Betriebsräte, Präsenzschulungen

Betriebsräte setzen Präsenzschulungen vor Gericht durch

25.12.2025 - 05:42:12

Das Hessische Landesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Betriebsräten auf persönliche Weiterbildung. Ein Eilverfahren bestätigt: Der Gremienwahl des Formats sind enge Grenzen gesetzt – auch bei verfügbaren Webinaren.

Die Entscheidung fällt kurz vor dem Jahreswechsel und gibt die Richtung für 2026 vor: Betriebsräte können ihr Recht auf Teilnahme an Präsenzseminaren im beschleunigten Gerichtsverfahren durchsetzen. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Grundsatzurteil (Az. 16 TaBVGa 83/25). Der Arbeitgeber hatte die Kosten für ein Seminar in Köln verweigert und stattdessen ein günstigeres Webinar angeboten. Das Gericht wies dies zurück.

Die Richter bestätigten, dass ein Eilverfahren (Eilverfahren) der richtige Weg ist, um zeitkritische Schulungstermine nicht zu verpassen. Langwierige Hauptsacheverfahren wären oft praktisch wirkungslos, da das Seminar dann bereits vorbei wäre. Das ist eine entscheidende Erleichterung für die Gremienarbeit.

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Zudem muss der Betriebsrat nicht detailliert begründen, warum ein Präsenzformat einen größeren Lernerfolg verspricht. Die Vorteile des direkten Austauschs und Netzwerkens werden als ausreichend anerkannt. Auch der gewählte Seminarort Köln war zulässig, da das vom Arbeitgeber vorgeschlagene Alternativangebot zu einem anderen Zeitpunkt stattfand.

„Das Urteil senkt die Hürde für dringende Ausbildungsstreitigkeiten erheblich“, kommentiert eine Arbeitsrechtsexpertin. Arbeitgeber könnten Teilnahmen nicht mehr durch Verfahrensverzögerungen blockieren.

Klare Abgrenzung im Streit „Webinar vs. Präsenz“

Das Urteil baut auf der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Februar 2024 auf. Dieses hatte den Betriebsräten bereits einen Beurteilungsspielraum bei der Wahl des Schulungsformats zugestanden. Die Praxis sah jedoch oft anders aus: Arbeitgeber verwiesen regelmäßig auf kostengünstigere und vermeintlich gleichwertige Online-Alternativen.

Das Hessische LAG stellt nun klar: Die reine Kosteneffizienz tritt nicht automatisch vor die pädagogischen und qualitativen Vorteile einer Präsenzveranstaltung. The Beweislast verschiebt sich. Der Betriebsrat muss die „Überlegenheit“ des Seminars nicht minutiös belegen. Vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Wahl des Gremiums offensichtlich unverhältnismäßig ist – eine hohe Hürde.

Für die Planung 2026 bedeutet das: Betriebsräte sollten ihren Entscheidungsprozess bei der Seminarauswahl zwar dokumentieren, sind aber bei der Formatfrage von detaillierten Rechtfertigungen entlastet.

Weitere arbeitsrechtliche Neuigkeiten zum Jahresausklang

Parallel zum Schulungsurteil gab es weitere Signale aus Politik und Justiz.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gab am 22. Dezember 2025 wichtige Rahmendaten für das kommende Jahr bekannt:
* Die Insolvenzgeldumlage sinkt 2026 auf 0,15 Prozent.
* Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 Prozent stabil.
* Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert – eine Reaktion auf die anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheiten.

Ebenfalls am 22. Dezember urteilte das Verwaltungsgericht Hamburg in einem beachteten Verfahren zur Arbeitszeiterfassung in einer Großkanzlei (Fall DLA Piper). Es verpflichtete das Unternehmen zur lückenlosen Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten und kippte damit ein „vertrauensbasiertes“ Arbeitszeitmodell. Die Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung erreichen damit auch hochspezialisierte Dienstleister.

Ausblick: Strategische Planung für das Schulungsjahr 2026

Das Urteil aus Hessen gibt Betriebsräten Planungssicherheit. Für 2026 können notwendige Präsenzseminare mit größerer rechtlicher Rückendeckung gebucht werden. Pauschale Absagen von Reisekosten durch den Arbeitgeber werden vor Gericht kaum noch Bestand haben.

Die Diskussion wird sich nun verstärkt auf den Inhalt der Schulungen verlagern. Themen wie KI-Implementierung und digitale Transformation stehen 2026 ganz oben auf der Agenda. Gerade hier ist der differenzierte, persönliche Austausch oft von unschätzbarem Wert. Der Fokus im ersten Quartal wird daher auf der inhaltlichen Begründung der Schulungsnotwendigkeit liegen – das Format ist nun rechtlich robuster abgesichert.

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