Mutterschutz, Bürokratieabbau

Mutterschutz: Bürokratieabbau bleibt auf dem Papier

31.01.2026 - 11:22:12

Trotz Gesetzesreform müssen Arbeitgeber weiterhin umfassende Gefährdungsbeurteilungen für Schwangere erstellen. Der zuständige Ausschuss hat die entscheidenden Ausnahmeregelungen noch nicht veröffentlicht.

Trotz Gesetzesreform müssen Arbeitgeber weiterhin umfassende Gefährdungsbeurteilungen für Schwangere erstellen. Der zuständige Ausschuss hat die entscheidenden Ausnahmeregelungen noch nicht veröffentlicht.

Berlin, 31. Januar 2026 – Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sollte deutschen Unternehmen lästige Dokumentationspflichten ersparen. Doch ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen ist die versprochene Erleichterung im Mutterschutz nicht wirksam. Der Grund: Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat die notwendigen Detailregeln für Ausnahmen noch nicht vorgelegt. Unternehmen bleiben damit verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren – unabhängig davon, ob dort aktuell eine schwangere Frau beschäftigt ist.

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Gesetzeslücke verhindert praktische Umsetzung

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Kernstück ist die Neufassung von § 10 Absatz 1. Sie sieht vor, dass die Pflicht zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung in bestimmten „Sonderfällen“ entfällt – nämlich dann, wenn Gefahren für Schwangere oder Stillende kategorisch ausgeschlossen werden können.

Doch dieser Passus hat einen Haken: Die Befreiung tritt nur in Kraft, wenn der AfMu eine entsprechende Regel veröffentlicht, die eine Tätigkeit oder Arbeitsbedingung als verboten oder sicher einstuft. Genau diese Veröffentlichung steht bis heute aus. Laut aktueller Auskunft des Ausschusses sind die Voraussetzungen für einen Verzicht für keine Branche oder Tätigkeit erfüllt.

„Die Erleichterung existiert nur auf dem Papier“, stellt ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt fest. „Solange der AfMu nicht handelt, gilt der alte Standard.“ Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen die Beurteilungen für alle Arbeitsplätze weiterführen und dokumentieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Sicherheitsingenieure und Rechtsberater warnen davor, die gesetzliche Möglichkeit falsch zu interpretieren. Bis eine verbindliche AfMu-Regel vorliegt, gelten unverändert drei zentrale Pflichten:

  1. Umfassende Beurteilung: Jeder Arbeitsplatz muss auf Risiken für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen geprüft werden – und zwar bevor eine Schwangerschaft bekannt wird.
  2. Lückenlose Dokumentation: Die Ergebnisse dieser Prüfung sind schriftlich festzuhalten.
  3. Transparente Information: Die Belegschaft muss über die Ergebnisse informiert werden.

Diese Pflicht gilt auch in vermeintlich unkritischen Bereichen, etwa in gemischtgeschlechtlichen Teams ohne aktuelle Schwangerschaft oder sogar in reinen Männerabteilungen. Sie soll sicherstellen, dass der Schutz sofort gewährleistet ist, sobald sich die Personalsituation ändert.

Vorsicht des Ausschusses bremst Entbürokratisierung

Wirtschaftsverbände zeigen sich enttäuscht über die schleppende Umsetzung. Das als Entlastung gefeierte BEG IV wird durch den langwierigen Regelungsprozess des AfMu ausgebremst. Experten vermuten jedoch, dass der Ausschuss mit Bedacht vorgeht.

Die Definition eines „Sonderfalls“, der überhaupt keine Einzelbeurteilung mehr erfordert, ist komplex. Sie muss wissenschaftlich fundiert sein und jede Form einer „unverantwortbaren Gefährdung“ ausschließen, um die hohen EU-Schutzstandards nicht zu unterlaufen. Eine voreilige Regelung könnte sonst die Gesundheit von Schwangeren gefährden.

Bis auf weiteres bleibt Unternehmen nur, ihre bestehenden Schutzsysteme aufrechtzuerhalten. Compliance-Verantwortliche sollten die Veröffentlichungen des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) und des AfMu aufmerksam verfolgen. Erst eine neue „Mutterschutz-Regel“ (MuSchR) könnte die praktische Wende bringen – möglicherweise noch im Laufe des Jahres 2026.

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