Vorabpauschale 2025: Höhere Steuerlast trifft ETF-Sparer
04.01.2026 - 23:02:12Die neue Vorabpauschale für das Steuerjahr 2025 wird dieser Woche von den Konten abgebucht – und sie fällt deutlich höher aus als im Vorjahr. Grund ist ein gestiegener Basiszins von 2,53 Prozent, der die Steuervorauszahlung für Fondsanleger in die Höhe treibt.
Seit dem ersten Bankarbeitstag des Jahres, dem 2. Januar 2026, buchen die Finanzinstitute automatisch die jährliche Steuervorauszahlung von den Verrechnungskonten ihrer Kunden ab. Für viele Anleger kommt die Buchung überraschend, denn der fällige Betrag ist spürbar gestiegen. Die Vorabpauschale dient als Vorauszahlung auf die spätere Kapitalertragsteuer und betrifft vor allem thesaurierende ETFs und Fonds.
Basiszins steigt auf 2,53 Prozent
Treiber der höheren Belastung ist der von der Deutschen Bundesbank ermittelte und vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Basiszins. Für das Steuerjahr 2025, das jetzt im Januar 2026 verrechnet wird, gilt ein Satz von 2,53 Prozent. Im Vorjahr lag er noch bei 2,29 Prozent. Die Steuerlast kehrt damit auf das Niveau von vor zwei Jahren zurück und spiegelt das allgemein höhere Zinsumfeld im Euroraum wider.
„Der Mechanismus stellt sicher, dass das Finanzamt eine Mindestbesteuerung für ausschüttende Fonds erhält, auch wenn keine Anteile verkauft werden“, erläutert eine Marktanalyse. „Mit dem Anstieg des Basiszinses wird die berechnete ‚Basisrendite‘ höher – und damit auch der steuerliche Vorababzug.“
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Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt die Volatilität:
* Steuerjahr 2023 (gezahlt Jan. 2024): 2,55%
* Steuerjahr 2024 (gezahlt Jan. 2025): 2,29%
* Steuerjahr 2025 (gezahlt Jan. 2026): 2,53%
So wirkt sich die Erhöhung konkret aus
Für Privatanleger bedeutet die höhere Vorabpauschale einen direkten Liquiditätsabfluss. Da thesaurierende Fonds ihre Erträge nicht ausschütten, muss die Bank die Steuer direkt vom Verrechnungskonto einziehen.
Ein Rechenbeispiel:
Für einen thesaurierenden Aktien-ETF (z.B. MSCI World) im Wert von 10.000 Euro zum Jahresbeginn 2025 ergibt sich grob folgende Rechnung für die jetzt fällige Zahlung:
1. Basisertrag: 10.000 € × 2,53 % × 0,7 = 177,10 €
2. Teilfreistellung: Bei Aktienfonds (>50 % Aktienquote) sind 30 % des Ertrags steuerfrei.
* Zu versteuernder Betrag: 177,10 € × 70 % = 123,97 €
3. Steuerabzug: 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) auf den zu versteuernden Betrag.
* Endgültiger Abzug: rund 32,70 € pro 10.000 € Anlage.
Im Vorjahr waren es nur etwa 29,60 € pro 10.000 €. Bei einem Depot von 100.000 Euro summiert sich der Abzug damit auf über 320 Euro – ein Betrag, der ein unvorbereitetes Verrechnungskonto schnell ins Minus rutschen lassen kann.
„Viele Anleger vergessen, dass dieser Abzug kommt, bis sie die Buchung sehen“, heißt es in Finanzkreisen. „Die Banken sind berechtigt, Dispokredite in Anspruch zu nehmen, wenn das Geld nicht da ist. Das kann teure Sollzinsen auslösen.“
Freistellungsauftrag wird früher aufgebraucht
Der Abzug erfolgt automatisch, interagiert aber mit dem Freistellungsauftrag. Verfügt ein Anleger über einen ungenutzten Freistellungsauftrag (bis zu 1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Verheiratete), verrechnet die Bank die Vorabpauschale damit. Es erfolgt dann kein Geldabfluss.
Allerdings wird die Vorabpauschale bereits an den ersten Werktagen des Jahres verrechnet. Sie verbraucht damit oft einen großen Teil des Freistellungsauftrags, der dann für spätere Dividenden oder realisierte Gewinne im Laufe des Jahres nicht mehr zur Verfügung steht.
Meldungen von Bankkunden zeigen, dass bei vielen der Abzug bereits erfolgt oder für Montag, den 5. Januar, vorgemerkt ist. Wer nicht ausreichend Geld auf dem Verrechnungskonto hat, erhält Aufforderungen, das Konto auszugleichen. In Extremfällen sehen die Geschäftsbedingungen einiger Broker theoretisch sogar den erzwungenen Verkauf von Fondsanteilen vor, um die Steuerschuld zu decken – dies ist jedoch das letzte Mittel.
Das System hinter der Vorabpauschale
Eingeführt wurde die Vorabpauschale mit der Investmentsteuerreform 2018. Sie soll die Besteuerung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds angleichen. In den Jahren mit Null- oder Negativzinsen (Steuerjahre 2021 und 2022) fiel sie aufgrund eines negativen Basiszinses aus.
Das System lebte im Januar 2024 (für das Steuerjahr 2023) wieder auf, als die Zinsen stiegen. Der aktuelle Abzug bestätigt: Der Mechanismus ist bei positiven Zinsen ein fester Bestandteil der deutschen Anlegerlandschaft. Wichtig ist: Es handelt sich nicht um eine Zusatzsteuer, sondern um eine Vorauszahlung. Werden die Fondsanteile später verkauft, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale von der endgültigen Kapitalertragsteuer abgezogen. Eine Doppelbesteuerung wird so vermieden.
Was kommt 2027?
Mit Beginn des Steuerjahrs 2026 richtet sich der Blick bereits auf den nächsten Basiszins. Er bestimmt die im Januar 2027 fällige Steuer. Der Satz leitet sich aus den Renditen 15-jähriger deutscher Bundesanleihen ab. Angesichts der Volatilität an den Anleihemärkten ist der Zyklus für die nächste Abrechnung noch offen. Die Ära der steuerfreien Vorabzahlungen scheint jedoch endgültig vorbei.
Anleger sollten jetzt ihre Verrechnungskonten prüfen. So lässt sich vermeiden, dass die Abbuchungen dieser Woche zu ungewollten Überziehungen führen.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und stellt keine Steuerberatung dar. Steuergesetze können sich ändern, und individuelle Umstände variieren. Anleger sollten einen qualifizierten Steuerberater konsultieren.


