NGG warnt Minijobber: Prüft eure Weihnachtsgeld-Abrechnung!
22.12.2025 - 23:12:12Die Gewerkschaft NGG warnt vor unrechtmäßigem Ausschluss von Minijobbern vom Weihnachtsgeld. Die Sonderzahlung birgt jedoch die Gefahr, die Minijob-Grenze zu überschreiten.
Ein heftiger Streit um Weihnachtsgeld entzweit deutsche Betriebe kurz vor den Feiertagen. Die Gewerkschaft NGG fordert Millionen Minijobber auf, ihre Gehaltsabrechnungen sofort zu überprüfen – viele gehen leer aus, obwohl sie Anspruch hätten.
Ungleiche Behandlung trotz klarer Rechtslage
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) schlägt Alarm. In einer aktuellen Stellungnahme kritisiert sie, dass in Gastronomie, Bäckereien und der Fleischverarbeitung regelmäßig ein und dasselbe Muster auftaucht: Während Festangestellte ihr vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld erhalten, gehen Minijobber oft leer aus. „Es gibt immer wieder Chefs, die die Sonderzahlung zum Jahresende ‚vergessen‘, obwohl das Weihnachtsgeld schwarz auf weiß im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag steht“, so die Gewerkschaft. Diese Ausgrenzung sei oft rechtswidrig.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung im deutschen Arbeitsrecht ist eindeutig. Minijobber haben Anspruch auf dieselben Sonderzahlungen wie Vollzeitkräfte – anteilig berechnet nach ihren Arbeitsstunden. Die NGG startete deshalb eine „Weihnachtsgeld-Check“-Aktion und rät den rund sieben Millionen Minijobbern in Deutschland: Prüft, ob eure Vollzeit-Kollegen eine Prämie erhalten haben, und fordert euren Anteil ein, falls ihr ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurdet.
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Die „556-Euro“-Falle: Wenn das Weihnachtsgeld zum Bumerang wird
Doch der Anspruch auf die Prämie birgt eine finanzielle Falle. Im Jahr 2025 liegt die monatliche Einkommensgrenze für Minijobs bei 556 Euro, maximal 6.672 Euro im Jahr. Regelmäßige Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld gelten als „vorhersehbares“ Einkommen und müssen auf das laufende Monatsgehalt angerechnet werden.
Die Gefahr: Überschreitet die Prämie gemeinsam mit dem Jahresgehalt die 6.672-Euro-Grenze, kann der Minijob seinen sozialversicherungsfreien Status verlieren. Die Beschäftigung würde rückwirkend umgewandelt, der Arbeitnehmer müsste möglicherweise volle Sozialabgaben nachzahlen. Eine Ausnahme gilt nur für „unvorhersehbare“ Zahlungen, etwa spontane Leistungsprämien. Das meist vertraglich fixierte Weihnachtsgeld fällt selten darunter. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten die Jahresgesamtsumme daher vor der Auszahlung prüfen.
Mehr Spielraum ab 2026 – doch für 2025 gilt die alte Grenze
Die Debatte um Sonderzahlungen kommt zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Rahmen für Minijobs erneut verschiebt. Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Damit erhöht sich auch die Einkommensgrenze für Minijobs dynamisch. Nach Daten des DGB und der Minijob-Zentrale wird sie voraussichtlich auf etwa 603 Euro monatlich klettern.
Für Minijobber, die derzeit Nachzahlungen verhandeln oder ihre Verträge für 2026 prüfen, bedeutet das etwas mehr Spielraum für künftige Sonderzahlungen. Für den laufenden Veranlagungszeitraum 2025 bleibt jedoch die strikte Jahresobergrenze von 6.672 Euro der entscheidende Faktor.
„Keine Arbeitnehmer zweiter Klasse“ – So können Betroffene vorgehen
Marktbeobachter deuten die offensive Haltung der NGG als Teil einer breiteren Strategie der Gewerkschaften, den oft prekären Minijob-Sektor zu professionalisieren. „Minijobber sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse“, bekräftigte die NGG.
Beschäftigte, die vermuten, zu Unrecht kein Weihnachtsgeld erhalten zu haben, sollten jetzt handeln:
1. Arbeitsvertrag und geltende Tarifverträge prüfen.
2. Vollzeit-Kollegen fragen, ob diese eine Prämie erhielten.
3. Den zuständigen Gewerkschaftsvertreter oder Betriebsrat kontaktieren, um Unterstützung bei der Nachforderung zu erhalten.
Da das Jahr endet, schließt sich das Zeitfenster für die Geltendmachung der Ansprüche für 2025. Diese Woche ist für Millionen Beschäftigte entscheidend, um ihr finanzielles Recht durchzusetzen.
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