Siemens Energy: Gericht sichert gekündigtem Betriebsrat Wahlkampf-Zugang
11.02.2026 - 02:41:11Ein Nürnberger Arbeitsgericht hat einer fristlos gekündigten Betriebsrätin vorübergehenden Zutritt zu ihrem früheren Arbeitsplatz für Wahlwerbung gewährt. Die einstweilige Verfügung stärkt die Rechte von Kandidaten für Mitarbeitervertretungen – selbst bei strittigem Beschäftigungsverhältnis.
Wahlrecht vs. Hausrecht: Ein Präzedenzfall
Die Entscheidung beantwortet eine grundsätzliche Frage: Darf ein Arbeitgeber einen entlassenen Mitarbeiter vom Gelände fernhalten und so dessen Betriebsrats-Kandidatur behindern? Das Gericht sagt Nein. Es signalisiert, dass die demokratischen Grundsätze der Betriebsratswahlen in bestimmten Fällen schwerer wiegen als das Hausrecht des Unternehmens. Der Fall dürfte Maßstäbe für ähnliche Konflikte im Vorfeld der bundesweiten Betriebsratswahlen 2026 setzen.
Der Konflikt entstand, nachdem Siemens Energy AG eine Betriebsrätin fristlos entlassen hatte – mit Zustimmung des Betriebsrats selbst. Die Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung. Parallel kündigte sie an, bei der anstehenden Neuwahl 2026 erneut kandidieren zu wollen. Um werben zu können, beantragte sie Zugang zum Werksgelände und zu internen digitalen Plattformen.
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Gericht begründet: Wahlrecht wäre sonst leerer Begriff
Mit seinem Beschluss vom 15. Januar 2026 (Az. 9 BVGa 3/26) gab das Nürnberger Arbeitsgericht dem Antrag auf physischen Zugang teilweise statt. Die Richter beriefen sich auf das Betriebsverfassungsgesetz. Sie stellten klar: Ein gekündigter Mitarbeiter, der gegen die Kündigung klagt, bleibt wählbar.
Dieses passive Wahlrecht wäre aber wertlos, wenn der Kandidat nicht werben und mit Wählern kommunizieren könnte. Das Gericht sah die Gefahr, dass Arbeitgeber mit einer strittigen Kündigung unliebsame Kandidaten ausschalten und so Wahlausgänge unzulässig beeinflussen könnten. Die Entscheidung stellt sicher, dass die Kandidatur nicht zur Formalie verkommt.
Zugang ja – aber streng reglementiert
Der Sieg der Betriebsrätin hat klare Grenzen. Die einstweilige Verfügung ist kein Freifahrtschein. Siemens Energy muss der Ex-Mitarbeiterin an Werktagen lediglich ein dreistündiges Zeitfenster (11 bis 14 Uhr) für den Werkszugang gewähren. Dieser zeitlich begrenzte Zugang läuft am 5. März 2026 aus – abgestimmt auf den Wahlzeitplan.
Die weiteren Forderungen der Klägerin lehnte das Gericht jedoch ab. Einen Zugang zum firmeninternen E-Mail-Server oder zu digitalen Kommunikationsplattformen sieht es als nicht erforderlich an. Physischer Zugang reiche für eine wirksame Wahlwerbung aus. Hier wägt der Richterspruch ab: Er schützt die Wahlintegrität, respektiert aber auch die Kontrolle des Arbeitgebers über interne Systeme.
Signalwirkung für die anstehenden Betriebsratswahlen
Das Urteil kommt zum richtigen Zeitpunkt, kurz vor den turnusmäßigen Betriebsratswahlen in ganz Deutschland. Es unterstreicht die hohe Hürde, in diesen demokratischen Prozess einzugreifen. Rechts experten deuten die Entscheidung als klares Signal: Ein Arbeitgeber kann eine möglicherweise unrechtmäßige Kündigung nicht als Werkzeug nutzen, um einen Mitarbeiter von der betrieblichen Mitbestimmung fernzuhalten.
Solange das Arbeitsverhältnis gerichtlich noch wiederhergestellt werden könnte, bleiben die damit verbundenen Rechte – auch das Wahlrecht – geschützt. Dieser Unterschied ist zentral. Er verhindert, dass jeder Ex-Mitarbeiter Zutritt fordern kann, schützt aber jene, deren Verbindung zum Unternehmen noch richterlich geprüft wird.
Ausblick: Einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig
Die einstweilige Verfügung des Nürnberger Gerichts ist noch nicht rechtskräftig und könnte angefochten werden. Eine mögliche Berufung vor dem Landesarbeitsgericht würde weitere Klarstellung in diesem wichtigen Bereich des Arbeitsrechts bringen.
Für Arbeitgeber ist die Botschaft jedoch bereits klar: Eine angefochtene Kündigung löscht das Wahlkampfrecht eines Betriebsratskandidaten nicht automatisch aus. Sie müssen sich darauf einstellen, gekündigten Wahlbewerbern unter Umständen begrenzten, zeitlichen Zutritt gewähren zu müssen. Die Entscheidung stärkt das demokratische Fundament der Betriebsverfassung. Sie soll sicherstellen, dass Wahlen nicht nur stattfinden, sondern frei, fair und für alle berechtigten Kandidaten zugänglich sind – unabhängig von ihrer aktuellen Stellung zur Geschäftsführung.
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