Ver.di-Leitfaden klärt vereinfachte Wahlvorstands-Bestellung für Kirchenwahlen 2026
22.12.2025 - 00:32:12Die evangelische Kirche ermöglicht es, Wahlvorstände per einfachem MAV-Beschluss einzusetzen. Der neue ver.di-Leitfaden bietet Rechtssicherheit für die anstehenden Wahlen.
Die evangelische Kirche erleichtert die Bestellung von Wahlvorständen für die anstehenden Mitarbeitervertretungswahlen 2026. Der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di kommt dabei eine Schlüsselrolle als Wegweiser durch das neue Verfahren zu.
München/Hannover – Pünktlich zu den anstehenden Mitarbeitervertretungswahlen (MAV-Wahlen) in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Anfang 2026 bringt eine Verfahrensänderung mehr Klarheit. Die Gewerkschaft ver.di (Bezirk Bayern) hat am vergangenen Freitag, 19. Dezember, ihren aktualisierten „MAV-Wahlleitfaden 2026“ veröffentlicht. Im Zentrum steht die „vereinfachte Bestellung des Wahlvorstands“ – eine Reform, die den demokratischen Prozess in kirchlichen Einrichtungen beschleunigen soll.
Die Veröffentlichung kommt zur rechten Zeit. Für viele Einrichtungen war der offizielle Stichtag zur Bildung der Wahlvorstände bereits der 28. November. Der Leitfaden dient nun als rechtliche Handlungsanleitung für MAVs, die unter Zeitdruck eine gültige Wahl organisieren müssen.
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Das neue Verfahren im Detail
Grundlage ist eine Änderung der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD), die am 1. Oktober 2025 in Kraft trat. Ihre praktische Anwendung sorgte bis zum Wochenende jedoch für Unsicherheit.
Bisher erforderte die Bestellung des Wahlvorstands – des Gremiums, das die Wahl organisiert und überwacht – oft eine eigens einberufene Mitarbeiterversammlung. Diese Hürde führte besonders in großen oder dezentralen Einrichtungen regelmäßig zu Verzögerungen.
Das hat sich geändert. Laut dem neuen ver.di-Leitfaden kann die amtierende MAV den Wahlvorstand nun per einfachem Beschluss in einer regulären Sitzung einsetzen. „Diese Änderung nähert das kirchliche Arbeitsrecht dem weltlichen Betriebsverfassungsgesetz an“, heißt es in der Mitteilung. „Der Wegfall der Pflichtversammlung senkt die Hürde für den Wahlstart erheblich.“
Klarheit trotz verpasster Fristen
Die Veröffentlichung am 19. Dezember ist strategisch. Eigentlich muss der Wahlvorstand spätestens fünf Monate vor Ende der Amtszeit der aktuellen MAV bestellt sein. Für Vertretungen, deren Mandat im April 2026 endet, war diese Frist der 28. November.
Der Leitfaden beruhigt nun MAVs, die diesen Termin verpasst haben könnten. Zwar sei die Frist gesetzlich vorgesehen, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung zu gewährleisten. Eine verspätete Bestellung mache die Wahl jedoch nicht automatisch ungültig – vorausgesetzt, der Wahlvorstand wird schnell genug eingesetzt, um die gesetzlichen Bekanntgabe-Fristen und die Wählerlisten-Erstellung einzuhalten.
Rechtsexperten im Leitfaden betonen: Die „vereinfachte Bestellung“ per Beschluss ist der schnellste Weg, um versäumte Fristen zu heilen. MAVs werden dringend aufgefordert, die Bestellung umgehend auf die Tagesordnung zu setzen.
„Vereinfachte Bestellung“ ist nicht „Vereinfachtes Wahlverfahren“
- Vereinfachte Bestellung: Gilt für alle Einrichtungen mit bestehender MAV. Es geht um die Methode der Einsetzung (per MAV-Beschluss statt Versammlung).
- Vereinfachtes Wahlverfahren: Gilt nur für kleinere Einrichtungen (in der Regel unter 50 Wahlberechtigten). Hier wird der eigentliche Wahlakt komprimiert, oft in einer Wahlversammlung.
Während das Wahlverfahren von der Betriebsgröße abhängt, kommt die vereinfachte Bestellung allen bestehenden Mitarbeitervertretungen zugute. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Tausenden MAVs, die sich auf die Wahlperiode vom 1. Januar bis 30. April 2026 vorbereiten.
Warum diese Wahl so wichtig
Die Wahlen 2026 fallen in eine schwierige Zeit für die EKD und ihre Diakonie. Angesichts schwindender Mitgliedsbeiträge und Strukturreformen konsolidieren kirchliche Arbeitgeber zunehmend Einrichtungen. Eine starke Mitarbeitervertretung gilt als unverzichtbar, um diese Fusionen zu begleiten und Arbeitnehmerrechte in Umbauphasen zu wahren.
Das vereinfachte Verfahren ist ein strategischer Schachzug der EKD-Synode. Es soll verhindern, dass bürokratische Hürden die Neubildung von MAVs blockieren. „Ziel ist Stabilität“, stellt der ver.di-Leitfaden klar. „Indem wir die ‚Auffahrt‘ zur Wahl vereinfachen, stellen wir sicher, dass mehr Einrichtungen erfolgreich wählen und aktive Vertretungen erhalten.“
Was jetzt zu tun ist
Mit der Veröffentlichung des Leitfadens endet die Phase der Unklarheit. ver.di rät MAVs zu drei sofortigen Schritten:
* Status prüfen: Klären, ob bereits ein Wahlvorstand bestellt wurde.
* Neue Kompetenz nutzen: Falls nicht, umgehend eine MAV-Sitzung ansetzen und den Vorstand per Beschluss bestellen. Dabei auf die neue Wahlordnung ab 1. Oktober 2025 verweisen.
* Leitfaden konsultieren: Die Checklisten im ver.di-Dokument helfen, die Zusammensetzung des Gremiums (typischerweise drei Personen) gemäß Diversitäts- und Geschlechtervorgaben zu prüfen.
Die Botschaft der Arbeitsrechtsexperten ist deutlich: Die vereinfachten Regeln müssen jetzt genutzt werden, um das demokratische Mandat für die nächsten vier Jahre zu sichern. Die in diesen letzten Wochen des Jahres 2025 bestellten Wahlvorstände tragen die Verantwortung für eine Wahl, die die kirchlichen Arbeitsbeziehungen bis 2030 prägen wird.
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