Vereine und Verbände erhalten steuerliche Entlastung
25.12.2025 - 08:09:12Ab Januar 2026 gilt für gemeinnützige Organisationen eine höhere Umsatzgrenze für die vereinfachte Umsatzsteuer. Das neue Steueränderungsgesetz 2025 ist in Kraft.
Der Bundesrat hat grünes Licht gegeben: Künftig können mehr gemeinnützige Vereine und Stiftungen von einer pauschalen Umsatzsteuer-Regelung profitieren. Die entscheidende Änderung im Steueränderungsgesetz 2025 betrifft § 23a des Umsatzsteuergesetzes. Bisher lag die Grenze für die Anwendung des vereinfachten Durchschnittssatz-Verfahrens bei 45.000 Euro steuerbarem Umsatz im Vorjahr. Ab dem 1. Januar 2026 steigt dieser Schwellenwert auf 50.000 Euro.
Das bedeutet konkret: Organisationen, deren Umsatz 2025 zwischen 45.000 und 50.000 Euro lag, fallen nicht mehr aus dem vereinfachten Verfahren heraus. Sie können auch 2026 weiterhin pauschal mit 7 Prozent besteuert werden. Für viele Sportvereine, Kulturinitiativen und soziale Einrichtungen ist das eine spürbare Erleichterung.
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Bürokratieabbau für den Ehrenamt-Sektor
Warum ist diese Anhebung so wichtig? Das Durchschnittssatz-Verfahren entlastet vor allem kleinere Vereine von administrativem Aufwand. Statt komplizierte Vorsteuerberechnungen durchführen zu müssen, wird pauschal angenommen, dass die Vorsteuer genau der geschuldeten Steuer entspricht. De facto bedeutet das: Bei Umsätzen, die unter die Regelung fallen, entsteht keine Umsatzsteuerlast – und es fallen keine aufwendigen Buchführungsarbeiten an.
„Die Anhebung auf 50.000 Euro ist eine notwendige Anpassung an die Inflation und steigende Betriebskosten“, erklärte ein Sprecher des Finanzministeriums diese Woche. Der Schritt soll verhindern, dass Vereine allein wegen allgemeiner Preissteigerungen aus dem vereinfachten Verfahren fallen. Für ehrenamtliche Kassenwarte bedeutet das mehr Zeit für die eigentliche Vereinsarbeit und weniger für Steuerformulare.
Harmonisierung verschiedener Steuergrenzen
Steuerexperten werten die Neuregelung als längst überfällige Korrektur. In den vergangenen Jahren waren verschiedene andere Grenzwerte im Steuerrecht bereits angehoben worden – etwa die Schwellen für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Pauschalregelungen bei Sportveranstaltungen. Nur die Umsatzsteuer-Grenze war zurückgeblieben.
„Diese Synchronisierung verschiedener Grenzwerte ist sinnvoll“, betont Steuerberater Andreas Schollmeier, der die Gesetzesänderung verfolgt hat. „Sie stellt sicher, dass die vom Gesetzgeber intendierte Vereinfachung auch tatsächlich bei den Organisationen ankommt, die sie am dringendsten benötigen.“
Besonders relevant ist die Änderung für Vereine, die knapp über der alten Grenze lagen. Ein Sportverein mit 48.000 Euro Umsatz im Jahr 2025 muss nun nicht plötzlich auf das reguläre Besteuerungsverfahren umstellen – was oft erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeutet hätte.
Was Vereine jetzt beachten müssen
Die neue Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Vereinsvorstände sollten jedoch nicht bis dahin warten. Entscheidend für die Anwendung im kommenden Jahr ist der Umsatz des laufenden Jahres 2025. Daher empfiehlt sich eine zeitnahe Prüfung der voraussichtlichen Jahresumsätze.
Organisationen, die bisher vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen waren oder freiwillig darauf verzichtet haben, sollten ihre Situation neu bewerten. Allerdings bindet die Option zur Anwendung des Durchschnittssatzes den Verein für fünf Kalenderjahre. Bei hohen Investitionsausgaben könnte die reguläre Vorsteuerberechnung daher weiterhin vorteilhaft sein.
Mit dieser Gesetzesänderung schließt der Gesetzgeber das Steuerjahr 2025 für den gemeinnützigen Sektor ab. Die Anhebung der Grenze war bereits im Vorfeld diskutiert, aber nicht im Jahressteuergesetz 2024 berücksichtigt worden. Damals hatten Verbände sogar eine Erhöhung auf 55.000 Euro gefordert. Die jetzt beschlossene Lösung gilt als pragmatischer Kompromiss.
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