BAG kippt starre 25-Prozent-Regel für Probezeiten
19.12.2025 - 02:00:12Der Bundesgerichtshof für Arbeitssachen beendet das Jahr mit wegweisenden Urteilen zum Befristungsrecht. Die wichtigste Neuerung: Die bisher gängige Quotenregel für Probezeiten ist Geschichte. Arbeitgeber erhalten mehr Flexibilität – müssen diese aber auch begründen.
Eine starre Grenze von 25 Prozent gibt es nicht mehr. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil vom 30. Oktober 2025 (Az. 2 AZR 160/24) klargestellt. Bisher gingen viele Gerichte davon aus, dass die Probezeit in einem befristeten Vertrag ein Viertel der Gesamtdauer nicht überschreiten darf.
Das BAG verwirft diese pauschale Rechnung. Stattdessen ist eine Einzelfallprüfung entscheidend. Maßgeblich sind die Komplexität der Tätigkeit und die Vertragsdauer. Im konkreten Fall billigten die Richter eine viermonatige Probezeit in einem zwölfmonatigen Vertrag. Ausschlaggebend war ein detaillierter 16-wöchiger Einarbeitungsplan des Arbeitgebers.
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Praktische Folge für Personalabteilungen: Längere Probezeiten sind auch in kürzeren Befristungen möglich. Voraussetzung ist ein dokumentierter, sachlicher Grund für den längeren Erprobungszeitraum. Die gesetzliche Obergrenze von sechs Monaten bleibt unberührt.
Kettenbefristungen: Kein Automatismus für Betriebsräte
Parallel bestätigte das BAG seine strenge Linie bei aufeinanderfolgenden Befristungen, sogenannten Kettenverträgen. In einem Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 7 AZR 50/24) wies das Gericht die Klage eines Betriebsratsmitglieds ab.
Der Kläger sah sich wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt, nachdem sein befristeter Vertrag nicht entfristet wurde. Das Gericht sah jedoch keinen Missbrauch. Zwei Grundsätze wurden bekräftigt:
1. Die Missbrauchsprüfung folgt weiterhin der etablierten „Ampel“-Systematik des BAG.
2. Ein Betriebsratsmandat schützt nicht automatisch vor dem Auslaufen eines sachlich begründeten Befristungsvertrags.
Entscheidend war, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung objektiv begründen konnte. In der betroffenen Abteilung wurde keinem Mitarbeiter aus der Kohorte ein unbefristeter Vertrag angeboten.
Stabilität durch die „Missbrauchsampel“
Die Rechtsprechung des Jahres 2025 bringt vor allem Klarheit. Die bewährte „Missbrauchsampel“ für Kettenverträge bleibt der zentrale Prüfmaßstab. Sie unterteilt Vertragsketten nach Dauer und Anzahl der Verlängerungen in grüne, gelbe und rote Zonen.
Während das BAG bei der Probezeit Flexibilität gewährt, bleibt es bei Kettenbefristungen streng. Die Hürden für Arbeitgeber, lange Befristungsketten zu rechtfertigen, bleiben hoch. Der Grundsatz des institutionellen Missbrauchs bleibt das schärfste Schwert für Arbeitnehmer.
Rechtsexperten sehen in dieser Balance den Versuch des Gerichts, den Spagat zwischen notwendiger Flexibilität für Unternehmen und dem Schutz von Arbeitnehmern zu meistern.
Ausblick 2026: Dokumentation wird entscheidend
Was bedeuten die Urteile für die Praxis im neuen Jahr? Zwei Punkte stehen im Fokus:
* Dokumentation ist alles: Die neue Probezeit-Entscheidung macht detaillierte Einarbeitungspläne unverzichtbar, sobald von Standard-Regelungen abgewichen wird.
* Neue Tarifverträge: Ab 1. Januar 2026 tritt der neue GVP-Manteltarif in der Zeitarbeit in Kraft. Er soll für bestimmte Konstellationen Probezeiten abschaffen. Die Wechselwirkung zwischen Tarif- und Individualrecht wird damit noch komplexer.
Der Trend ist klar: Das Bundesarbeitsgericht setzt weiter auf Einzelfallgerechtigkeit statt auf starre Formeln. Diese Linie wird das Arbeitsrecht auch 2026 prägen.
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