Befristungen: Neues Rentner-Privileg, alte Fallstricke
02.01.2026 - 16:34:12Ab sofort dürfen Rentner ohne Sachgrund befristet wieder eingestellt werden. Für alle anderen bleibt das strikte Vorbeschäftigungsverbot jedoch eine gefährliche Rechtsfalle. Die Neuregelung soll dem Fachkräftemangel begegnen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland eine wichtige Ausnahme vom strengen Verbot befristeter Verträge nach früherer Beschäftigung. Während das Vorbeschäftigungsverbot für die meisten Einstellungsszenarien eine erhebliche Hürde bleibt, bieten neue Regeln nun Flexibilität für die Beschäftigung von Rentnern. Diese Änderung ist Teil der Bemühungen, erfahrene Arbeitskräfte für den Markt zu halten.
Das unverändert hohe Risiko der „Unwirksamkeit“
Für Personalabteilungen und Rechtsabteilungen bedeutet das Jahr 2026 sowohl Kontinuität als auch Wandel. Der Grundsatz zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bleibt ein stark umkämpftes Feld. Ein befristeter Vertrag ist grundsätzlich unwirksam, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand.
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Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) prägt weiterhin den Alltag für den Großteil der Arbeitnehmer. Rechtsanwälte betonen: Das Risiko der „Unwirksamkeit“ bleibt akut. Wird das Verbot verletzt, ist nur die Befristungsklausel nichtig – der Vertrag als solcher verwandelt sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies wird oft erst durch eine Entfristungsklage des Arbeitnehmers bei Vertragsende offenbar.
Viele Unternehmen unterschätzen laut Experten immer noch, was als „Vorbeschäftigung“ zählt. Selbst ein Studentenpraktikum, ein kurzer Aushilfsjob oder ein jahrelang zurückliegendes Beschäftigungsverhältnis können das Verbot auslösen. Die wegweisenden BAG-Urteile von 2019, die die frühere „Dreijahresfrist“-Lehre kippten, gelten unvermindert. Selbst eine Pause von acht Jahren reicht nicht aus, um eine neue sachgrundlose Befristung zu rechtfertigen.
Das neue „Rentner-Privileg“: Die Ausnahme ab 1. Januar
Die wichtigste Neuerung der letzten 48 Stunden ist das Inkrafttreten der lang erwarteten Reform gegen den Fachkräftemangel. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Das strikte Vorbeschäftigungsverbot gilt nicht mehr für Altersrentner.
Die neue Regelung erlaubt es Arbeitgebern, ehemalige Mitarbeiter ohne Sachgrund erneut befristet einzustellen – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze erreicht und bezieht eine Rente. Dieses „Rentner-Privileg“ soll erfahrene Kräfte mobilisieren, die sich nicht dauerhaft binden wollen.
Die Kernpunkte der neuen Regelung:
- Voraussetzung: Gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben und eine Rente beziehen.
- Vorbeschäftigung irrelevant: Im Gegensatz zur Regel kann eine frühere Tätigkeit beim selben Arbeitgeber die neue Befristung nicht blockieren.
- Befristungsdauer: Die Gesamtdauer ist auf zwei Jahre begrenzt, mit der Möglichkeit von bis zu drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums.
- Strategischer Nutzen: Personalabteilungen können nun rechtssicher auf ihren Pool ehemaliger Rentner zurückgreifen, um Projektlücken zu füllen oder junge Mitarbeiter zu betreuen, ohne ein Dauerarbeitsverhältnis zu riskieren.
Rechtsexperten sprechen von einem „Paradigmenwechsel“ für das Demografiemanagement. Sie warnen jedoch: Die Ausnahme ist eng gefasst und gilt nicht für Frührentner oder Personen unter der Regelaltersgrenze.
Der „Sachgrund“ bleibt Pflicht für alle Nicht-Rentner
Für alle anderen Bewerber – einschließlich Studenten, Aushilfen und zurückkehrender Mitarbeiter unter dem Rentenalter – gilt das Vorbeschäftigungsverbot unverändert. Rechtsberater raten Unternehmen dringend, ihre Einstellungsprozesse für 2026 zu überprüfen.
Hat ein Kandidat jemals zuvor für das Unternehmen gearbeitet (mit Ausnahme der neuen Rentner-Regel), ist ein befristeter Vertrag nur gültig, wenn ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Anerkannte Gründe sind:
* Vorübergehender Ersatz eines Mitarbeiters (z.B. Elternzeitvertretung).
* Projektarbeit mit klar definiertem Enddatum.
* Saisonarbeit.
* Befristung zur Probe (bis zu 6 Monate).
Rechtliche Analysen unterstreichen: Die Beweislast liegt vollständig beim Arbeitgeber. Im Streitfall muss er nachweisen, dass der Sachgrund bei Vertragsunterzeichnung tatsächlich bestand. Pauschale Begründungen oder „Platzhalter“-Gründe halten vor Gericht oft nicht stand.
Auch das Thema Kettenbefristungen bleibt im Fokus der Gerichte. Selbst bei Vorliegen eines Sachgrunds kann eine Befristungskette als missbräuchlich gelten, wenn sie über eine unangemessene Dauer oder Anzahl von Verlängerungen läuft. Die richterliche Missbrauchskontrolle greift, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Ausblick 2026: Mehr Transparenz und Compliance
Die regulatorische Landschaft für Personalabteilungen wird transparenter. Während das Rentner-Privileg die Schlagzeile zum Jahreswechsel dominiert, stehen weitere Anpassungen an. Die EU-Transparenzrichtlinie, die bis Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein muss, wird auch Befristungsverhandlungen berühren, da Bewerber mehr Auskunftsrechte zu Vergütungsstrukturen erhalten.
Experten rechnen im ersten Quartal 2026 mit einer Welle von Vertragsanpassungen, um die neuen Rentner-Regeln umzusetzen. Personalverantwortliche sollten ihre Vertragsvorlagen umgehend aktualisieren, um zwischen „Standard-Befristung“ (unterliegt dem Verbot) und „Rentner-Befristung“ (befreit) zu unterscheiden.
Zudem müssen die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro und die Anhebung der Minijob-Grenze auf 603 Euro zum 1. Januar in allen neuen und bestehenden Verträgen berücksichtigt werden. Unterlassene Anpassungen können zu Compliance-Verstößen und Bußgeldern führen.
Für das restliche Jahr 2026 bleibt die „sichere“ Strategie für ehemalige Mitarbeiter (Nicht-Rentner) der unbefristete Vertrag oder die lückenlose Dokumentation eines triftigen Sachgrundes. Die Ära der „einfachen“ befristeten Wiedereinstellung ist strikt auf die Generation 65+ begrenzt. Die Vorbeschäftigungsfalle bleibt für den allgemeinen Arbeitsmarkt so gefährlich wie eh und je.
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