Sozialversicherung 2026: Erste Fristen rücken näher
31.12.2025 - 20:14:12Die neuen Melde- und Zahlungstermine für die Sozialversicherungsbeiträge 2026 sind in Kraft. Für Unternehmen beginnt der administrative Countdown bereits Ende Januar.
Mit dem Jahreswechsel tritt nicht nur die neue Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung in Kraft, sondern auch der verbindliche Kalender für Beitragsnachweise und Zahlungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Krankenkassen haben die Termine für das kommende Jahr festgelegt. Der erste Stichtag rückt damit in weniger als vier Wochen in greifbare Nähe.
Fester Fahrplan mit variablen Terminen
Herzstück des deutschen Beitragsrechts bleibt die sogenannte „drittletzte Bankarbeitstag“-Regel. Der elektronische Beitragsnachweis (EBÜ) muss den Krankenkassen spätestens um 0:00 Uhr am zweiten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstag der Zahlung vorliegen.
Für das erste Quartal 2026 gelten folgende feste Daten:
* Januar: Nachweis bis Montag, 26. Januar 2026, Zahlung bis Mittwoch, 28. Januar 2026.
* Februar: Nachweis bis Montag, 23. Februar 2026, Zahlung bis Mittwoch, 25. Februar 2026.
* März: Nachweis bis Mittwoch, 25. März 2026, Zahlung bis Freitag, 27. März 2026.
Die Termine variieren von Monat zu Monat. Besonders knapp wird es im Februar, wo die Zahlung bereits am 25. fällig ist. Lohnbuchhalter müssen sicherstellen, dass die Datenübermittlung am Vortag abgeschlossen ist, um die Mitternachtsfrist einzuhalten.
Höhere Grenzen ab sofort gültig
Parallel zum Terminplan treten zum 1. Januar 2026 die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in Kraft. Sie basieren auf der Lohnentwicklung des Jahres 2024 und bedeuten für höhere Einkommen mehr beitragspflichtiges Gehalt.
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Die wichtigsten neuen Werte:
* Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich).
* Kranken- und Pflegeversicherung: Die einheitliche Grenze liegt künftig bei 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich).
* Versicherungspflichtgrenze: Die Grenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung erhöht sich auf 6.450 Euro monatlich (77.400 Euro jährlich).
Diese Anpassungen müssen ab der Januar-Abrechnung berücksichtigt werden.
Schätzverfahren entlastet die Praxis
Eine betriebliche Herausforderung bleibt das Schätzverfahren. Da der Beitragsnachweis häufig vor Monatsende fällig ist – wie am 26. Januar für den gesamten Januar – müssen Unternehmen die Beiträge für die restlichen Tage schätzen.
Das vereinfachte Verfahren erlaubt es, die tatsächlichen Werte des Vormonats als Grundlage zu nutzen. Abweichungen werden im Folgemonat korrigiert. Diese Methode entlastet die Lohnabrechnung erheblich, denn sie erspart die aufwändige Berechnung exakter Teilmonatslöhne kurz vor Fristende.
Experten raten jedoch zur Vorsicht: Eine systematische Unterschätzung der Beiträge kann zu Nachfragen der Deutschen Rentenversicherung führen. Unternehmen sollten zudem prüfen, ob ihre Lohnsoftware die neuen Bankarbeitstage korrekt berechnet – Feiertage und Wochenenden sind hier ausgenommen.
Säumniszuschläge bei Verspätung drohen
Die Einhaltung der Mitternachtsfrist ist kein Formsache. Verspätete Einreichungen können dazu führen, dass die Krankenkasse die Beiträge schätzt. Noch gravierender sind die Folgen verspäteter Zahlungen.
Das Sozialgesetzbuch sieht hier Säumniszuschläge von einem Prozent des fälligen Betrags pro angefangenem Monat vor. Bei wiederholten Verstößen droht zudem der Entzug des vereinfachten Schätzverfahrens oder Prüfungen durch die Rentenversicherung.
Die großen Krankenkassen wie AOK und Techniker Krankenkasse betonen in ihren aktuellen Hinweisen: Die digitale Übermittlung ist verpflichtend. Die Ausrede „Die Überweisung ist unterwegs“ gilt nicht mehr – die Daten müssen zum Stichtag auf dem Server der Kasse sein.
Blick voraus: Digitalisierung schreitet fort
Langfristig zeichnet sich ein Trend zur Echtzeit-Meldung ab. Während das aktuelle System auf monatliche Stapelverarbeitung setzt, wird im BMAS über eine kontinuierlichere Datenaustausch diskutiert. Vorerst bleibt die „drittletzte Bankarbeitstag“-Regel jedoch der zentrale Anker für die Lohnbuchhaltung.
Für Unternehmen heißt es jetzt: Den offiziellen Kalender 2026 integrieren und die Ressourcenplanung anpassen. Mit dem ersten Stichtag am 26. Januar hat das administrative Jahr 2026 de facto schon begonnen.
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