BAG, Reine

BAG: Reine App-Steuerung reicht nicht für Betriebsratsgründung

14.02.2026 - 04:22:12

Das Bundesarbeitsgericht verweigert rein digital verwalteten Einheiten die Betriebsratsfähigkeit. Die Entscheidung verschärft den Druck auf den Gesetzgeber, das Arbeitsrecht für die Plattformökonomie zu modernisieren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass rein digital gesteuerte Arbeitseinheiten keinen eigenen Betriebsrat wählen dürfen. Die wegweisenden Urteile stellen die Mitbestimmung in der Plattformökonomie vor neue Hürden und erhöhen den Druck auf den Gesetzgeber, das Arbeitsrecht zu modernisieren.

Im Zentrum der Entscheidungen vom 28. Januar stand die Struktur eines bundesweiten Lieferdienstes. Das Unternehmen unterteilt sich in physische „Hub-Cities“ mit Führungspersonal und rein virtuelle „Remote-Cities“. In diesen Gebieten arbeiten Fahrer, deren Einsätze ausschließlich per App koordiniert werden – ohne Vorgesetzte vor Ort. In mehreren dieser Einheiten waren Betriebsräte gewählt worden.

Das BAG bestätigte die Anfechtung dieser Wahlen durch den Arbeitgeber. Die Richter in Erfurt urteilten, dass für einen betriebsratsfähigen Betrieb eine institutionalisierte Leitungsebene unverzichtbar sei. Eine Steuerung allein durch Algorithmen und App-Anweisungen ersetze diese menschliche Leitungsfunktion nicht. Den digital verwalteten Einheiten fehle damit die notwendige organisatorische Selbstständigkeit.

Betriebsbegriff in der Digitalisierungsfalle

Der Betriebsbegriff ist der Angelpunkt des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Nur innerhalb einer solchen Einheit kann ein Betriebsrat gewählt werden. Juristen sehen in dem Urteil keine Revolution, sondern die konsequente Anwendung bestehenden Rechts auf neue Arbeitsformen. Es offenbart jedoch eine wachsende Lücke: Während das BetrVG auf physische Hierarchien ausgelegt ist, operieren Plattform-Unternehmen mit dezentralen, digitalen Strukturen.

Die Entscheidung macht deutlich, dass der Gesetzgeber handeln muss, um eine Aushöhlung der Mitbestimmung zu verhindern. Die Debatte gewinnt zusätzliche Brisanz, weil auch andere Aspekte der Betriebsratsarbeit digital nicht abgebildet sind. So ist für die anstehenden Betriebsratswahlen 2026 eine Online-Stimmabgabe gesetzlich weiterhin nicht vorgesehen – obwohl dies im Koalitionsvertrag steht.

Folgen für Gig-Economy und Unternehmen

Für Beschäftigte bei Lieferdiensten und in ähnlichen Strukturen wird die Gründung lokaler Interessenvertretungen deutlich erschwert. Sie müssen sich an die Betriebsräte übergeordneter Zentren wenden, was standortspezifische Anliegen schwerer vertretbar macht. Gewerkschaften fordern dringend gesetzliche Nachbesserungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte.

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Unternehmen erhalten dagegen wichtige Klarheit vor den Wahlen 2026. Sie sind nun angehalten, ihre Betriebsstrukturen präzise zu definieren. Ein fehlerhaft bestimmter Betriebsbegriff kann zur erfolgreichen Anfechtung einer Wahl führen – mit langwierigen Verfahren und erheblicher Rechtsunsicherheit als Folge.

Modernisierungsdruck erreicht neuen Höhepunkt

Das Urteil ist ein weiterer Beleg für den steigenden Anpassungsdruck auf das deutsche Arbeitsrecht. Während das Gericht auf Basis der aktuellen Gesetze entschied, facht es die politische Debatte um eine Reform des BetrVG an. Es geht nicht nur um den Betriebsbegriff, sondern auch um digitale Wahlen und virtuelle Gremienarbeit.

Parallel stehen Betriebsräte 2026 vor weiteren großen Aufgaben. Eine zentrale Herausforderung wird die nationale Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis zum 7. Juni 2026 sein. Sie stärkt die Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bei der Überprüfung von Vergütungsstrukturen erheblich. Die Interessenvertretungen müssen sich also nicht nur um ihre eigene Existenzgrundlage, sondern auch um stetig wachsende inhaltliche Anforderungen kümmern.

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