Steuerfalle droht Kleinunternehmern zum Jahreswechsel
25.12.2025 - 22:30:12Kleinunternehmer, die 2026 in die Regelbesteuerung wechseln, müssen eine tückische Vorsteuer-Regelung beachten. Das Finanzministerium verwehrt den Abzug für vor dem Wechsel erhaltene Leistungen – selbst wenn sie erst danach genutzt werden.
Die Gefahr lauert in einer Klarstellung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom November. Sie betrifft die Abziehbarkeit der Vorsteuer für Leistungen, die ein Unternehmen vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung erhalten hat, aber danach nutzt. Typische Beispiele sind Beratungshonorare, Mietzahlungen oder Leasingverträge für Maschinen, die noch in der Kleinunternehmerphase abgeschlossen wurden, um den Start im neuen Jahr vorzubereiten.
„Der Ausschluss des rückwirkenden Vorsteuerabzugs ist für die Zeit vor dem Wechsel absolut“, stellt das BMF klar. Diese Auslegung wird von Steuerberatungen wie Haufe und Rödl & Partner in ihren Jahresend-Briefings nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eindringlich hervorgehoben. Für Gründer, die im Dezember 2025 noch Investitionen für den Start im Januar 2026 tätigen, kann dies zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen.
Der Ausweg über die Korrektur nach § 15a UStG
Trotz des strikten Abzugsverbots gibt es einen gesetzlich anerkannten Weg: den Wechsel als „Änderung der Verhältnisse“ nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese Einstufung erlaubt eine Korrektur des Vorsteuerabzugs, verlangt aber akribische Dokumentation.
Viele Kleinunternehmer unterschätzen die „Vorsteuerfalle“ beim Wechsel 2026 — das BMF schließt den rückwirkenden Vorsteuerabzug, auch wenn Leistungen erst nach dem Wechsel genutzt werden. Unser kostenloser Umsatzsteuer-Ratgeber erklärt verständlich, wie Sie den Wechsel nach § 15a UStG als Änderung der Verhältnisse korrigieren, welche Bagatellgrenzen gelten und wie Sie eine prüfungssichere Dokumentation und einen Korrekturplan erstellen. Besonders wichtig für Gründer mit Dezember-Investitionen: Praxistipps zur Liquiditätsentlastung. Jetzt kostenlosen Umsatzsteuer-Ratgeber sichern
- Für Anlagegüter: Bei Maschinen oder Geräten kann die Vorsteuer anteilig über fünf Jahre (bei Grundstücken zehn Jahre) ab dem Wechselzeitpunkt korrigiert werden.
- Für Dienstleistungen: Der Korrekturmechanismus gilt auch für Dienstleistungen und geringwertige Wirtschaftsgüter, sofern sie im Unternehmen weiter genutzt werden.
Entscheidend ist, dass der Rechnungsbetrag bestimmte Bagatellgrenzen überschreitet (in der Regel 1.000 Euro Korrekturbetrag). „Unternehmen müssen alle Rechnungen aus der Kleinunternehmerphase identifizieren, die für die neue Phase der Regelbesteuerung relevant sind“, raten Experten.
Gesetzlicher Rahmen: Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen
Die Dringlichkeit dieser Regelungen wird durch die jüngste Gesetzgebung unterstrichen. Am 19. Dezember gab der Bundesrat grünes Licht für das Steueränderungsgesetz 2025. Es tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und bestätigt unter anderem die aktuellen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer.
Die Grenzen wurden 2025 bereits angehoben:
* Umsatz im Vorjahr: darf 25.000 Euro nicht überschreiten (zuvor 22.000 Euro).
* Umsatz im laufenden Jahr: darf 100.000 Euro nicht überschreiten (zuvor 50.000 Euro).
Wer die 25.000-Euro-Grenze 2025 überschritten hat, muss zum Jahreswechsel wechseln. Wer bereits während des Jahres über 100.000 Euro kam, musste sofort umstellen – genau für diese Fälle soll die BMF-Regelung missbräuchliche rückwirkende Abzüge verhindern.
Expertenrat: Jetzt Inventur machen
Steuerberater rechnen zum Jahresstart mit viel Beratungsbedarf. Für betroffene Unternehmen lautet die dringende Empfehlung:
1. Bestandsaufnahme aller Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, die 2025 angeschafft wurden.
2. Prüfung der Rechnungsbeträge im Hinblick auf die Schwellenwerte des § 15a UStG.
3. Erstellung eines Korrekturplans für die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026.
„Die Verweigerung des sofortigen Abzugs für Vorbereitungskosten belastet die Liquidität von Gründern“, kommentieren Steuerexperten. „Die Bestätigung der Korrekturmöglichkeit nach § 15a UStG bietet aber ein Sicherheitsnetz – wenn die Buchhaltung stimmt.“ Für das erste Quartal 2026 steht die korrekte Anwendung dieser Korrekturregeln im Fokus. Ob die strenge Linie des BMF mit EU-Recht vereinbar ist, könnte irgendwann der Bundesfinanzhof klären müssen.
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