Lufthansa City Airlines auf neuer Liste für Steuerbefreiung
05.01.2026 - 04:04:12Das Bundesfinanzministerium hat seine jährliche Liste der von der Umsatzsteuer befreiten Luftfahrtunternehmen aktualisiert. Die Neufassung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2026 und bringt wichtige Änderungen für Zulieferer.
Veröffentlicht am 2. Januar 2026, legt das aktuelle BMF-Schreiben fest, welche gewerblichen Fluggesellschaften Lieferungen und Dienstleistungen automatisch ohne Umsatzsteuer („nullgesetzt“) erhalten können. Die Liste ist ein zentrales Compliance-Dokument für die gesamte Luftfahrt- und Logistikbranche. Zu den bemerkenswerten Neuzugängen gehört Lufthansa City Airlines GmbH, während regionale Carrier wie Sylt Air GmbH gestrichen wurden.
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Diese vier Unternehmen sind neu auf der Liste
Das Ministerium ersetzt mit dem Schreiben III C 3 – S 7155-a/00020/007/008 die Vorjahresfassung. Die Aktualisierung spiegelt die Dynamik des deutschen Luftverkehrsmarktes wider und erfasst Marktneuheiten, Insolvenzen und operative Veränderungen.
Vier Unternehmen wurden neu in die privilegierte Liste aufgenommen. Der prominenteste Zuwachs ist Lufthansa City Airlines GmbH mit Sitz am Münchner Flughafen. Die Aufnahme der jüngsten Lufthansa-Tochter unterstreicht ihre wachsende Rolle im internationalen Zubringernetzwerk der Gruppe.
Die neuen Unternehmen im Überblick:
* Air Alliance Aviation GmbH (Burbach)
* Lufthansa City Airlines GmbH (München-Flughafen)
* Luminair GmbH (Hamburg)
* Nordfrost Aviation GmbH (Schortens)
Für Zulieferer, die etwa Wartung, Betankung oder Catering anbieten, dient der Listeneintrag als primärer Nachweis. Sie müssen die Umsatzsteuerbefreiung nicht gesondert prüfen.
Sylt Air und drei weitere Carrier gestrichen
Auf der anderen Seite hat das Ministerium vier Unternehmen von der Liste gestrichen. Lieferanten müssen diese nun wie normale steuerpflichtige Kunden behandeln – es sei denn, die Fluggesellschaft kann ihren internationalen Status einzeln nachweisen.
Gestrichen wurden 2026:
* ACD Aviation GmbH (Dortmund)
* Fair Air GmbH (Bischofsgrün)
* GLEX07 GmbH (Gräfelfing)
* Sylt Air GmbH (Sylt)
Die Streichung von Sylt Air GmbH ist besonders auffällig. Der für seine Inselverbindungen bekannte Carrier war erst im Vorjahr (2025) aufgenommen worden. Seine Entfernung deutet auf eine Verschiebung im Betriebsprofil hin. Möglicherweise machen nationale Flüge nun den Großteil seiner Einnahmen aus.
So funktioniert die Umsatzsteuerbefreiung
Die Liste basiert auf § 8 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Um zu qualifizieren, muss eine Fluggesellschaft mehr als 50 Prozent ihrer Einnahmen mit internationalen Flügen erzielen.
§ 4 Nr. 2 UStG regelt die Steuerbefreiung für bestimmte Leistungen an diese Airlines. Diese „Nullbesteuerung“ betrifft:
* Die Lieferung von Luftfahrzeugen.
* Wartungs-, Reparatur- und Umbauleistungen.
* Die Lieferung von Gütern zur Ausrüstung (z.B. Treibstoff, Catering).
Die veröffentlichte Liste ist eine Vereinfachungsregelung. Für gelistete Unternehmen wird vermutet, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Lieferanten können Rechnungen ohne Umsatzsteuer mit hoher Rechtssicherheit stellen.
