BAG-Urteil: Einigungsstelle vor Gericht bei Informationsstreit
21.01.2026 - 04:34:12Werksausschüsse müssen bei Informationsstreitigkeiten mit dem Wirtschaftsausschuss zunächst die Einigungsstelle anrufen, bevor sie vor Gericht ziehen können. Diese klare Verfahrensregel hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Grundsatzentscheidungen festgeschrieben. Sie verändert die Spielregeln für Konflikte um die Offenlegung von Unternehmensdaten grundlegend und stärkt interne Lösungswege.
Das etablierte Verfahren: Einigung vor Klage
Für Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten ist der Wirtschaftsausschuss das zentrale Gremium für die Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten. Doch häufig kommt es zum Streit, wenn der Betriebsrat die vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen für unzureichend, verspätet oder lückenhaft hält. Die Rechtsprechung des BAG hat hier einen verbindlichen Vorweg-Schritt zementiert: Die Einigungsstelle ist zwingend vorzuschalten.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). § 109 BetrVG weist der Einigungsstelle ausdrücklich die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses zu. Ein wegweisendes Urteil des BAG vom 12. Februar 2019 (1 ABR 37/17) stellte klar: Streitigkeiten über Art und Zeitpunkt der Informationsweitergabe fallen in die primäre Zuständigkeit der Einigungsstelle.
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Das Gericht betonte den Willen des Gesetzgebers, spezifische Wirtschaftsstreitigkeiten zunächst einem internen, mit der betrieblichen Situation vertrauten Gremium zu übertragen – und nicht sofort die Arbeitsgerichte zu belasten.
So funktioniert die Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist ein paritätisch besetztes Schlichtungsgremium der Mitbestimmung. Sie besteht aus gleich vielen Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats und wird von einer neutralen Vorsitzenden geleitet. Ihr kommt eine entscheidende Autorität zu: Sie kann einen bindenden Spruch fällen, der eine fehlende Einigung zwischen den Parteien ersetzt.
Stellt der Wirtschaftsausschuss eine Informationsverweigerung fest und beschließt der Betriebsrat zu handeln, muss er die Bildung einer Einigungsstelle beantragen. Dieses Gremium entscheidet dann verbindlich, ob die angeforderten Informationen herausgegeben werden müssen. Erst wenn sich der Arbeitgeber auch diesem Spruch widersetzt, kann der Betriebsrat die Durchsetzung vor dem Arbeitsgericht erwirken.
Praktische Konsequenzen für Betriebsräte und Unternehmen
Diese Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis.
Für Betriebsräte bedeutet der obligatorische Einigungsschritt eine strukturiertere Vorgehensweise. Der Wirtschaftsausschuss muss die Informationsverweigerung formal feststellen und an den Betriebsrat überweisen. Dieser muss seinerseits einen förmlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen, bevor er das Einigungsstellenverfahren einleiten kann. Das Verfahren bietet jedoch eine oft schnellere und kostengünstigere Alternative zum Gerichtsweg.
Für Unternehmen ist die Informationsverweigerung keine taktische Frage mehr, die automatisch in langwierige Prozesse mündet. Sie müssen ihre Position vor der Einigungsstelle verteidigen können, die zu einer raschen und bindenden Entscheidung befugt ist. Die Missachtung der Informationspflichten aus § 106 BetrVG kann nun direkt zu diesem Verfahren führen. Die Nichtbeachtung eines Einigungsspruchs kann zwangsweise Durchsetzung und Ordnungsgelder nach sich ziehen.
Analyse: Stärkung der internen Konfliktlösung
Die stetige Bestätigung der Vorrangstellung der Einigungsstelle durch die Gerichte stärkt die Prinzipien der deutschen Mitbestimmung. Sie priorisiert den internen Dialog gegenüber der konfrontativen Klage. Rechtsexperten sehen darin einen Vorteil: Komplexe Finanzdaten werden von einem spezialisierten Gremium bewertet, das die betrieblichen Umstände kennt.
Das BAG hat zudem klargestellt, dass der Betriebsrat keinen gesonderten, detaillierten Beschluss des Wirtschaftsausschusses benötigt, um die Einigungsstelle anzurufen. Der eigene Beschluss des Betriebsrats genügt. Dies ermächtigt den Betriebsrat, entschlossen zu handeln, sobald er die Informationsbeschaffung des Wirtschaftsausschusses als ungebührlich behindert sieht.
Ausblick: Fokus auf Verfahrensqualität
Die Frage ob die Einigungsstelle notwendig ist, ist geklärt. Der Fokus liegt jetzt auf dem wie. Der Erfolg des Verfahrens hängt von gründlicher Vorbereitung, einer lückenlosen Dokumentation der Informationsanfragen und der Wahl einer fähigen, unparteiischen Vorsitzenden ab.
Die Rechtslage ist stabil. Künftige Auseinandersetzungen werden sich weniger um die Pflicht zur Einigungsstelle drehen, sondern eher um verfahrenstechnische Details oder den genauen Umfang von „wirtschaftlichen Angelegenheiten“. Die Botschaft der Gerichte ist eindeutig: Der Weg zur Lösung von Informationsstreits beginnt am Verhandlungstisch – und nicht vor Richterbank.
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