Matrix-Strukturen, Kündigungen

Matrix-Strukturen erschweren Kündigungen 2026

04.01.2026 - 14:45:12

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts weitet den Kreis vergleichbarer Mitarbeiter für die Sozialauswahl aus. Unternehmen müssen bei geplanten Stellenstreichungen nun standortübergreifende Integration prüfen.

Deutsche Unternehmen starten mit einem Paukenschlag ins neue Geschäftsjahr: Die klassischen Grenzen des Betriebsbegriffs lösen sich auf. Das hat massive Folgen für geplante Stellenstreichungen und die Sozialauswahl.

Grund ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus 2025 zu Matrix-Organisationen. Juristen und Personalchefs müssen seit Januar 2026 eine neue Realität akzeptieren. Der traditionelle „Betrieb“ als geschützte Einheit verliert an Bedeutung. Das könnte den Kreis vergleichbarer Mitarbeiter bei Kündigungen über mehrere Standorte ausweiten.

Die Timing könnte kaum brisanter sein. Parallel bereiten sich Unternehmen auf die Betriebsratswahlen ab März vor. Die Wechselwirkung zwischen organisatorischer Integration und Kündigungsschutz steht plötzlich im Fokus. Analysen der ersten Januartage zeigen: Die erweiterte Definition der „betrieblichen Integration“ erschwert es Arbeitgebern erheblich, die Sozialauswahl auf einen einzelnen Standort zu begrenzen.

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Der „Matrix-Effekt“ auf die Sozialauswahl

Auslöser der Unsicherheit ist ein BAG-Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 7 ABR 28/24). The volle Tragweite entfaltet sich nun zum Jahresstart. Das Urteil behandelte zwar primär Wahlrechte bei Betriebsratswahlen. Juristische Analysen zeigen jedoch: Die Grundsätze werden bereits auf Kündigungsschutzverfahren im Frühjahr 2026 angewandt.

In Matrix-Organisationen durchschneiden Berichtslinien funktionale und geografische Grenzen. Mitarbeiter berichten oft an Vorgesetzte an anderen Standorten oder führen Teams an verschiedenen Orten. Das BAG stellte klar: Solche „Matrix-Manager“ können gleichzeitig in mehrere Betriebe integriert sein, wenn sie dort wesentliche Führungsaufgaben wahrnehmen.

Rechtliche Einschätzungen dieser Woche zeigen: Diese „Mehrfachintegration“ wirkt wie ein zweischneidiges Schwert. Ist ein Mitarbeiter so stark in einen Standort integriert, dass er dort den Betriebsrat wählen darf, könnte er auch in den Sozialauswahl-Pool dieses Standorts fallen. Diese Entwicklung bedroht die „Brandmauern“, mit denen Unternehmen bisher Entlassungen auf lokale Einheiten begrenzten.

Betriebliche Integration vs. vertraglicher Arbeitsort

Jahrzehntelang war der lokale Betrieb die Grundlage des deutschen Kündigungsschutzrechts (§ 1 KSchG). Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber Kandidaten nur mit vergleichbaren Mitarbeitern im selben Betrieb vergleichen. Entscheidend sind soziale Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Doch Berichte vom Jahresbeginn 2026 deuten an: Arbeitsgerichte folgen zunehmend dem Argument, dass Matrix-Strukturen eine „überlokale“ Betriebsrealität schaffen. Leitet ein in München ansässiger Manager zu 40 Prozent ein Team in Hamburg und ist in dessen Arbeitsabläufe integriert, könnte bei einer Kündigung in Hamburg nun dieser Münchner Manager in den Sozialvergleich einbezogen werden müssen.

Beobachter betonen: Das erhöht die Komplexität der Sozialauswahl erheblich. Personalabteilungen können sich nicht mehr allein auf den im Arbeitsvertrag genannten „Arbeitsort“ verlassen. Stattdessen benötigen sie eine detaillierte Analyse der tatsächlichen Berichtslinien und Arbeitsprozesse. Wird ein vergleichbarer Matrix-Mitarbeiter von einem anderen Standort nicht im Auswahlpool berücksichtigt, kann die Kündigung unwirksam sein. Die Folge sind kostspielige Wiedereinstellungsansprüche und Nachzahlungen für entgangenen Lohn.

