Zentrales, Zollverfahren

Zentrales Zollverfahren: Neues Gesetz macht Aufschubkonto zur Pflicht

07.01.2026 - 04:15:12

Das Jahressteuergesetz 2025 macht ein Import-Umsatzsteuer-Aufschubkonto zur gesetzlichen Pflicht für das zentrale Zollverfahren. Die technische Umsetzung mit ATLAS 10.2 startet am 28. Februar 2026.

Ab sofort ist ein EUSt-Aufschubkonto zwingende Voraussetzung für das zentrale Zollverfahren. Mit dem Jahressteuergesetz 2025 ist die Rechtsgrundlage geschaffen – und der Countdown für die technische Umsetzung läuft.

Berlin – Für den deutschen Außenhandel beginnt das Jahr 2026 mit einer tiefgreifenden regulatorischen Wende. Seit dem 1. Januar ist das Jahressteuergesetz 2025 in Kraft, das den Weg für das zentrale Zollverfahren (CCI) endgültig freimacht. Der entscheidende Punkt für Importeure und Logistiker: Die Nutzung eines Import-Umsatzsteuer-Aufschubkontos wird zur gesetzlichen Pflicht. Die Frist ist knapp, denn die deutsche Zollverwaltung startet das entsprechende ATLAS-Update bereits am 28. Februar.

§ 21b UStG: Die neue Rechtsgrundlage

Herzstück der Neuerung ist § 21b Umsatzsteuergesetz (UStG). Er regelt die steuerliche Zuständigkeit beim zentralen Zollverfahren. Konkret bedeutet das: Wenn ein deutsches Unternehmen Waren in Deutschland anmeldet, die physisch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ankommen, fällt die deutsche Einfuhrumsatzsteuer auch in Deutschland an. Diese Klarstellung war der letzte fehlende Baustein für die zweite Ausbaustufe des CCI.

„Die Rechtsunsicherheit ist beseitigt, aber der Preis ist eine strikte Verfahrenspflicht“, kommentiert ein Branchenanalyst. Das Gesetz koppelt das vereinfachte Zollverfahren direkt an die sichere Steuereintreibung. Damit wird das Aufschubkonto zur unabdingbaren Voraussetzung für die Teilnahme.

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Das Aufschubkonto: Keine Wahl mehr

Bisher konnten Importeure zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden wählen. Für Nutzer des zentralen Verfahrens ist damit Schluss. Hinter der Pflicht steckt fiskalische Logik: Da die Waren in einem anderen Land – etwa den Niederlanden oder Frankreich – auf Basis einer deutschen Anmeldung freigegeben werden, brauchen die deutschen Behörden eine garantierte und automatisierten Abwicklung der Steuerzahlung.

Zollexperten warnen: Es handelt sich nicht um eine bloße Software-Einstellung, sondern um eine fundamentale Compliance-Anforderung. Unternehmen, die auf Barzahlungen oder Einzeltransaktionen setzen, werden vom CCI-System ausgeschlossen, bis ein genehmigtes Aufschubkonto vorliegt. Dieses Konto dient als finanzieller Anker, der dem „überwachenden Zollamt“ in Deutschland die Steuerforderung gegenüber dem „Vorlagezollamt“ im EU-Partnerland garantiert.

Countdown zum 28. Februar: ATLAS-Update 10.2

Der Gesetzesvollzug ist eng mit dem Zeitplan der Zollverwaltung verknüpft. Nach einer Verschiebung vom November 2025 ist der Starttermin für ATLAS-Import Release 10.2 nun der 28. Februar 2026. Dieses Update ermöglicht die CCI-Phase 2 in Deutschland technisch.

Für Softwareanbieter und Handels-Compliance-Abteilungen sind die kommenden sieben Wochen entscheidend. Eine übliche „Soft Launch“-Phase mit Übergangsfristen ist aufgrund der steuerlichen Implikationen kaum zu erwarten. Wer das zentrale Verfahren ab dem ersten Tag nutzen will, muss über ein aktives und ausreichend finanziertes Aufschubkonto verfügen.

Berichte von Logistik-Softwareanbietern deuten darauf hin, dass viele Unternehmen nun ihre Kreditlimits überprüfen müssen. Die Bündelung von Zollanmeldungen an einem Ort kann die monatliche Umsatzsteuerschuld, die über ein Konto läuft, deutlich erhöhen. Eine Anhebung der Gesamtsicherheit könnte notwendig werden.

Marktimplikationen: Professionalisierung und Hürden

Die Regelung hat strategische Auswirkungen über die reine Verwaltungspflicht hinaus. Der Gesetzgeber treibt den Markt in Richtung professionalisierter, finanziell integrierter Zollprozesse.

Für Großimporteure begünstigt dies einen echten „Control Tower“-Ansatz. Zollsichtbarkeit und finanzielle Haftung werden in der Konzernzentrale gebündelt. Die Notwendigkeit einer steuerlichen Vertretung oder separaten Umsatzsteuerregistrierung in jedem Einfuhrhafen entfällt – zumindest für Zollzwecke.

Für kleinere Unternehmen oder Gelegenheitsimporteure hingegen ist die Hürde höher geworden. Der administrative Aufwand für die Führung eines Aufschubkontos – inklusive der Überwachung von Sicherheitsleistungen und der Verwaltung monatlicher Lastschriften – bedeutet, dass CCI vorerst ein Instrument für Großvolumen-Importeure und spezialisierte Zollspediteure bleiben dürfte.

Ausblick und Handlungsempfehlungen

Bis zum Stichtag am 28. Februar werden finale Verfahrenshinweise der Generalzolldirektion erwartet. Unternehmen sollten jetzt handeln:

  1. Status prüfen: Sicherstellen, dass ein aktives Aufschubkonto mit der EORI-Nummer verknüpft ist.
  2. Limits anpassen: Das voraussichtliche Umsatzsteuervolumen im zentralen Modell berechnen und bei Bedarf eine Erhöhung der Sicherheit beantragen.
  3. Software aktualisieren: Den eigenen Zollsoftware-Anbieter zur Integration der neuen Prüfungen nach § 21b UStG für ATLAS 10.2 auffordern.

Mit der seit dem 1. Januar geltenden Rechtsgrundlage tritt das zentrale Zollverfahren in Europa in seine entscheidende operative Phase. Die Weichen sind gestellt.

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