesem Bereich deutlich reduzieren. Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide der Vergangenheit bedeutet das: Finanzämter können Korrekturen vornehmen, wenn Erstattungszinsen fälschlicherweise steuerfrei behandelt wurden.
Ein Schlusspunkt nach Jahren der Debatte
Die Frage der Besteuerung von Erstattungszinsen war ein Dauerbrenner. Bereits 2010 hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz klargestellt, dass es sich um steuerpflichtige Erträge handelt.
Das nun veröffentlichte Urteil zur Gewerbesteuer schließt eine der letzten Argumentationslücken. Für die Zukunft ist damit eindeutig: Die asymmetrische Behandlung ist höchstrichterlich bestätigt. Unternehmen müssen ihre Steuerplanung darauf einstellen.
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