Stromkosten, Firmen-E-Autos

Stromkosten für Firmen-E-Autos: Pauschale ohne Nachweis endet

02.01.2026 - 19:00:12

Ab sofort müssen Arbeitgeber den Stromverbrauch für das Laden von Dienstwagen und S-Pedelecs zu Hause exakt messen, um ihn steuerfrei erstatten zu können. Die bisherigen monatlichen Pauschalen sind mit dem Jahreswechsel ausgelaufen.

Die Ära der einfachen Pauschalen ist vorbei. Seit dem 1. Januar 2026 gelten verschärfte Regeln für die steuerfreie Erstattung von Stromkosten, die beim Laden von elektrischen Dienstfahrzeugen am privaten Wohnort entstehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelungen aus dem Jahr 2020 gestrichen. Die bisherigen monatlichen Pauschalen von 30 oder 70 Euro – je nach Möglichkeit des Ladens am Arbeitsplatz – sind damit Geschichte. Hintergrund ist der Wunsch nach mehr Genauigkeit, um eine Überkompensation der tatsächlichen Kosten zu verhindern.

Zwei Wege zur steuerfreien Erstattung

Kern der Neuregelung ist der verbindliche Nachweis des Verbrauchs. Arbeitgeber haben nun zwei Möglichkeiten für eine steuerfreie Erstattung nach § 3 Nr. 50 EStG:

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  1. Erstattung der tatsächlichen Kosten: Dafür ist ein separater, eichrechtskonformer Stromzähler nötig, der ausschließlich den Lade-Strom für das Firmenfahrzeug misst. Die Erstattung erfolgt auf Basis der verbrauchten Kilowattstunden (kWh) multipliziert mit dem individuellen Stromtarif des Mitarbeiters.
  2. Neue „Strompreispauschale“: Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, erlaubt das BMF eine vereinfachte Berechnung. Dabei wird der gemessene Energieverbrauch mit einem veröffentlichten Durchschnittsstrompreis multipliziert. Für 2026 basiert dieser auf dem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis des Statistischen Bundesamtes.

Experten betonen: Der Begriff „Pauschale“ bezieht sich jetzt nicht mehr auf einen Pauschalbetrag, sondern auf einen festen Preis pro Einheit. Obligatorisch ist in jedem Fall die Messung der geladenen Energie. Ohne Zähler ist eine steuerfreie Erstattung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Unterschiedliche Regeln für E-Bike-Typen

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen E-Bike-Typen in der Reisekostenabrechnung:

  • S-Pedelecs (Kraftfahrzeuge): Für schnelle E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h gelten die strengen neuen Regeln. Die steuerfreie Erstattung der Heim-Ladekosten ist nur mit Verbrauchsnachweis möglich. Das Laden am Arbeitsplatz bleibt unter § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.
  • Pedelecs (Fahrräder): Bei klassischen E-Bikes (Unterstützung bis 25 km/h) bleibt die Lage unverändert kompliziert. Die Erstattung der Heim-Ladekosten für ein Firmen-Pedelec gilt in der Regel als steuerpflichtiger Lohn, es sei denn, der Arbeitgeber kann den betrieblichen Anteil nachweisen – was oft unpraktikabel ist. Das kostenlose Laden auf dem Betriebsgelände bleibt davon unberührt und wird weiter gefördert.

Für Fuhrparkmanager ist diese Differenzierung entscheidend. Die falsche Einordnung eines Pedelecs als Dienstwagen könnte bei einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen führen.

Mehr Aufwand, mehr Genauigkeit

Die Neuregelung ist der finale Schritt einer seit Mitte der 2020er Jahre geplanten Transition. Ziel ist es, den Steuervorteil enger an die tatsächlichen Kosten zu koppeln. Kritiker hatten moniert, die alten Pauschalen hätten die realen Stromkosten oft überstiegen und seien so ein versteckter, steuerfreier Gehaltsbestandteil gewesen.

„Der administrative Aufwand für Unternehmen wird zunächst steigen“, kommentiert eine Lohnbuchhaltungsexpertin einer großen Steuerberatung in München. „Betriebe, die ihre Flotten noch nicht mit Messtechnik oder intelligenten Ladekabeln ausgestattet haben, stehen im ersten Quartal 2026 vor Herausforderungen. Die ‚Ehrlichkeit‘ des Systems wird verbessert – auf Kosten der Einfachheit.“

Die Nachweispflicht dürfte den Markt für „smarte“ Ladelösungen beflügeln. Nachgefragt werden vor allem mobile Zähler und Ladekabel, die private und geschäftliche Nutzung unterscheiden und Daten direkt an die Buchhaltungssysteme übermitteln können.

Das müssen Unternehmen jetzt beachten

Die neuen Regeln sind sofort wirksam. Unternehmen sollten ihre Reisekostenrichtlinien umgehend überprüfen. Erstattungen im Januar 2026 für Ladevorgänge aus Dezember 2025 können voraussichtlich noch nach den alten Pauschalen abgewickelt werden. Für alle Ladevorgänge ab dem 1. Januar 2026 gilt jedoch die neue Nachweispflicht.

Das BMF wird den Durchschnittsstrompreis für die „Strompreispauschale“ jährlich aktualisieren. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Buchhaltungssoftware mit den aktuellen Werten arbeitet. In den kommenden Wochen werden Fachkreise voraussichtlich weitere praktische Hinweise zu den technischen Anforderungen an die Messgeräte diskutieren.

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