Steuererleichterung, Digitaler

Steuererleichterung: Digitaler Nachweis für Behinderten-Pauschbetrag startet

17.02.2026 - 17:22:12 | boerse-global.de

Versorgungsämter übermitteln den Grad der Behinderung ab sofort automatisch an die Finanzbehörden. Voraussetzung ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer im Antrag.

Ab sofort entfällt für Millionen Menschen mit Behinderung der Papierkram beim Finanzamt. Seit Jahresbeginn gilt ein neues, digitales Verfahren für den Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags – eine Erleichterung mit einer zentralen Voraussetzung.

Die Änderung betrifft alle, die ab 2026 erstmals einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen oder eine Änderung beantragen. Statt Bescheide einzureichen, übermitteln die Versorgungsämter die Daten nun automatisch an die Finanzbehörden. Der Clou: Voraussetzung ist die korrekte Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) im Antrag. Ohne sie funktioniert das System nicht.

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So läuft das digitale Verfahren ab

Das Kernstück der Reform ist die direkte elektronische Kommunikation zwischen den Behörden. Sobald ein Versorgungsamt einen GdB neu feststellt oder ändert, gehen die Daten automatisch ans Finanzamt. Die Vorlage von Papierdokumenten ist für diese Fälle nicht mehr nötig – und auch nicht mehr möglich.

Die elfstellige Steuer-ID wird zum Schlüsselelement. Sie muss im Antrag auf Feststellung oder Änderung des GdB angegeben werden. Fehlt sie, kann der Pauschbetrag steuerlich nicht berücksichtigt werden. Auch für minderjährige Kinder ist die eigene Steuer-ID erforderlich.

Für Betroffene bedeutet das: In der Steuererklärung reicht künftig die Angabe des GdB und eventueller Merkzeichen. Die Daten sind vor dem Arbeitgeber geschützt.

Bestandsschutz für alte Bescheide

Was gilt für alle, die bereits einen anerkannten GdB haben? Hier gibt es Entwarnung. Alle Bescheide und Ausweise, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Solange sich an der Einstufung nichts ändert, können diese Dokumente wie gewohnt beim Finanzamt eingereicht werden. Die digitale Pflicht greift erst bei Neufeststellungen oder Änderungen nach dem Stichtag. Für die meisten Betroffenen mit dauerhafter Einstufung ändert sich also vorerst nichts.

Pauschbeträge bleiben unverändert

Modernisiert wurde nur das Verfahren, nicht die Beträge. Die Höhe des Pauschbetrags bleibt 2026 unverändert. Sie richtet sich nach dem GdB:

  • GdB 20: 384 €
  • GdB 30: 620 €
  • GdB 40: 860 €
  • GdB 50: 1.140 €
  • GdB 60: 1.440 €
  • GdB 70: 1.780 €
  • GdB 80: 2.120 €
  • GdB 90: 2.460 €
  • GdB 100: 2.840 €

Für Menschen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) gilt ein Pauschbetrag von 7.400 €. Alternativ können weiterhin die tatsächlichen, höheren Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Teil einer größeren Reformwelle

Die Digitalisierung ist Teil einer breiteren Modernisierung der Verwaltung. Sie soll Bürokratie für Bürger und Behörden reduzieren.

Parallel laufen 2026 weitere wichtige Änderungen für Menschen mit Behinderungen an: die schrittweise Einführung der digitalen EU-Behindertenkarte, höhere Ausgleichsabgaben für Arbeitgeber und Anpassungen im Rentenrecht.

Ob die Umstellung reibungslos klappt, hängt nun vom Datenaustausch zwischen Länder- und Finanzbehörden ab. Sozialverbände wie der VdK informieren ihre Mitglieder über die neue Pflicht zur Steuer-ID. Der Rat an Betroffene: Die Nummer rechtzeitig heraussuchen, bevor ein Antrag gestellt wird.

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