Vereine profitieren ab 2026 von höheren Steuer-Freigrenzen
28.12.2025 - 21:12:12Ab Januar 2026 gelten höhere Freigrenzen für Umsatzsteuer-Durchschnittssätze und Ehrenamtspauschalen. Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt Vereinen und gemeinnützigen Organisationen spürbare Erleichterungen.
BERLIN. Kurz vor Jahreswechsel sorgt der Gesetzgeber für ein steuerliches Entlastungspaket: Mit der Verkündung des Steueränderungsgesetzes 2025 im Bundesgesetzblatt am 23. Dezember stehen die Änderungen für das kommende Jahr fest. Tausende Sport-, Kultur- und Freizeitvereine können ab dem 1. Januar 2026 von vereinfachten Steuerregelungen profitieren.
Der Kern der Neuerung betrifft die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze nach § 23a Umsatzsteuergesetz (UStG). Bislang konnten Vereine diese pauschale Berechnungsmethode nur nutzen, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz im Vorjahr 45.000 Euro nicht überstieg. Diese Grenze wird zum Jahreswechsel auf 50.000 Euro angehoben.
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Die Methode erlaubt es berechtigten Vereinen, ihre abziehbare Vorsteuer pauschal mit 7 Prozent ihres steuerbaren Umsatzes anzusetzen. Das erspart die aufwändige Einzelnachweise für jede Rechnung. Da viele Vereine ihre Leistungen ebenfalls zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent versteuern, ergibt sich häufig eine neutrale Steuerposition – ohne bürokratischen Aufwand.
„Die Anhebung bringt vor allem Vereinen Luft, die knapp unter der alten Grenze lagen“, erklärt ein Steuerexperte. „Kleine Umsatzsteigerungen führen nun nicht mehr automatisch in das komplexe Regelbesteuerungssystem.“
Harmonisierung schafft Klarheit
Die Erhöhung auf 50.000 Euro ist kein Zufall. Sie harmonisiert verschiedene steuerliche Freigrenzen. Parallel werden auch die Grenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abgabenordnung) und sportliche Veranstaltungen (§ 67a AO) auf denselben Betrag angehoben.
Diese Synchronisierung schafft Vereinsvorständen mehr Planungssicherheit. Statt unterschiedlicher Grenzwerte gilt nun ein einheitlicher Orientierungswert von 50.000 Euro für mehrere Steuervergünstigungen – von der Körperschaftsteuerbefreiung bis zur vereinfachten Umsatzsteuer.
Mehr Geld für Ehrenamt und Vereinsgastronomie
Das Gesetz enthält weitere wichtige Verbesserungen für das Ehrenamt:
- Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich.
- Die allgemeine Ehrenamtspauschale für Vorstände und Helfer erhöht sich von 840 auf 960 Euro pro Jahr.
Für Vereine mit eigener Gastronomie gibt es zusätzlich Planungssicherheit: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie wird dauerhaft festgeschrieben. Diese ursprünglich als Krisenmaßnahme eingeführte Regelung hilft besonders bei Vereinsfesten und Clubhausbetrieben.
Was Vereine jetzt prüfen müssen
Die neuen Regelungen gelten rückwirkend für das gesamte Jahr 2026. Entscheidend ist jedoch der Umsatz des ablaufenden Jahres 2025. Vereinskassierer sollten prüfen, ob ihr steuerpflichtiger Umsatz 2025 zwischen 45.000 und 50.000 Euro lag. Genau diese Vereine profitieren unmittelbar und können 2026 die vereinfachte Besteuerung nutzen.
Die Verkündung im Bundesgesetzblatt macht die Änderungen rechtsverbindlich. Für Deutschlands vielfältige Vereinslandschaft bedeutet das einen erleichterten Start ins neue Jahr – und weniger Bürokratie für ehrenamtlich Engagierte.
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