Betriebsratswahlen, Gerichte

Betriebsratswahlen 2026: Gerichte setzen neue Spielregeln

22.02.2026 - 22:53:11 | boerse-global.de

Bundesarbeitsgericht und Arbeitsgericht Nürnberg setzen mit Urteilen zu Remote-Cities und Kandidatenrechten neue Leitplanken für die anstehenden Betriebsratswahlen.

Die anstehenden Betriebsratswahlen in Deutschland werden durch zwei wegweisende Urteile geprägt. Sie definieren neu, wo gewählt werden darf und welche Rechte gekündigte Kandidaten haben.

Die Wahlen von März bis Mai 2026 sind ein zentraler Akt der betrieblichen Mitbestimmung. Jüngste Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Arbeitsgerichts Nürnberg schaffen nun Klarheit in zentralen Streitfragen. Diese Urteile sind für Wahlvorstände, Kandidaten und Arbeitgeber gleichermaßen relevant, um rechtssichere Wahlen zu gewährleisten.

„Remote-Cities“ sind kein Wahlbetrieb

Eine Serie von BAG-Urteilen aus Januar und Februar 2026 bestätigt eine strenge Auslegung des Betriebsbegriffs. Das Gericht entschied: Für die Wahl eines Betriebsrats muss eine organisatorische Einheit mit einer eigenständigen Leitung vor Ort existieren.

Anlass waren Anfechtungen eines plattformbasierten Lieferdienstes. Das Unternehmen hatte seine Fahrer in reinen Liefergebieten („Remote-Cities“) organisiert, die ausschließlich per App gesteuert wurden – ohne lokale Führungskraft. Das BAG stellte klar: Solche digital gesteuerten Einheiten stellen keinen wahlfähigen Betrieb dar. Entscheidend ist nicht der Arbeitsort, sondern der Ort, an dem die wesentlichen personellen und sozialen Entscheidungen fallen.

Diese Rechtsprechung hat Konsequenzen für die Gig-Economy und andere Firmen mit dezentralen, app-basierten Strukturen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse vor Wahlbeginn. Ein Fehler bei der Bestimmung des Wahlkreises kann die gesamte Wahl anfechtbar machen.

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Kandidaten-Zutritt trotz Kündigung gesichert

Das Arbeitsgericht Nürnberg stärkte im Januar 2026 die Rechte von Kandidaten. Es urteilte: Das passive Wahlrecht bleibt auch bei einer ausgesprochenen, aber noch nicht rechtskräftigen Kündigung bestehen.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einem gekündigten Betriebsratskandidaten den Zutritt zum Betriebsgelände vollständig verboten. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die demokratische Chancengleichheit. Ein fairer Wahlkampf setze voraus, dass alle Bewerber mit den Kollegen in Kontakt treten können. Das Hausrecht des Arbeitgebers trete hier hinter das Wahlrecht zurück, solange die Kündigung nicht rechtskräftig ist.

Die Empfehlung an Führungskräfte lautet daher: Statt pauschaler Verbote sollten klare Regeln für den Aufenthalt externer Kandidaten definiert werden. Dies vermeidet kostspielige Eilverfahren.

Wer darf wählen und kandidieren?

Neben den neuen Urteilen gelten weiterhin die grundlegenden Wahlrechts-Voraussetzungen. Aktiv wahlberechtigt (Stimmabgabe) sind alle Beschäftigten ab 16 Jahren, einschließlich Leiharbeiter nach dreimonatiger Einsatzdauer.

Das passive Wahlrecht (Kandidatur) ist strenger: Wahlberechtigte müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Das BAG hatte bereits 2025 klargestellt, dass Mitarbeiter in Matrix-Organisationen in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können.

Die Gerichtsentscheidungen setzen klare Leitplanken für die Wahlen 2026. Sie zeigen: Die betriebliche Mitbestimmung bleibt auch im digitalen Zeitalter lebendig. Ihre rechtlichen Rahmenbedingungen müssen jedoch stetig an neue Arbeitsrealitäten angepasst werden.

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