Neue Asbest-Pflicht stoppt blinde Sanierungsflüge
02.01.2026 - 07:42:12Ab sofort müssen Bauunternehmen vor jeder Renovierung älterer Gebäude verbindlich nach versteckten Giftstoffen wie Asbest suchen. Die verschärfte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beendet ab Januar 2026 die Praxis des „blinden Flugs“ und macht die technische Erkundung zur Pflicht. Das hat massive Auswirkungen auf Planung, Kosten und Haftung in der gesamten Bau- und Sanierungsbranche.
Der neue § 6 Absatz 2c der GefStoffV stellt klar: Kann der Auftragnehmer das Vorhandensein von Gefahrstoffen nicht anhand der vom Bauherrn gelieferten Daten ausschließen, muss er vor Arbeitsbeginn aktiv forschen. Diese „technische Erkundung“ ist keine Kann-Leistung mehr, sondern zwingende Voraussetzung für die Gefährdungsbeurteilung. Sie betrifft den Großteil des deutschen Gebäudebestands, der vor dem Asbest-Verbot 1993 errichtet wurde.
Ein Kompromiss verteilt die Verantwortung neu. Zwar trifft den Bauherrn eine Mitwirkungspflicht, alle bekannten Gebäudedaten bereitzustellen. Reichen diese nicht aus, liegt die Durchführung der Erkundung jedoch beim spezialisierten Bauunternehmen. Experten sprechen von einem „doppelten Sicherheitsnetz“, das nun voll wirksam wird.
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Ampel-Modell setzt auf klare Fakten
Erst die Ergebnisse der technischen Erkundung erlauben eine zuverlässige Einstufung nach dem Ampel-Modell. Dieses System kategorisiert Arbeiten anhand des Expositionsrisikos:
- Grün (geringes Risiko): Standard-Schutzmaßnahmen genügen.
- Gelb (mittleres Risiko): Zusätzlicher Schutz und arbeitsmedizinische Überwachung sind nötig.
- Rot (hohes Risiko): Strikteste Sicherheitsvorkehrungen und Abschottung sind Pflicht.
Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist eine korrekte Einordnung ohne die vorgeschaltete Erkundung unmöglich. Das „Prinzip Hoffnung“ ist kein gültiges Rechtsargument mehr. Wer ohne Erkundung arbeitet und dabei Asbest freisetzt, muss mit harten Strafen rechnen.
Mehr Planungssicherheit, höhere Vorlaufkosten
Die unmittelbare Folge: Die Planungsphase für Sanierungen wird länger. Bauverbände warnen vor verlängerten „Anlaufzeiten“, da Probennahmen und Laboranalysen nun zwingend vorab erfolgen müssen.
Sicherheitsexperten sehen darin jedoch einen Gewinn. „Die Zeit, in der Bauarbeiten wegen eines zufälligen Asbest-Funds gestoppt werden müssen, geht zu Ende“, kommentieren Fachleute. Die Regelung macht die Asbestsanierung zu einem planbaren und kalkulierbaren Bestandteil der Renovierung – und nicht mehr zur teuren Notfallmaßnahme.
Für den Bauherrn wird die Mitwirkungspflicht entscheidend. Stellt er keine ausreichenden Daten bereit, muss der Auftragnehmer sofort erkunden – und die Kosten für diese „Besondere Leistung“ dürften an den Veranlasser weitergereicht werden. Juristen rechnen für 2026 mit einem Boom an Vertragsklauseln, die diese Kostenverteilung explizit regeln.
Hintergrund: Vom nationalen Dialog zur EU-Vorgabe
Den Weg zu diesem strengen Regime ebnete der Nationale Asbest-Dialog, der den gewaltigen Sanierungsstau in Deutschlands Gebäuden offenlegte. Die finale Umsetzung erfolgte durch die EU-Richtlinie 2023/2668, die bis 21. Dezember 2025 in nationales Recht überführt werden musste. Die Richtlinie schreibt vor, dass Arbeitgeber asbesthaltige Materialien vor Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten identifizieren müssen. Deutschlands integration in die GefStoffV, verschärft durch den Bundesrat, führt zu einem der strengsten Vorab-Prüfregime Europas.
Ausblick: Labore unter Druck, TRGS in Arbeit
Der Fokus liegt nun auf der Durchsetzung. Da jede Sanierung eines Vorkriegs- oder Altbaus potenziell Proben erfordert, dürfte die Nachfrage nach zertifizierten Asbest-Erkundern und Laboren im ersten Quartal 2026 explodieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kündigte an, die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 2026 weiter zu konkretisieren. Bis dahin gilt: Unternehmen müssen jeden Schritt ihrer Gefährdungsbeurteilung lückenlos dokumentieren. Denn seit heute ist das Fehlen einer dokumentierten technischen Erkundung für ältere Gebäude ein direkter Verstoß gegen die Gefahrstoffverordnung.
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