Steuerfreiheit für Feiertagsarbeit kehrt zurück
04.01.2026 - 10:33:12Tausende Beschäftigte erhalten ab sofort mehr Netto vom Brutto. Zum Jahreswechsel 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen für Schicht- und Wochenenddienste in Kraft getreten. Sie beenden eine einjährige Phase der Unsicherheit und bringen für viele ein spürbares Plus auf dem Gehaltszettel.
Die neue 400-Euro-Grenze für Feiertage
Die wichtigste Neuerung betrifft die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) war die Steuerfreiheit dafür 2025 ausgehebelt worden. Der Gesetzgeber reagierte nun mit einer klaren Regelung.
Seit dem 1. Januar 2026 sind Zuschläge für Feiertagsarbeit wieder steuerbegünstigt. Konkret bedeutet das: Bis zu 400 Euro monatlich bleiben künftig steuerfrei. Diese Grenze soll Dienste an Feiertagen in systemrelevanten Branchen wie dem Gesundheitswesen oder der Gastronomie attraktiv halten.
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Kompromiss bei Überstunden: 170 Euro steuerfrei
Auch bei Überstundenzuschlägen gab es eine Weichenstellung. Die befristete Erhöhung auf 200 Euro lief Ende 2025 aus. Statt auf das alte Niveau zurückzufallen, einigte sich die Koalition auf einen dauerhaften Kompromiss.
Für die ersten 15 Überstunden im Monat gilt nun ein steuerfreier Höchstbetrag von 170 Euro. Dieser Mittelweg soll den Anreiz für Mehrarbeit erhalten, ohne die Steuerausfälle zu groß werden zu lassen.
Das Ende eines turbulenten Jahres
Die Neuregelungen beheben ein Problem, das ein BFH-Urteil vom Dezember 2024 ausgelöst hatte. Das Gericht hatte damals entschieden, dass das eigentliche Feiertagsarbeitsentgelt nicht automatisch steuerfrei sei.
Die Folge für 2025: Viele Unternehmen mussten diese Zulagen voll versteuern, Beschäftigte erhielten weniger Netto. Die nun beschlossene Gesetzesänderung schließt diese Lücke und beendet die rechtliche Grauzone.
- Feiertagszuschlag: Bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei
- Überstundenzuschlag: 170 Euro für die ersten 15 Überstunden steuerfrei
- Rechtsgrundlage: Explizite Verankerung im Einkommensteuergesetz (§ 68 EStG)
Was Beschäftigte jetzt wissen müssen
Für Personalabteilungen bedeutet der Januar Hochbetrieb. Die Lohnsoftware muss an die neuen Freibeträge angepasst werden. Da das Gesetz erst spät beschlossen wurde, sind viele Systeme möglicherweise noch nicht aktuell.
Der Gesetzgeber hat dafür eine Übergangslösung geschaffen: Sollte die korrekte Abrechnung im Januar technisch nicht klappen, ist eine nachträgliche Korrektur bis Ende Mai 2026 möglich. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann zurückgezahlt.
Betroffene Arbeitnehmer sollten ihren Gehaltszettel für Januar genau prüfen. Bei Unstimmigkeiten lohnt die Nachfrage in der Personalabteilung nach dem Stand der Umsetzung. Für Dienste an Neujahr oder Dreikönig sollte der Effekt bereits sichtbar sein – oder spätestens im Frühjahr nachgereicht werden.
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