Doch was bedeutet das für nicht gelistete Firmen? Die Liste ist rechtlich nicht abschließend. Ein nicht gelistetes Unternehmen kann die Befreiung theoretisch noch beanspruchen, indem es die internationale Umsatzschwelle einzeln nachweist. Für den Lieferanten ist ein Geschäft mit einem nicht gelisteten Unternehmen jedoch mit einem höheren Compliance-Risiko verbunden. Im Zweifel trägt er die Beweislast.
Sofortige Compliance-Maßnahmen nötig
Die Veröffentlichung der Liste löst sofortige Anpassungen in den Buchhaltungs- und Steuerabteilungen der deutschen Luftfahrtzulieferer aus.
Dienstleister müssen ihre ERP- und Rechnungssysteme umgehend aktualisieren. An Unternehmen, die von der Liste gestrichen wurden (wie Sylt Air), müssen Rechnungen nun die reguläre Umsatzsteuer von 19 Prozent ausweisen – es sei denn, es liegt ein alternativer Befreiungsnachweis vor. Für Leistungen an neu aufgenommene Unternehmen wie Lufthansa City Airlines können Rechnungen dagegen nun sicher nullgesetzt werden.
Steuerexperten raten, die Stammdaten aller Kunden noch diese Woche mit dem neuen BMF-Schreiben (DOK 2026/00020) abzugleichen. Fehlerhafte Steuerschlüssel können zu falscher Abrechnung führen. Die Folgen: Nachforderungen unbezahlter Umsatzsteuer bei einer Betriebsprüfung oder beschädigte Kundenbeziehungen durch Überberechnung.
Volatilität im Geschäft mit Business-Jets
Die Aktualisierung erfolgt in einer Zeit verschärfter regulatorischer Anforderungen für die Luftfahrtbesteuerung. Vor dem Hintergrund steigender Luftverkehrsteuern und der seit 2025 verpflichtenden E-Rechnung ist administrative Präzision wichtiger denn je.
Der „Umsatz“ auf der Liste – vier Zugänge, vier Abgänge – spiegelt die Volatilität in den Segmenten Charter- und Geschäftsreiseverkehr wider. Dass kleinere Betreiber wie Fair Air GmbH oder ACD Aviation GmbH von der Liste fallen, unterstreicht die Herausforderungen für kleine Carrier. In einem Markt, in dem nationale Geschäftsreisen unter Druck durch Bahnalternativen und Videokonferenzen stehen, fällt es schwer, einen überwiegend internationalen Flugplan aufrechtzuerhalten.
Das müssen Unternehmen jetzt tun
Die neue Liste gilt für alle Leistungen ab dem 1. Januar 2026. Das BMF hat die Landesfinanzbehörden angewiesen, diese Einstufung sofort anzuwenden.
Unternehmen, die Luftfahrtgeschäfte tätigen, sollten im ersten Quartal 2026:
1. Kundenstatus prüfen: Alle Fluggesellschaften als Kunden mit dem neuen BMF-Schreiben (DOK 2026/00020) abgleichen.
2. Rechnungslegung anpassen: Sicherstellen, dass ERP-Systeme für Neuzugänge wie Luminair und Nordfrost Aviation automatisch die korrekten Steuerschlüssel anwenden.
3. Verträge prüfen: Bei von der Liste gestrichenen Kunden Verträge überprüfen, ob die Regelungen zu Brutto-/Nettopreisen und Umsatzsteuerschuld klar sind.
Die nächste routinemäßige Aktualisierung der Liste wird für Januar 2027 erwartet. Das Ministerium behält sich jedoch vor, bei erheblichen Marktveränderungen auch ad-hoc-Aktualisierungen vorzunehmen. Bis dahin bleibt das Schreiben vom 2. Januar 2026 die maßgebliche Quelle für die Umsatzsteuerbefreiung im deutschen internationalen Luftverkehr.
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