Qualifizierungszeit: Sachsen führt Bildungsurlaub ein
21.02.2026 - 14:30:12 | boerse-global.deSachsen schafft den gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung. Für Betriebsräte eröffnet das neue Mitbestimmungsmöglichkeiten.
Der Sächsische Landtag hat mit dem neuen Gesetz zur Qualifizierungszeit einen historischen Schritt getan. Damit endet der Status des Freistaats als eines der letzten Bundesländer ohne garantierten Bildungsurlaub. Ab dem 1. Januar 2027 haben Beschäftigte in Sachsen Anspruch auf drei Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für berufliche, politische oder ehrenamtliche Qualifizierung. Gewerkschaften begrüßen den Schritt als Ende einer „Blockadehaltung“, sehen darin aber nur einen Startpunkt.
Die Entscheidung fiel bereits am 4. Februar 2026 im Landtag. Sie stellt einen politischen Kompromiss dar. Die Volksinitiative „Zeit für Sachsen“ hatte mit über 55.000 Unterschriften fünf Tage gefordert. „Drei Tage sind ein guter Anfang, das Ziel bleibt die bundesweit übliche Fünf-Tage-Regelung“, kommentiert Jan Otto, Bezirksleiter der IG Metall Berlin-Brandenburg-Sachsen.
Gewerkschaften und der Sächsische Beamtenbund (sbb) haben nun am 18. Februar ihre Roadmap für die Umsetzung vorgelegt. Ihr Fokus liegt jetzt darauf, Betriebsräte und Beschäftigte über das neue Recht zu informieren, damit es 2027 auch aktiv genutzt wird. Die Wirtschaftsverbände hatten zuvor Bedenken wegen Kosten und Personaleinsatz geäußert.
Neue Spielregeln für die betriebliche Mitbestimmung
Das Gesetz verändert die Grundlage für die Mitbestimmung von Betriebsräten in Bildungsfragen nach den §§ 96–98 BetrVG entscheidend. Aus der freiwilligen Förderung wird ein einklagbarer Rechtsanspruch. Das eröffnet drei zentrale Handlungsfelder.
Personalplanung muss Qualifizierung berücksichtigen
Betriebsräte sollten den neuen Anspruch jetzt in die Beratungen zur Personalplanung (§ 92 BetrVG) einbringen. Wenn Beschäftigte rechtmäßig für drei Tage fehlen, muss die Planung dies abfedern, um Mehrbelastungen für das verbleibende Team zu vermeiden. Experten raten, frühzeitig Daten zur voraussichtlichen Inanspruchnahme vom Arbeitgeber zu erfragen.
Betriebsvereinbarungen als Hebel für mehr Tage
Die drei gesetzlichen Tage sind nur das Minimum. Betriebsräte können ihre Mitbestimmungsrechte nutzen, um in freiwilligen Betriebsvereinbarungen eine Aufstockung auf fünf Tage zu verhandeln. Das Argument dafür ist nun stärker: Der Gesetzgeber anerkennt die Notwendigkeit von Weiterbildung – auch wenn er sich politisch auf drei Tage einigte.
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Kontrolle gegen ungerechtfertigte Ablehnungen
Eine zentrale Aufgabe wird das Monitoring nach § 98 BetrVG sein. Anträge auf Qualifizierungszeit müssen zwölf Wochen vorher eingereicht werden. Ablehnungen sind nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ zulässig. Betriebsräte werden wahrscheinlich Kriterien oder sogar Konfliktausschüsse etablieren müssen, um strittige Ablehnungen zu prüfen und Diskriminierung zu verhindern.
Bayern bleibt allein – Kleine Betriebe im Fokus
Mit dem sächsischen Gesetz ist nun Bayern das letzte Bundesland ohne allgemeine gesetzliche Regelung zum Bildungsurlaub. Befürworter wie Ina Bielenberg, Geschäftsführerin des Arbeitskreises deutscher Bildungsstätten (AdB), betonen den positiven Effekt für die regionale Wettbewerbsfähigkeit und die demokratische Bildung.
Ein besonderes Augenmerk gilt kleinen Betrieben mit unter 20 Beschäftigten. Für sie sieht das Gesetz einen Kostenerstattungsmechanismus vor. Betriebsräte sollten prüfen, ob dieser vom Arbeitgeber auch genutzt wird, um wirtschaftliche Argumente gegen Bildungsanträge von vornherein zu entkräften.
Die Umsetzung beginnt jetzt
Die Phase der praktischen Vorbereitung läuft bereits, auch wenn das Recht erst 2027 greift. Betriebsräte sollten das verbleibende Jahr 2026 nutzen:
* Bestehende Betriebsvereinbarungen zu Weiterbildung auf Konformität mit dem neuen Gesetz prüfen.
* Die eigenen Gremienmitglieder in den Details des sächsischen Rechts schulen.
* Informationskampagnen für die Belegschaft starten, insbesondere zur zwölfwöchigen Antragsfrist.
Rechtsexperten rechnen damit, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) künftig mit Fragen zur Auslegung der „dringenden betrieblichen Gründe“ befasst wird. Bis dahin ist der Februar 2026 ein konkreter Sieg für Beschäftigtenrechte – und ein klarer Auftrag an die Betriebsräte, diese neuen Bildungschancen mit Leben zu füllen.
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