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Worum geht es in dem Milliarden-Streit um Corona-Masken?

Veröffentlicht am: 16.09.2026 um 17:15 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

(Aktualisiert nach Verhandlung.)KARLSRUHE/KÖLN - Seit Jahren streiten Händler mit dem Bund über die Bezahlung von Schutzmasken, die zu Beginn der Corona-Pandemie bestellt wurden.

(Aktualisiert nach Verhandlung.)

KARLSRUHE/KÖLN (dpa-AFX) - Seit Jahren streiten Händler mit dem Bund über die Bezahlung von Schutzmasken, die zu Beginn der Corona-Pandemie bestellt wurden. Das Bundesgesundheitsministerium bot in einem umstrittenen Verfahren viel Geld für die Lieferung von FFP2- und OP-Masken an. Die Händler beschafften große Mengen - und blieben am Ende teils auf den Masken und Kosten sitzen.

Jetzt liegt der Milliarden-Streit beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Am Mittwoch verhandelte das höchste deutsche Zivilgericht mündlich über vier Verfahren, in denen Unternehmen mit dem Bund über die Bezahlung der damals bestellten Masken streiten. In der vorläufigen Einschätzung des Gerichts sah es für den Bund zunächst gut aus. Ein Urteil soll am 15. Dezember verkündet werden. (Az. VIII ZR 131/24 u.a.)

Zu Beginn der Corona-Pandemie waren Schutzausrüstungen wie Masken knapp. Das Gesundheitsministerium führte daher im Frühjahr 2020 unter Leitung des damaligen Gesundheitsministers Jens Spahn (CDU) ein sogenanntes Open-House-Verfahren durch. Jeder, der wollte, konnte dem Bund für 4,50 Euro netto pro Stück FFP2-Masken verkaufen. Im Rückblick war das ein stattlicher Preis.

Streit um 2,3 Milliarden Euro

Es nahmen viel mehr Firmen an dem Verfahren teil als erwartet. Bei einem großen Teil der Ware verweigerte der Bund später die Annahme und trat von den Verträgen zurück. Zahlreiche Händler zogen daraufhin vor Gericht. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums sind noch rund 90 Verfahren gegen den Bund anhängig mit einem Gesamtstreitwert von 2,3 Milliarden Euro.

Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln haben schon über zig Klagen entschieden. Bislang gibt es laut Gesundheitsministerium im Zusammenhang mit dem Open-House-Verfahren 15 rechtskräftige Urteile. In vier dieser Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von 4,2 Millionen Euro sei der Bund unterlegen. In den übrigen elf Fällen mit einem Streitwert von 59,5 Millionen Euro habe der Bund gewinnen können.

BGH soll grundlegende Rechtsfragen klären

Dass die nordrhein-westfälischen Gerichte in erster und zweiter Instanz zuständig sind, liegt am ersten Dienstsitz des Bundesgesundheitsministeriums in Bonn. Einige Verfahren liegen nun in letzter Instanz beim BGH in Karlsruhe: Über vier wurde am Mittwoch verhandelt, fünf weitere sind laut Gericht darüber hinaus dort anhängig. Das BGH-Urteil soll grundlegende Rechtsfragen klären und könnte so wegweisend für die noch laufenden Gerichtsverfahren sein.

Konkret verhandelte das höchste Zivilgericht Deutschlands am Mittwoch über drei Klagen von betroffenen Maskenverkäufern, die vom Bund den vereinbarten Kaufpreis fordern, sowie eine Klage des Bundes, der von einem Unternehmen den bereits bezahlten Kaufpreis - teilweise - zurückfordert. Rund fünf Stunden lief die Verhandlung, der Andrang von Presse und Besuchern war groß.

Waren die Maskenlieferungen ein Fixgeschäft?

In den Verfahren komme es vor allem darauf an, ob der Bund vor dem Rücktritt vom Vertrag wegen möglicher Mängel oder verpasster Fristen eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen, erklärte der Vorsitzende Richter, Ralph Bünger, zu Beginn der Verhandlung. Auf diese Nachfristsetzung dürfe nur bei sogenannten Fixgeschäften verzichtet werden.

Bei Fixgeschäften handelt es sich um Verträge, bei denen die Einhaltung eines fixen Termins so wichtig ist, dass das Geschäft mit dieser Pünktlichkeit stehen und fallen soll - zum Beispiel bei der Lieferung einer Hochzeitstorte, die am Tag nach der Hochzeit nutzlos ist. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Vorinstanz verneint, dass es sich bei den Maskenlieferungen um ein solches Geschäft handelte und den Rücktritt des Bundes vom Kaufvertrag für unwirksam erklärt. Die Anbieter hätten einen Anspruch auf den Kaufpreis.

Bund hatte wohl wesentliches Interesse an fristgerechter Lieferung

Der BGH ließ in seiner vorläufigen Einschätzung durchblicken, dass er das womöglich anders sehen könnte. Denn für die Bundesregierung könnte es von wesentlichem Interesse gewesen sein, die Masken fristgerecht zu erhalten. Ähnlich argumentierte auch der Anwalt des Bundes, Christian Rohnke: Mit dem Open-House-Verfahren sollte demnach ein akuter Engpass schnell behoben werden. Eine verspätete Lieferung erfülle diesen Zweck nicht.

Auf Seiten der Händler hielt unter anderem Rechtsanwalt Thomas Winter dagegen: Die Masken seien durch eine Lieferung nach dem vom Bund ursprünglich festgesetzten Termin nicht nutzlos geworden. Für ihn sei nicht verständlich, warum danach kein Interesse mehr an den Masken bestanden habe und die Verträge daher an diesem Termin stehen und fallen sollten.

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