Steueränderungsgesetz, Scharfe

Steueränderungsgesetz 2025: Scharfe Obergrenze für Auslands-Doppelhaushalt

27.12.2025 - 20:23:12

Die Bundesregierung führt eine starre Obergrenze für steuerlich absetzbare Auslandsmieten ein und macht damit höchstrichterliche Urteile wirkungslos. Die Pauschale bringt Planungssicherheit, belastet aber Arbeitnehmer in teuren Metropolen.

Ab 2026 dürfen Arbeitnehmer nur noch maximal 2.000 Euro monatlich für eine Wohnung im Ausland von der Steuer absetzen. Die Bundesregierung setzt damit ein klares Limit und beendet eine Phase steuerlicher Unsicherheit.

BERLIN – Kurz vor dem Jahreswechsel hat die Bundesregierung die Spielregeln für die steuerliche Behandlung von doppelten Haushalten im Ausland neu justiert. Mit der Veröffentlichung des Steueränderungsgesetzes 2025 im Bundesgesetzblatt am 23. Dezember wurde eine starre monatliche Obergrenze von 2.000 Euro für absetzbare Unterkunftskosten im Ausland beschlossen. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und stellt eine Kehrtwende dar: Sie macht jüngste, für Steuerzahler günstige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) praktisch wirkungslos, die auf die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Kosten gepocht hatten.

Vom Einzelfall zur Pauschale: Gesetz schafft Klarheit

Die Neuregelung bedeutet einen Paradigmenwechsel. Bislang gab es für Auslands-Haushalte keine gesetzliche Fixgrenze, lediglich für inländische doppelte Haushaltsführung galt seit 2014 eine Obergrenze von 1.000 Euro. Der BFH hatte in mehreren Grundsatzurteilen – zuletzt im Juni 2025 – entschieden, dass ohne gesetzlichen Deckel die tatsächlichen, notwendigen Kosten abzugsfähig seien. Diese Einzelfallprüfung entfällt nun.

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Der neue Paragraph § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG führt eine sogenannte Typisierung ein. Der Gesetzgeber legt damit pauschal fest, was er für „notwendig“ hält. Für Steuerverwaltung und Unternehmen bringt das mehr Planungssicherheit und entlastet sie von der aufwändigen Prüfung ausländischer Mietspiegel. Für in teure Weltmetropolen wie London, New York oder Zürich entsandte Arbeitnehmer bedeutet die 2.000-Euro-Grenze jedoch eine spürbare Verschärfung, da die Mieten dort häufig deutlich darüber liegen.

Ende eines Rechtsstreits: Ministerium setzt sich durch

Hinter der Gesetzesänderung steht ein langwieriger Konflikt zwischen Finanzverwaltung und Gerichten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wollte die Abzüge bereits zuvor durch eine Verwaltungsvorschrift begrenzen. Die Idee: Nur die Durchschnittsmiete für eine 60-Quadratmeter-Wohnung am Einsatzort sollte anerkannt werden. Der BFH wies diesen Ansatz stets als gesetzlich nicht gedeckt zurück.

Mit der jetzt verankerten 2.000-Euro-Pauschale hat der Gesetzgeber dem BMF den geforderten rechtlichen Rahmen gegeben. Steuerexperten sehen darin einen klassischen Fall von „Richterrecht korrigierender Gesetzgebung“. Der Staat schützt so sein Steueraufkommen und vereinfacht die Massenverfahren der Finanzämter erheblich.

Ausnahmen für Beamte – Private zahlen drauf

Die starre Grenze kennt wichtige Ausnahmen. Die 2.000 Euro gelten nicht, wenn:
1. Der Arbeitnehmer gesetzlich zur Nutzung einer bestimmten Dienstwohnung verpflichtet ist.
2. Die Kosten vom Arbeitgeber im Sinne des § 54 Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt werden.

Davon profitieren vor allem Diplomaten, Bundeswehrangehörige und entsandte Beamte, deren Unterbringung in Extremlagen der Staat trägt. Für privatwirtschaftlich Beschäftigte hingegen ist die Auswirkung direkt spürbar: Die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der 2.000-Euro-Grenze wird zum privaten Aufwand – es sei denn, der Arbeitgeber gleicht sie im Rahmen einer Steuerausgleichspolitik aus.

Was jetzt zu tun ist

Steuerzahler und Personalabteilungen müssen die neue Lage schnell erfassen. Noch für das Steuerjahr 2025 gelten die günstigen BFH-Urteile. Hier lohnt eine lückenlose Dokumentation der tatsächlichen Kosten. Ab dem 1. Januar 2026 ist hingegen strikt nach der neuen Pauschale zu verfahren.

Unternehmen sollten ihre Global-Mobility-Richtlinien überprüfen. Wo Steuerausgleich vereinbart ist, landet die zusätzliche Steuerlast aus der nicht absetzbaren Mietdifferenz wahrscheinlich beim Arbeitgeber. Ob die pauschale Euro-Grenze in extrem teuren Städten verfassungsrechtlich standhält, könnte zwar langfristig vor Gerichten angefochten werden. Kurzfristig aber schafft das Gesetz die von der Regierung gewünschte administrative Vereinfachung.

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