AMS streicht Gründer Notstandshilfe nach 3.309 Euro Umsatz
17.02.2026 - 10:23:12 | boerse-global.deEin steirischer Gründer verliert alle Bezüge vom Arbeitsmarktservice (AMS). Der Grund sind Einnahmen aus seiner Selbstständigkeit, die nach neuen Regeln zum kompletten Leistungsentzug führen. Der Fall zeigt die harten Konsequenzen der seit Jahresbeginn geltenden Reform.
Der Mann war ursprünglich aufgrund von Panikattacken arbeitslos gemeldet. Zwischen Juli und Dezember 2025 erzielte er mit seiner Gründungsidee einen Umsatz von 3.309 Euro. Obwohl er damit Schulden abzahlte, wertete das AMS die Einnahmen als Ausschlussgrund.
Die Behörde handelte streng nach Gesetz: Für Selbstständige gilt Arbeitslosigkeit nur, wenn Einkünfte plus 11,1 Prozent des Umsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben. Der Gründer überschritt diese Grenze. Die Folge war drastisch. Im Dezember erhielt er nur noch 123,50 Euro, dann stoppten die Zahlungen komplett.
Seit Januar: Das faktische Ende des Zuverdienstes
Dieser Einzelfall steht für eine Systemumstellung, die seit 1. Januar 2026 gilt. Eine Gesetzesnovelle schränkt den Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe massiv ein.
Das AMS Steiermark hatte bereits im November 2025 gewarnt: Für die meisten Arbeitssuchenden entfällt die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Leistungsbezug. Das Ziel? Arbeitslose sollen sich „schneller und intensiver“ um einen Vollzeitjob bemühen.
Für Gründer wird der Weg in die Selbstständigkeit jetzt riskanter. Früher konnten sie in der Anfangsphase testen und waren durch das AMS abgesichert. Heute zwingt die Rechtslage zu einer Entweder-oder-Entscheidung. Wer Umsätze generiert, gilt schnell nicht mehr als arbeitslos – selbst wenn diese nicht zum Leben reichen.
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Wer darf noch etwas dazuverdienen?
Die Reform lässt nur wenigen Gruppen diesen Spielraum. Weiterhin bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen dürfen:
* Personen, die schon vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen geringfügig beschäftigt waren.
* Langzeitarbeitslose (mindestens 365 Tage im Bezug).
* Arbeitssuchende über 50 Jahre.
* Menschen mit anerkanntem Behindertenstatus.
* Wiedereinsteiger nach langer Krankheit (mindestens 52 Wochen).
Für alle anderen galt eine Übergangsfrist bis Ende Januar. Der Fall des Steirers zeigt: Die Behörden exekutieren die Vorgaben rigoros, auch rückwirkend.
AMS Steiermark: Hohe Zahl an Sanktionen
Der Fall passt in eine Phase strenger Kontrollen. Das AMS Steiermark verhängte im Jahr 2025 insgesamt 17.697 Sperren von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Die häufigsten Gründe waren:
* Ablehnung von Jobangeboten (über 4.400 Fälle)
* Fernbleiben von Schulungen (knapp 5.000 Fälle)
* Versäumte Meldetermine (rund 3.800 Fälle)
Bei dreimaliger Arbeitsverweigerung wird der Bezug komplett gestrichen – 2025 traf das in der Steiermark 222 Personen. Der aktuelle Gründer-Fall ist anders: Hier wurde nicht zu wenig, sondern „zu viel“ gearbeitet.
Kritik: Bremst die Reform Innovationen?
Arbeitsmarktexperten und Vertretungen von Ein-Personen-Unternehmen (EPU) sehen die Entwicklung kritisch. Die Abschaffung des Zuverdienstes treffe nicht nur Arbeitsunwillige, sondern auch Proaktive, die den Weg in die Selbstständigkeit suchen.
Kritiker warnen: Starre Grenzen und sofortige Leistungskürzungen ersticken unternehmerische Initiative. Welcher Gründer wagt noch den ersten großen Auftrag, wenn er damit seine finanzielle Basis verliert?
Die steirische Arbeitslosenquote lag im Herbst 2025 bei 6,2 Prozent. Während das AMS individuelle Beratung betont, lässt der bundesgesetzliche Rahmen den regionalen Stellen wenig Spielraum für Kulanz.
Der Fall des steirischen Gründers dürfte die Debatte über die Reform neu anfachen. Für den Betroffenen bleiben vorerst nur der Rechtsweg oder die Hoffnung auf Ratenzahlungen. Die Botschaft des neuen Systems ist klar: Wer AMS-Geld bezieht, darf unternehmerisch kaum aktiv werden.
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