Pflegezusatzversicherung: Steuerliche Abschreibbarkeit bleibt streng gedeckelt
04.01.2026 - 07:43:11Für Millionen Deutsche beginnt das Steuerjahr 2026 mit einer klaren, aber für viele enttäuschenden Rechtslage: Beiträge für freiwillige Pflegezusatzversicherungen lassen sich weiterhin nur stark begrenzt von der Steuer absetzen. Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2025 hat alle Hoffnungen auf eine großzügigere Behandlung zunichtegemacht.
BFH-Urteil zementiert enge Grenzen
Die steuerliche Landschaft für 2026 wird maßgeblich durch das BFH-Urteil Az. X R 10/20 geprägt. Die Münchner Richter wiesen im Juli 2025 die Klage ab, wonach Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung voll als Sonderausgaben abzugsfähig sein sollten. Stattdessen ordneten sie diese Zahlungen den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ nach § 10 EStG zu.
Diese Einordnung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. Für diese Ausgaben gilt eine jährliche Höchstgrenze von 1.900 Euro bei Angestellten und Rentnern. Bei den meisten Steuerpflichtigen ist dieses Kontingent jedoch bereits durch die verpflichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.
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Die Folge? Beiträge für Zusatzversicherungen zur Pflege, aber auch für Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherung, bringen keinen Steuervorteil mehr. „Für die allermeisten Haushalte sind die Prämien zur Pflegezusatzvorsorge ab 2026 eine reine Netto-Ausgabe“, erklärt ein Steuerexperte.
Die Rechenfalle für den Steuerzahler
Wie kommt es zu diesem Effekt? Das Problem liegt im Zusammenspiel der Abzugsregeln:
1. Die Pflichtbeiträge zur Basisabsicherung sind zwar uneingeschränkt abzugsfähig.
2. Sie füllen aber das begrenzte Budget von 1.900 Euro für „sonstige Vorsorge“ faktisch auf.
3. Sobald diese Grenze überschritten ist – was bei den meisten der Fall ist – bleibt für freiwillige Zusatzversicherungen kein steuerlich wirksamer Raum mehr.
Nur Selbstständige ohne steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung haben ein etwas höheres Limit von 2.800 Euro. Angesichts steigender Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung werden Ausnahmen aber immer seltener.
Grundfreibetrag steigt, spezifische Förderung fehlt
Während die Absetzbarkeit der Pflegeprämien gedeckelt bleibt, bringt 2026 allgemeine Steuerentlastungen zur Abfederung der Inflation:
* Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro für Alleinstehende.
* Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 9.756 Euro.
Kritiker monieren jedoch, dass diese pauschalen Erhöhungen das strukturelle Problem nicht lösen. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist als Teilleistungssystem konzipiert und deckt bei weitem nicht alle Kosten. Der monatliche Eigenanteil in Pflegeheimen übersteigt vielerorts bereits 2.500 Euro.
„Der Staat macht deutlich, dass private Vorsorge nötig ist, verweigert ihr aber gleichzeitig den steuerlichen Status einer notwendigen Ausgabe“, so ein Gesundheitsökonom. Die direkte staatliche Förderung des „Pflege-Bahr“-Produkts in Höhe von 60 Euro pro Jahr bleibt davon unberührt – sie ist jedoch ein Tropfen auf den heißen Stein.
Was Verbraucher jetzt tun sollten
Angesichts der klaren Rechtslage für 2026 raten Verbraucherschützer zu drei Schritten:
1. Versicherung auf Tragfähigkeit prüfen: Können die Prämien ohne Steuererstattung dauerhaft getragen werden?
2. „Pflege-Bahr“-Förderung sichern: Prüfen, ob der Vertrag die direkte staatliche Zulage von 60 Euro erhält.
3. Rechtliche Entwicklungen im Blick behalten: Verfassungsbeschwerden gegen die Definition des Existenzminimums angesichts explodierender Pflegekosten sind langfristig nicht ausgeschlossen.
Die Botschaft zu Beginn des Steuerjahrs 2026 ist eindeutig: Die private Absicherung des Pflegerisikos bleibt in erster Linie eigene Verantwortung – das Finanzamt beteiligt sich nicht nennenswert an den Kosten.
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