BAG-Urteil: Keine Gehaltserhöhung als Druckmittel für neue Verträge
26.01.2026 - 17:00:12Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Arbeitnehmern: Wer einen neuen Arbeitsvertrag ablehnt, darf nicht pauschal von allgemeinen Lohnerhöhungen ausgeschlossen werden. Ein wegweisendes Urteil stellt klar, dass diese Praxis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Hinter dem Urteil vom 26. November 2025 steht die Klage einer langjährigen Mitarbeiterin. Ihr Arbeitgeber hatte der Belegschaft 2022 neue, einheitliche Verträge angeboten, die eine Lohnerhöhung von 4 Prozent enthielten. Die Klägerin lehnte ab und behielt ihren Altvertrag. Als das Unternehmen 2023 eine weitere, allgemeine Gehaltserhöhung von 5 Prozent ankündigte, galt diese jedoch nur für diejenigen, die den neuen Vertrag unterschrieben hatten. Die Frau ging leer aus – und zog vor Gericht.
Während die Vorinstanzen ihre Klage noch abwiesen, gab ihr das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Revision vollständig Recht. Die Richter entschieden, dass die Weigerung, einen neuen Vertrag zu unterzeichnen, keinen ausreichenden sachlichen Grund darstellt, um einen Mitarbeiter von einer kollektiven Lohnerhöhung auszunehmen.
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Gleichbehandlung gilt auch für freiwillige Leistungen
Das Gericht bekräftigte einen zentralen Grundsatz: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, vergleichbare Mitarbeiter bei selbst gesetzten Regeln gleich zu behandeln. Eine willkürliche Schlechterstellung ist verboten.
Im konkreten Fall handelte es sich bei der 5-prozentigen Erhöhung um eine freiwillige, aber allgemeine Maßnahme für einen Großteil der Belegschaft. Die Klägerin befand sich damit in einer mit ihren Kollegen vergleichbaren Lage. Das Ziel des Arbeitgebers, durch den finanziellen Ausschluss einen Anreiz für den Vertragswechsel zu schaffen, werteten die Richter als illegitime Druckausübung. „Ein solcher Anreiz durch Nachteile ist kein sachlicher Grund“, so die klare Ansage aus Erfurt.
Konsequenzen für die Personalpraxis
Das Urteil sendet ein starkes Signal an Unternehmen und ihre Personalabteilungen. Wer seine Vertragslandschaft vereinheitlichen will, muss andere Wege finden als den finanziellen Druck. Sogenannte Koppelungsgeschäfte – die Verknüpfung einer allgemeinen Gehaltserhöhung mit der Annahme eines neuen Vertrags – sind nun rechtlich höchst riskant.
Unternehmen sind angehalten, die Gründe für Gehaltsanpassungen klar zu benennen. Handelt es sich um einen Inflationsausgleich oder eine Belohnung der Betriebstreue, dürfen Mitarbeiter mit Altverträgen nicht pauschal ausgeschlossen werden. Stattdessen sind Transparenz und Überzeugungsarbeit gefragt. Die Vorteile neuer Vertragsbedingungen müssen im Dialog vermittelt werden.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine erhebliche Stärkung ihrer Position. Sie können an ihrem bestehenden Vertrag festhalten, ohne bei der nächsten allgemeinen Gehaltsrunde eine finanzielle „Bestrafung“ für ihre Vertragstreue befürchten zu müssen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bleibt damit ein zentrales Schutzinstrument im deutschen Arbeitsrecht.
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