LkSG-Meldepflicht endet praktisch mit Stillhalte-Erklärung
30.12.2025 - 17:33:12Für tausende deutsche Unternehmen läuft am Mittwoch die Frist zur Abgabe der Lieferkettensorgfaltspflichten-Berichte aus – doch die Behörde wird nicht sanktionieren. Ein symbolisches Ende für eine umstrittene nationale Pflicht.
Eigentlich müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ihren Bericht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2025 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen. Doch die Praxis sieht anders aus: Die Behörde hat klargestellt, dass sie keine Strafen für verspätete oder fehlende Meldungen verhängen wird. Diese Stillhalte-Erklärung ist die direkte Folge einer politischen Kehrtwende in Berlin.
Die Bundesregierung hatte im September 2025 im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative beschlossen, die nationale Berichtspflicht komplett abzuschaffen – und das rückwirkend zum 1. Januar 2023. Der Grund: Die Pflicht gilt als überflüssig, da bald die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ähnliche Daten verlangt. Warum also doppelt berichten?
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Übergang zur europäischen Berichterstattung
Das Aus für die LkSG-Meldung markiert den Startschuss für eine umfassendere europäische Lösung. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden viele der bisher LkSG-pflichtigen Unternehmen unter den Geltungsbereich der CSRD fallen. Diese EU-Richtlinie integriert die Sorgfaltspflichten-Angaben in den allgemeinen Lagebericht und soll für mehr Harmonisierung sorgen.
Branchenverbände begrüßen diesen Schritt hin zu einer “One-Report”-Lösung. Doch die CSRD stellt Unternehmen vor größere Herausforderungen: Sie verlangt eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse und eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Die Datenqualität muss also deutlich höher sein als beim bisherigen BAFA-Fragebogen.
Was bleibt, was fällt weg?
Juristen warnen jedoch vor einem Missverständnis: Ausgesetzt ist nur die formelle Meldepflicht. Die inhaltlichen Pflichten des LkSG bleiben in vollem Umfang bestehen. Unternehmen müssen weiterhin Risikoanalysen durchführen, Beschwerdemechanismen einrichten und Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die Dokumentation dieser Prozesse muss vorliegen und auf Anfrage der BAFA vorgelegt werden können.
Die regulatorische Atempause sollte daher genutzt werden, um sich auf die anspruchsvolleren CSRD-Anforderungen vorzubereiten. Gleichzeitig steht bereits die nächste europäische Regelung in den Startlöchern: Die EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird das LkSG langfristig ersetzen und eigene Haftungsregeln einführen.
Bis dahin navigieren Unternehmen durch eine Übergangsphase: Ohne den formalen Meldeaufwand, aber mit der Verpflichtung, ihre Risikomanagement-Systeme intakt zu halten. Der 31. Dezember 2025 markiert so weniger einen Stichtag als vielmehr das Ende der Anfangsphase deutscher Lieferketten-Regulierung.
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