OECD und Finanzministerium verschärfen Regeln für Homeoffice im Ausland
06.01.2026 - 20:15:12Neue OECD-Richtlinien und eine strategische Wende des Bundesfinanzministeriums verändern ab 2026 die Besteuerung von internationalem Homeoffice und verschärfen die Anforderungen an Unternehmen.
Die internationale Besteuerung und deutsche Steuerprüfungen stehen vor einer Zeitenwende. Grund sind neue OECD-Richtlinien zur Besteuerung von Homeoffice im Ausland und eine strategische Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Für Unternehmen mit internationalen Mitarbeitern wird die Dokumentation zur zentralen Überlebensfrage.
Homeoffice kann zur steuerlichen Betriebsstätte werden
Im Kern der OECD-Neuregelung für 2026 steht die Frage, wann ein Heimarbeitsplatz im Ausland als steuerliche Betriebsstätte gilt. Die klare Antwort: Sobald ein Mitarbeiter mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit von einem ausländischen Homeoffice aus tätig ist. Diese Schwelle bietet zwar eine gewisse Planungssicherheit für gelegentliches Arbeiten im Ausland.
Doch der Teufel steckt im Detail. Entscheidend ist künftig der kommerzielle Grund für die Tätigkeit im Ausland. Arbeitet jemand von Deutschland aus für ein ausländisches Unternehmen, um lokale Kunden zu betreuen oder regionale Ressourcen zu nutzen, kann bereits daraus eine Betriebsstätte entstehen – selbst wenn die 50-Prozent-Marke knapp überschritten wird.
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Umgekehrt gilt: Liegt der Grund primär im persönlichen Interesse des Mitarbeiters, etwa aus familiären Gründen, sinkt das Risiko. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber schreibt den ausländischen Arbeitsplatz nicht verbindlich vor.
Für deutsche Steuerprüfer bedeutet das: Sie werden künftig penibel nach dem „beherrschenden Grund“ für grenzüberschreitende Homeoffice-Regelungen fragen. Unternehmen, die diese Dokumentation schuldig bleiben, riskieren rückwirkende Steuernachforderungen.
Finanzministerium setzt auf „widerlegliches Indiz“
Während die OECD technische Klarheit schafft, verändert das Bundesfinanzministerium mit einer neuen Anwendungshinweise das rechtliche Umfeld grundlegend. Die Behörde reagiert damit auf ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs vom Dezember 2023.
Der Streitpunkt: Sollten Doppelbesteuerungsabkommen „statisch“ ausgelegt werden – also nach dem OECD-Kommentar zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung? Oder „dynamisch“ nach aktuellen Regeln? Der BFH entschied sich klar für die statische Auslegung.
Das Finanzministerium vollzieht nun einen geschickten Schachzug. Es erkennt die BFH-Rechtsprechung zwar an, weist die Finanzverwaltung aber an, den aktuellen OECD-Kommentar als „widerlegliches Indiz“ für den Vertragswillen der Staaten zu behandeln. Voraussetzung: Der Vertragstext entspricht dem OECD-Musterabkommen.
Rechtsexperten sprechen von einer „weich-dynamischen“ Auslegung. In der Praxis bedeutet das: Die Finanzverwaltung wendet die neuen Regeln auf alte Abkommen an – es sei denn, der Steuerpflichtige kann beweisen, dass die Vertragsstaaten damals etwas anderes wollten. Die Beweislast liegt damit beim Unternehmen.
Steuerprüfungen werden zur Herausforderung
Die unmittelbaren Auswirkungen zeigen sich im Prüfungsjahr 2026. Die neuen Regeln geben Prüfern wirksame Werkzeuge an die Hand, um grenzüberschreitende Konstrukte infrage zu stellen.
Besonders im Visier stehen „Employer of Record“-Modelle. Viele Unternehmen nutzen solche Dienstleister, um in Deutschland Personal einzustellen, ohne eine eigene Gesellschaft zu gründen. Nach der neuen OECD-Logik können Prüfer diese Konstrukte durchleuchten. Dient das Homeoffice des Mitarbeiters faktisch als feste Geschäftseinrichtung für das ausländische Unternehmen, kann eine Betriebsstätte angenommen werden – der reine Lohnabrechnungsdienstleister schützt dann nicht mehr.
Steuerberater raten ihren Mandanten deshalb zu sofortigen Maßnahmen:
* Arbeitsverträge müssen die freiwillige Natur des Homeoffice klarstellen.
* Vorstandsprotokolle oder Richtlinien sollten bestätigen, dass Remote-Arbeit der Mitarbeiterbindung dient, nicht kommerzieller Notwendigkeit.
* Unternehmen müssen nachweisen, dass sie anderswo Bürofläche bereitstellen.
Die größte Gefahr bleibt die Doppelbesteuerung. Wendet Deutschland die neuen Regeln an, erkennt ein Vertragsstaat wie Österreich oder die Schweiz unter Umständen keine Steuergutschrift an. Der Steuerpflichtige zahlt dann doppelt. Solche Fälle dürften künftig häufiger vor die Schiedsstellen der Behörden gelangen.
Globale Steuerordnung unter Druck
Diese spezifischen Änderungen fallen in eine Phase großer Unsicherheit im internationalen Steuerrecht. Erst am 5. Januar 2026 verkündete die OECD eine Sondervereinbarung zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two), die US-Konzernen bestimmte Zusatzsteuern erlässt.
Die Maßnahme des Finanzministeriums, eine „dynamisch-lite“-Auslegung durchzusetzen, erscheint vor diesem Hintergrund als strategischer Schachzug. Deutschland will verhindern, dass seine Steuerbasis durch veraltete Vertragsdefinitionen ausgehöhlt wird – selbst wenn internationale Abkommen wie Pillar Two unter politischen Druck geraten.
Für Unternehmen bedeutet das: Abwarten ist keine Option. Wer internationale Pendler oder Remote-Führungskräfte beschäftigt, muss sein Betriebsstätten-Risiko neu bewerten. Die Vermutung einer Betriebsstätte bei „kommerziell begründetem“ Homeoffice wird zum zentralen Streitpunkt künftiger Betriebsprüfungen. Zeitnahe und lückenlose Dokumentation wird zur überlebenswichtigen Ressource für jede Steuerabteilung.
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