Arbeitsmedizin-Regel, Telemedizin

Arbeitsmedizin-Regel ebnet Weg für Telemedizin am Arbeitsplatz

25.03.2026 - 17:41:38 | boerse-global.de

Deutschland führt mit der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 3.4 erstmals verbindliche Vorgaben für digitale Arztkonsultationen in der betrieblichen Vorsorge ein. Sie definiert ein gestuftes Modell und klärt Verantwortlichkeiten.

Arbeitsmedizin-Regel ebnet Weg für Telemedizin am Arbeitsplatz - Foto: über boerse-global.de

Deutschland schafft mit einer neuen Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) erstmals klare Vorgaben für den Einsatz von Telemedizin in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge. Die Regel AMR 3.4 definiert, wann und wie digitale Arztkonsultationen rechtssicher möglich sind – ein wichtiger Schritt für den modernen Arbeitsschutz.

Klare Regeln für digitale Arztgespräche

Die neue AMR 3.4 „Digitale Anwendungen und telemedizinische arbeitsmedizinische Vorsorge“ trat am 27. Januar 2026 in Kraft. Sie konkretisiert die bestehende Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und schafft dringend benötigte Rechtssicherheit. Entwickelt wurde sie vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) und vom Bundesarbeitsministerium veröffentlicht.

Anzeige

Die rechtssichere Vorsorge beginnt bereits bei der Analyse der Arbeitsplätze, um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu minimieren. Mit diesen praxiserprobten Vorlagen und Checklisten erstellen Sie Gefährdungsbeurteilungen, die jeder behördlichen Prüfung standhalten. Rechtssichere GBU-Vorlagen jetzt kostenlos herunterladen

Die Regel definiert telemedizinische Vorsorge erstmals verbindlich: als Erbringung arbeitsmedizinischer Leistungen über digitale Kommunikationsmittel, bei der Betriebsarzt und Beschäftigter räumlich getrennt sind. Erfasst sind Anamnese, Beratung und – wo medizinisch vertretbar – auch Untersuchungen. Doch die Regel betont auch: Die Betreuung bleibt eine individuelle Angelegenheit zwischen Arzt und Patient. Eine pauschale Telemedizin- Lösung für ganze Belegschaften ist nicht zulässig.

Erst persönlich, dann digital: Ein gestuftes Modell

Ein Kernpunkt der neuen Regelung ist ein gestuftes Vorgehen. Der erster Pflicht- oder Angebots-Check bei einer neuen Gefährdung muss in der Regel als Präsenztermin stattfinden. Erst Folgeuntersuchungen können telemedizinisch durchgeführt werden – aber nur, wenn der Arzt dies medizinisch für verantwortbar hält.

Beschäftigte haben zudem ein klares Recht auf Wahlfreiheit. Sie müssen umfassend über die Modalitäten der Telekonsultation informiert werden und ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, stattdessen einen Präsenztermin zu wählen. Die räumlichen Bedingungen für das digitale Gespräch müssen eine individuelle, ungestörte und vertrauliche Kommunikation gewährleisten – Standards, die denen im Praxisraum entsprechen.

Verantwortung von Arzt und Arbeitgeber

Die AMR 3.4 präzisiert auch die Pflichten der Beteiligten. Die volle Verantwortung für Qualität und medizinische Vertretbarkeit der telemedizinischen Leistung trägt der Betriebsarzt. Er muss sicherstellen, dass der Beschäftigte über die Rahmenbedingungen informiert ist und eine angemessene Beratung erhält.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arzt alle notwendigen Informationen zu Arbeitsbedingungen, Anlass der Vorsorge und Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von der gewählten Konsultationsform. Die digitale Führung der Vorsorgekartei durch den Arbeitgeber wird explizit ermöglicht, wobei dem Arzt ein Einsichtsrecht garantiert werden muss.

Anzeige

Wenn die gesundheitliche Vorsorge allein nicht ausreicht und längere Ausfallzeiten drohen, ist ein strukturiertes Wiedereingliederungsmanagement gesetzlich vorgeschrieben. Dieser kostenlose Leitfaden bietet Ihnen bearbeitbare Muster-Betriebsvereinbarungen und Gesprächsleitfäden für einen erfolgreichen BEM-Prozess. BEM-Leitfaden mit fertigen Vorlagen gratis sichern

Teil einer größeren Digitalisierungsoffensive

Die neue AMR ist kein Einzelphänomen. Sie fügt sich in eine Reihe von Regelwerken ein, die den digitalen Wandel im Arbeitsschutz vorantreiben. So adressiert auch die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene DGUV Vorschrift 2 den Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien.

Ein begleitender Leitfaden für Betriebsärzte zur Telemedizin (DGUV Information 250-012) erläutert detailliert Möglichkeiten und Grenzen. Klar ist: Die Telemedizin ist eine Ergänzung, kein vollständiger Ersatz. Bei Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten wie das Führen von Fahrzeugen oder Arbeiten in der Höhe bleibt der persönliche Kontakt unverzichtbar.

Mehr Zugang, aber auch neue Fragen

Die Regelung soll die Zugänglichkeit arbeitsmedizinischer Versorgung deutlich verbessern – besonders für Betriebe in ländlichen Regionen oder mit vielen Außendienstmitarbeitern. Sie reduziert Unsicherheiten und fördert die verantwortungsvolle Nutzung digitaler Lösungen.

Doch der technologische Wandel ist schnell. Die Regelungen werden regelmäßig überprüft und angepasst werden müssen. Themen wie Datenschutz, sichere Datenübertragung und die Wahrung der Schweigepflicht bleiben zentral für die weitere Entwicklung. Das Ziel ist klar: die Vorteile der Telemedizin nutzen, ohne die hohen Standards des deutschen Arbeitsschutzes zu gefährden.

So schätzen die Börsenprofis Aktien ein!

<b>So schätzen die Börsenprofis  Aktien ein!</b>
Seit 2005 liefert der Börsenbrief trading-notes verlässliche Anlage-Empfehlungen – dreimal pro Woche, direkt ins Postfach. 100% kostenlos. 100% Expertenwissen. Trage einfach deine E-Mail Adresse ein und verpasse ab heute keine Top-Chance mehr. Jetzt abonnieren.
Für. Immer. Kostenlos.
boerse | 68985784 |