Betriebsratswahlen 2026: Datenschutz wird zum Wahlkampfthema
08.01.2026 - 19:42:12Neue Richtlinien verschärfen den Zugriff auf Personalakten – just zur heißen Phase der Betriebsratswahlen. Das Prinzip der Datensparsamkeit dominiert nun die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitervertretungen. Was bedeutet das für die anstehenden Wahlen?
Die regulären Betriebsratswahlen finden vom 1. März bis 31. Mai 2026 statt und gelten als die digitalsten bisher. Die Vorbereitung der Wählerlisten erfordert den Abgleich personenbezogener Daten. Doch rechtliche Analysen betonen: Das Wahlgremium erhält keinen „Blankoscheck“ für umfassenden Aktenzugriff.
Nur konkrete Daten wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Beschäftigungsstatus dürfen verarbeitet werden. Diese strikte Auslegung des Datenschutzes (DSGVO) steht im Zentrum aktueller Compliance-Hinweise. Ein Entwurf zur Online-Wahl (§ 18b BetrVG) befeuert die Diskussion zusätzlich.
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„Read-Only“ wird zum Standard
Viele Unternehmen haben ihre Personalakten inzwischen digitalisiert. Die aktuelle Rechtsauffassung ist eindeutig: Der Einsichtnahmerecht nach § 80 BetrVG muss durch „Read-Only“-Zugriffe umgesetzt werden. Das bedeutet: Betriebsräte dürfen Daten einsehen, aber nicht exportieren, herunterladen oder weiterleiten.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Januar 2025 bestätigte zwar die Gültigkeit digitaler Dokumente wie Gehaltsabrechnungen. Doch die Infrastruktur muss eine unkontrollierte Verbreitung verhindern. Der sichere Zugriff über firmeneigene Systeme ersetzt den Massendatentransfer per E-Mail.
Ein Präzedenzfall mit Signalwirkung
Die verschärften Regeln sind keine theoretische Übung. Sie basieren auf einem wegweisenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2025. Ein Betriebsratsvorsitzender wurde damals seines Amtes enthoben, weil er nicht anonymisierte Gehaltslisten an seine private E-Mail-Adresse weiterleitete.
Das Gericht wertete dies als grobe Pflichtverletzung. Das Argument des mobilen Arbeitens zählte nicht. Für 2026 setzt dieser Fall hohe Maßstäbe: Die Übertragung sensibler Daten auf private Geräte gilt als „rote Linie“. Verstöße können sogar zur Auflösung des gesamten Betriebsrats führen.
Von der Ausstattung zur Governance
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 sicherte den Betriebsräten erstmals digitale Arbeitsmittel zu. Jetzt geht es nicht mehr um Grundausstattung, sondern um verantwortungsvolle Nutzung. Der Fokus hat sich von Zugang zu Kontrolle verschoben.
Diese Spannung zwischen umfangreichen Informationsrechten und striktem Datenschutz prägt zunehmend das deutsche Arbeitsrecht. Bei der Aushandlung von Betriebsvereinbarungen zu IT-Systemen wird Transparenz über Datenflüsse eine größere Rolle spielen. Gleichzeitig unterliegen die Betriebsräte selbst strengeren Auflagen im Umgang mit diesen Informationen.
Was kommt auf die Unternehmen zu?
Bis zum Wahlstart im März erwarten Rechtsexperten eine Welle aktualisierter Datenschutzschulungen für Personalabteilungen und amtierende Betriebsräte. Streitigkeiten über die „Notwendigkeit“ konkreter Datenanfragen – besonders zu Zugriffsprotokollen oder Leistungskennzahlen – werden vorprogrammiert sein.
Die Botschaft für 2026 ist klar: Der Aktenzugriff bleibt ein Grundrecht der Betriebsräte. Doch es muss mit chirurgischer Präzision ausgeübt werden. Die Ära des pauschalen Datenabrufs ist vorbei. Sie wird abgelöst durch ein System nachweisbarer Notwendigkeit und strenger technischer Beschränkungen.
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