Arbeitsrecht: Wer zahlt, wenn Glätte zur Arbeit ruft?
12.01.2026 - 11:54:12Extreme Wetterlage stellt altes Prinzip des Wegerisikos auf die Probe – doch für Eltern gibt es Hoffnung auf Lohnfortzahlung.
BERLIN – Deutschland friert. Während ein Wintersturm am Montag das Land im Griff hat, kämpfen Millionen Pendler mit spiegelglatten Straßen. Der Deutsche Wetterdienst warnt vor Blitzeis der Stufe 3, Schulen bleiben geschlossen. In dieser Situation stellt sich für viele Arbeitnehmer eine drängende Frage: Bleibt das Gehalt, wenn das Wetter den Weg zur Arbeit unmöglich macht?
Die Antwort des Gesetzes ist klar, aber hart. Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Kommt er wegen Eis, Schnee oder ausgefallener Züge zu spät oder gar nicht, gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Das gilt selbst bei höherer Gewalt, die eine ganze Region lahmlegt. Der Arbeitsweg gehört zur privaten Sphäre, weshalb der Arbeitnehmer Vorkehrungen treffen muss – etwa früher loszufahren.
§ 616 BGB: Rettungsanker für Eltern?
Anders kann die Lage für berufstätige Eltern aussehen, deren Kinder wegen der aktuellen Schulschließungen zu Hause bleiben müssen. Hier kommt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ins Spiel. Die Vorschrift gewährt Lohnfortzahlung für eine „verhältnismäßig kurze Zeit“, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird – etwa durch unvorhergesehene Kinderbetreuung.
Doch dieser Anspruch ist kein Freifahrtschein. Eltern müssen sich zunächst um eine alternative Betreuung bemühen. Zudem ist die Klausel in vielen modernen Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen. Ist das der Fall, bleibt oft nur unbezahlter Urlaub oder der Verbrauch von Urlaubstagen.
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Haftung bei Stürzen: Wer muss zahlen?
Neben dem Lohn ist die physische Gefahr auf dem Arbeitsweg ein Thema. Wer auf nicht oder unzureichend geräumten Wegen ausrutscht, könnte Ansprüche gegen den Eigentümer haben. Dessen Verkehrssicherungspflicht ist besonders bei angekündigtem Glatteis hoch. Verletzte Pendler haben so bessere Chancen auf Schadensersatz.
Vorsicht ist jedoch bei sogenannten Wegeunfällen geboten, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind. Die Rechtsprechung ist streng: Wer nur das Haus verlässt, um die Glätte zu „testen“, befindet sich noch nicht auf dem versicherten Arbeitsweg. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit der direkten und zielgerichteten Fahrt zur Arbeit.
Homeoffice mildert das Problem – für manche
Die aktuelle Krise zeigt ein gespaltenes Bild der Arbeitswelt. In Büroberufen mit etablierter Hybridkultur ist die Frage nach dem Wegerisiko oft praktisch gelöst: Bei Glatteis wird einfach von zu Hause gearbeitet. In produzierenden Betrieben, im Gesundheitswesen oder im Einzelhandel, wo Anwesenheit Pflicht ist, trifft das starre Gesetz die Beschäftigten dagegen unmittelbar im Portemonnaie.
Rechtsexperten raten Arbeitgebern dennoch zu Flexibilität. Auch wenn das Kürzen des Lohns rechtlich zulässig ist, können Maßnahmen wie Gleitzeit oder Zeitausgleich die Mitarbeiterbindung stärken. Für Arbeitnehmer bleibt der Rat: Den Wetterbericht checken, frühzeitig losfahren und den eigenen Arbeitsvertrag auf eine § 616 BGB-Klausel überprüfen – bevor der nächste Wintereinbruch kommt.
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