P2P-Kredite: Steuerliche Verlustabzugsobergrenze endgültig gefallen
08.02.2026 - 12:00:12Für private Anleger endet eine lange Phase der Unsicherheit: Verluste aus ausgefallenen P2P-Krediten sind nun uneingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Der umstrittene Verlustverrechnungsdeckel von 20.000 Euro pro Jahr wurde rückwirkend abgeschafft – eine entscheidende Wende für Investoren auf Plattformen wie Mintos oder Bondora.
Die Ära der künstlichen Beschränkung ist vorbei. Seit 2020 galt nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG eine harte Obergrenze: Verluste aus dem Totalausfall von Kapitalforderungen – etwa bei P2P-Krediten – durften nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Alles darüber musste vorgetragen werden. Die Folge? Anleger zahlten Steuern auf „Phantomgewinne“, obwohl ihre Portfolios insgesamt im Minus standen.
Das Jahressteuergesetz 2024 machte dieser Ungerechtigkeit ein Ende. Der Bundestag beschloss die Abschaffung im Oktober 2024, der Bundesrat stimmte im November zu. Entscheidend: Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle offenen Steuerverfahren. Für die Veranlagung 2025 und alle anhängigen Einspruchsverfahren früherer Jahre ist der Deckel damit Geschichte.
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Bundesfinanzhof bestätigt Rechtslage
Rechtssicherheit schafft nun auch die höchstrichterliche Bestätigung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen, darunter dem Musterverfahren VIII R 11/24 vom März 2025, klargestellt: Die gesetzliche Änderung kommt den Steuerpflichtigen zugute und beendet alle Streitigkeiten um die Obergrenze.
Experten werten dies als konsequente Wende. Der BFH hatte bereits verfassungsrechtliche Bedenken am Deckel angemeldet. Die Politik kam einer wahrscheinlich negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit zuvor. Für Anleger bedeutet das: Bei der Steuererklärung 2025 sind keine Einspritte mehr mit Verweis auf anhängige Verfassungsbeschwerden nötig. Der volle Abzug ist gesetzlich abgesichert.
Neue Streitfrage: Wann ist ein Verlust „endgültig“?
Mit der quantitativen fällt nun der qualitative Prüfstein ins Gewicht. Der Fokus verschiebt sich auf die Frage: Wann ist ein Kreditausfall steuerlich relevant? Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest: Ein Verlust ist erst dann abzugsfähig, wenn er endgültig ist.
Das ist nach aktueller BFH-Judikatur der Fall, wenn:
1. Objektiv feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr zu erwarten sind.
2. Das Insolvenzverfahren des Kreditnehmers oder der Plattform abgeschlossen ist oder die Forderung wirksam – auch für einen symbolischen Preis – übertragen oder verkauft wurde.
Vorsicht ist geboten: Eine bloße Zahlungsverzögerung reicht nicht aus. Es braucht ein definitives Ereignis. Das kann eine Mitteilung der P2P-Plattform über das Ende der Einziehungsbemühungen oder ein amtlicher Insolvenzvermerk sein.
Dokumentation bleibt entscheidend
Steuerberater betonen: Das Recht auf den Abzug ist gesichert, die Beweislast trägt weiterhin der Anleger. Für die Steuererklärung 2025 sollten Investoren daher belegen können:
* Endgültige Verlustbescheinigungen der P2P-Plattform, die Kredite als uneinbringlich ausweisen.
* Dokumentation zu Buyback-Garantien, falls diese wegen Plattform-Insolvenz nicht griffen.
* Transaktionsprotokolle mit Nachweis der Investition und des anschließenden Zahlungsausfalls.
Auch ausländische Plattformen profitieren
Die neuen Regelungen gelten gleichermaßen für in- und ausländische Plattformen. Das ist besonders relevant, da viele populäre P2P-Marktplätze im Baltikum ansässig sind.
Zwar prüften Finanzämter Verluste aus dem Ausland bisher oft strenger und forderten übersetzte Insolvenznachweise. Die klare Rechtslage 2026 deutet jedoch auf eine standardisiertere Akzeptanz englischsprachiger Verlustbescheinigungen großer, EU-regulierter Plattformen hin.
Branchenbeobachter sehen die Abschaffung des Deckels als Impuls für das Hochzinssegment. Das „asymmetrische“ Steuerrisiko – Gewinne wurden voll versteuert, Verluste nur begrenzt abgezogen – ist beseitigt.
Ausblick: Klarheit für die Zukunft
Die steuerliche Behandlung von P2P-Krediten ist heute investorenfreundlicher als seit einem halben Jahrzehnt. Zwar klärt der BFH weiter technische Detailfragen, etwa zum genauen Zeitpunkt der Verlustrealisierung in komplexen Insolvenzfällen. Der Grundsatzstreit um die Abzugsobergrenze ist jedoch entschieden.
Anleger sollten jetzt ihre Verlustvorträge aus früheren Jahren prüfen. Wurden Verluste in noch offenen Veranlagungen gedeckelt, können sie nun rückwirkend voll angesetzt werden. Für bereits abgeschlossene Jahre bleibt der Vortrag zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen erhalten – jetzt ohne die lästige Jahresgrenze.
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