OECD beendet Steuer-Chaos für Grenzgänger im Homeoffice
19.12.2025 - 10:42:12Die Ära der Steuer-Unsicherheit für internationale Homeoffice-Arbeit geht zu Ende. Nach einem wegweisenden Update der OECD zu Steuerabkommen im November legen führende Beratungsunternehmen diese Woche konkrete Analysen vor. Sie erklären die neuen „50-Prozent-Regel“ und „Geschäftlicher-Grund“-Tests. Für deutsche und österreichische Unternehmen bedeutet das endlich Planungssicherheit beim Betriebsstättenrisiko – pünktlich zum neuen Geschäftsjahr.
Jahrelang fürchteten Konzerne, ein einzelner Mitarbeiter im ausländischen Homeoffice könne eine steuerpflichtige Betriebsstätte begründen. Die neuen OECD-Richtlinien, die diese Woche von Experten wie LeitnerLeitner analysiert wurden, setzen nun eine klare quantitative Hürde.
Demnach gilt ein Homeoffice oder ein anderer Ort im Ausland generell nicht als feste Geschäftseinrichtung, wenn der Arbeitnehmer dort weniger als 50 Prozent seiner Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten verbringt. Diese „Bright-Line“-Regel entlastet Hybrid-Modelle deutlich. Wie Deloitte betont, zählt die tatsächliche Arbeitspraxis, nicht nur der Vertrag. Ein Mitarbeiter, der zwei Tage pro Woche von einem Ferienhaus in Österreich aus arbeitet, bleibt damit meist unter der kritischen Schwelle.
Passend zum Thema Zeiterfassung: Gerade für grenzüberschreitend arbeitende Teams ist die lückenlose Erfassung der tatsächlichen Arbeitstage entscheidend – und neue Entscheidungen und Leitlinien erhöhen den Druck auf Arbeitgeber. Ein kostenloses E‑Book erklärt praxisnah, welche Systeme und Mustervorlagen Sie sofort einführen können, wie Sie Arbeitszeiten im Ausland sauber dokumentieren und welche Fallstricke Sie vermeiden müssen, um Bußgelder oder Steuerstreitigkeiten zu verhindern. Arbeitszeiterfassung jetzt rechtssicher einführen
Der „Geschäftlicher-Grund“-Test: Die qualitative Prüfung
Die 50-Prozent-Regel schützt Hybrid-Arbeiter. Doch was passiert, wenn diese Grenze überschritten wird? Hier kommt der zweite, qualitative Test ins Spiel. EY Österreich hob in einer Analyse die entscheidende Rolle des „Commercial Reason“ hervor.
Selbst bei mehr als 50 Prozent Auslandspräsenz entsteht nicht automatisch eine Betriebsstätte. Ausschlaggebend ist, ob das Unternehmen einen geschäftlichen Grund hat, warum die Tätigkeit genau an diesem Ort ausgeübt wird.
- Geschäftlicher Grund gegeben: Der Mitarbeiter ist vor Ort, um Kunden zu betreuen, lokales Know-how zu nutzen oder Zeitzonen abzudecken. Dies schafft eine starke geschäftliche Bindung und erhöht das Betriebsstättenrisiko.
- Kein geschäftlicher Grund: Die Auslandsarbeit erfolgt ausschließlich aus persönlichem Wunsch des Mitarbeiters, etwa für die Work-Life-Balance oder aus Familien Gründen. Wenn der Arbeitgeber den Standort nicht aktiv benötigt, droht in der Regel keine Betriebsstätte.
Diese Unterscheidung ist entscheidend für Firmen mit „vollständig remote“ arbeitenden Mitarbeitern im Ausland. Solange das Unternehmen keinen spezifischen Standortvorteil zieht, bleibt das Risiko überschaubar.
Dringender Handlungsbedarf für DACH-Unternehmen
Die Flut an Expertengutachten in dieser Woche unterstreicht den Anpassungsdruck für Unternehmen. Die Richtlinie betrifft nicht nur klassische Homeoffices, sondern auch temporäre Unterkünfte wie Ferienhäuser.
Für Arbeitgeber ergeben sich laut den Dezember-Berichten drei dringende Maßnahmen:
1. Zeiterfassungssysteme: Einführung robuster Systeme zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitstage im Ausland.
2. Vertragsprüfung: Anpassung von Arbeitsverträgen, um klar zwischen freiwilliger Mitarbeiterentscheidung und betrieblicher Notwendigkeit zu unterscheiden.
3. Dokumentation: Lückenlose Dokumentation, falls für einen Auslandsstandort kein geschäftlicher Grund vorliegt.
Harmonisierung im Steuerrecht – mit verbleibenden Risiken
Die aktuellen Analysen markieren einen Wendepunkt. Nach dem OECD-Update vom 19. November 2025 herrschte zunächst Interpretationsspielraum. Die 50-Prozent-Schwelle ähnelt nun sozialrechtlichen Regelungen in der EU und deutet auf eine Harmonisierung hin.
Doch Vorsicht bleibt geboten. Wie eine Analyse von Nishith Desai Associates zeigt, adressiert die neue Regelung primär das Risiko einer physischen Betriebsstätte. Das Risiko einer Vertreter-Betriebsstätte besteht weiter, wenn ein Mitarbeiter im Ausland regelmäßig Verträge für das Unternehmen abschließt.
Die endgültige, überarbeitete Fassung des OECD-Musterabkommens wird für 2026 erwartet. Bis deutsche und österreichische Finanzbehörden eigene Anwendungserlasse veröffentlichen, bleiben die aktuellen Expertengutachten der wichtigste Leitfaden für Personal- und Steuerabteilungen. Unternehmen sollten ihre grenzüberschreitenden Arbeitsmodelle jetzt überprüfen – um sicher auf der richtigen Seite der neuen Regeln zu stehen.
PS: Sie planen jetzt die Umsetzung? Holen Sie sich kostenlose Mustervorlagen, Checklisten und Praxis-Beispiele, mit denen Personalabteilungen die Arbeitszeiterfassung rechtskonform umsetzen und die tatsächlichen Auslandstage belastbar nachweisen können. Die Schritt‑für‑Schritt-Anleitungen erleichtern die Einführung in HR‑Systeme und schützen vor Betriebsstätten-Risiken und nachträglichen Forderungen. Kostenlose Mustervorlagen herunterladen