Neue gesetzliche Druckfaktoren 2026

Die Dringlichkeit des Themas wird durch weitere Veränderungen verstärkt, die 2026 wirksam werden. Seit 1. Januar gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro. Neue Regelungen zu Befristungen und Probezeiten, die das BAG im Oktober 2025 klärte, sind in Kraft. Viele Unternehmen überprüfen daher ihre Personalstrukturen auf Kosteneffizienz.

Hinzu kommen die anstehenden Betriebsratswahlen vom 1. März bis 31. Mai 2026. Sie zwingen Unternehmen, ihre Betriebsstrukturen explizit zu definieren. Juristen warnen: Die für diese Wahlen erstellten Wählerlisten könnten in künftigen Kündigungsschutzklagen als „Beweisstück A“ dienen. Argumentiert ein Unternehmen, ein Matrix-Manager gehöre für Wahlzwecke zu Standort A, wird es schwerfallen, später bei einer Kündigung zu behaupten, er gehöre nur zu Standort B.

Diese Synchronisierung von „Wahl-Integration“ und „Kündigungs-Integration“ ist der Schlüsseltrend in juristischen Kreisen. Sie zwingt Arbeitgeber, ihre Karten bezüglich der Organisationsstruktur früher aufzudecken, als geplant.

Kontext & Analyse: Die Erosion des „Betriebs“

Die Entwicklung 2026 markiert eine grundlegende Modernisierung des deutschen Arbeitsrechts. Der Begriff des Betriebs – definiert durch einen physischen Ort und einen einheitlichen Apparat – stammt aus dem Industriezeitalter. Matrix-Organisationen, Remote Work und digitale Führung haben diese Definition lange überdehnt.

Der aktuelle Rechtstrend bewegt sich weg von formalistischen Kriterien hin zu einer funktionalen Betrachtung. Für Arbeitnehmer bedeutet das stärkeren Schutz: Der Pool potenzieller Vergleichskandidaten wird größer, gezielte betriebsbedingte Kündigungen werden schwieriger. Für Arbeitgeber bringt es eine Ebene der Unvorhersehbarkeit. Eine „wasserdichte“ Sozialauswahl erfordert jetzt eine umfassende Prüfung standortübergreifender Berichtslinien, oft mit anwaltlicher Beratung, noch bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Vergleichsweise nähert sich Deutschland damit Rechtsordnungen an, die auf die „wirtschaftliche Einheit“ statt die Werkhalle schauen. Die deutschen strengen sozialen Kriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit etc.) bleiben jedoch einzigartig rigide.

Ausblick auf 2026

Juristen rechnen im weiteren Verlauf des Jahres 2026 mit einer Welle von „Klärungsverfahren“ vor den Arbeitsgerichten. Wenn Restrukturierungsmaßnahmen aus dem Spätjahr 2025 im ersten Quartal umgesetzt werden, werden wohl die ersten Anfechtungen von Sozialauswahlen mit Matrix-Mitarbeitern folgen.

Unternehmen mit Matrix-Strukturen wird geraten, ihren „Integrationsstatus“ umgehend zu überprüfen. Die Erstellung der Wählerlisten für die Frühjahrswahlen 2026 bietet ein kritisches Zeitfenster, um Organigramme mit der Rechtsrealität in Einklang zu bringen. Zudem wird die Definition „vergleichbarer“ Mitarbeiter heftig umkämpft sein, wobei die BAG-Urteile von 2025 als primäre Richtschnur dienen.

Die Botschaft für Januar 2026 ist klar: In einer Matrix-Organisation wird Ihr „Betrieb“ nicht durch den Schreibtisch definiert, sondern durch den Ort, an dem Ihr Einfluss spürbar ist. Das gilt sowohl für Ihr Wahlrecht als auch für Ihr Risiko, in einen Kündigungsvergleich einbezogen zu werden.

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