Lieferantenerklärungen 2025: Übergangsregeln für PEM-Konvention jetzt beachten
06.12.2025 - 08:40:12Weniger als vier Wochen bleiben deutschen Unternehmen noch, um sich auf die neuen Übergangsregeln der Pan-Euro-Mediterranen (PEM) Konvention einzustellen. Ab 1. Januar 2025 gilt ein duales System, das Export und Compliance deutlich verkompliziert.
Zollbehörden und Wirtschaftsexperten haben Unternehmen heute eindringlich aufgefordert, ihre Dokumentationsprozesse sofort anzupassen. Das Kernproblem: Während die modernisierten Regeln planmäßig in Kraft treten, läuft parallel bis Ende 2025 noch das alte System weiter. Für Unternehmen mit komplexen Lieferketten bedeutet das eine erhebliche Mehrbelastung bei der Dokumentation.
Der schweizerische Zoll und die EU-Kommission erwarten noch im Dezember die formale Verabschiedung der Entscheidung Nr. 2/2024 durch das gemeinsame PEM-Komitee. Diese Entscheidung wird die rechtliche Grundlage für die parallele Anwendung beider Regelwerke schaffen – ein Kompromiss, der Handelsstörungen verhindern soll, aber den administrativen Aufwand erheblich steigert.
Viele Lieferantenerklärungen werden 2025 den neuen Kennzeichnungspflichten nicht gerecht – ein fehlender Vermerk wie „REVISED RULES“ kann zur Aberkennung präferenzrechtlicher Vorteile und damit zu deutlich höheren Zöllen führen. Ein kostenloser Praxis-Leitfaden bietet ausfüllbare Muster‑Vorlagen, eine Prüf‑Checkliste und präzise Formulierungen für Einkauf und Export, damit Ihre Dokumente sofort rechtskonform sind. Jetzt Muster-Lieferantenerklärungen kostenlos herunterladen
Die Übergangsphase bringt eine bislang ungewohnte Flexibilität: Exporteure können ab Januar für ihre Ausfuhren in PEM-Partnerländer wählen, ob sie die ursprünglichen PEM-Regeln von 2012 oder die neuen modernisierten Vorschriften anwenden möchten. Klingt nach Wahlfreiheit – bedeutet aber vor allem eines: präzise Kennzeichnungspflicht.
“Die überarbeiteten Regeln treten wie geplant am 1. Januar 2025 in Kraft, während die ursprünglichen PEM-Regeln parallel bis 31. Dezember 2025 angewendet werden können”, erklärt PwC Schweiz in einer heute veröffentlichten Analyse. Diese Parallelphase soll den Vertragsparteien Zeit geben, ihre Freihandelsabkommen entsprechend anzupassen.
Doch für Unternehmen bedeutet das konkret: Jedes Dokument muss eindeutig kennzeichnen, welches Regelwerk gilt. Ein Fehler hier kann zum Verlust der Präferenzberechtigung führen – und damit zu erheblichen Mehrkosten durch reguläre Zölle.
Lieferantenerklärungen: Neue Pflichtangaben sofort umsetzen
Die dringendste Handlungsnotwendigkeit betrifft die Lieferantenerklärungen selbst. Logistikdienstleister AEB und die deutschen Industrie- und Handelskammern haben klare Vorgaben kommuniziert:
Für das Jahr 2025 ausgestellte Lieferantenerklärungen müssen zwingend angeben, nach welchem Regelwerk der Ursprung ermittelt wurde:
- Neue Regeln: Der Vermerk “REVISED RULES” oder “Überarbeitete Regeln” muss auf der Erklärung erscheinen
- Alte Regeln: Fehlt eine solche Kennzeichnung, gehen Zollbehörden automatisch von der Anwendung der ursprünglichen 2012er-Regeln aus
Diese Kennzeichnungspflicht gilt strikt für den Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 soll die Unterscheidung dann hinfällig werden – zumindest für die meisten Vertragsparteien.
Was passiert, wenn Lieferanten und Exporteure unterschiedliche Regelwerke nutzen? Hier kommt das Konzept der “Durchlässigkeit” ins Spiel.
Kumulation bleibt möglich – mit Einschränkungen
Ein Lichtblick in der Übergangsphase: Die sogenannte “Permeabilität” ermöglicht eine gewisse Flexibilität bei der Ursprungskumulation. Exporteure, die nach den neuen Regeln arbeiten, können Ursprung kumulieren, auch wenn ihre Lieferanten noch Nachweise nach alten Regeln vorlegen.
“Diese Regelung soll Engpässe in der Lieferkette verhindern, wenn vorgelagerte Lieferanten noch nicht nach den neuen Standards zertifizieren können”, betont PwC in ihrer Empfehlung. Allerdings ist diese Durchlässigkeit nicht unbegrenzt: Sie beschränkt sich auf bestimmte Kapitel des Harmonisierten Systems und verlangt vom finalen Exporteur die vollständige Einhaltung der neuen Regeln.
Für deutsche Unternehmen bedeutet das: Wer auf die Vorteile der modernisierten Regeln setzen will – etwa die vereinfachte “Nichtmanipulations-Regel” statt der strengen Direkttransportvorschrift oder die erhöhte Toleranz für Nicht-Ursprungsmaterialien von 10% auf 15% – muss diese durchgängig anwenden, kann aber noch mit “alten” Lieferantenerklärungen arbeiten.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Die Botschaft der Zollexperten ist eindeutig: Die kommenden zwölf Monate sind keine Schonfrist, sondern eine strategische Übergangschance. Unternehmen sollten 2025 nutzen, um ihre Lieferketten systematisch zu überprüfen und auf die ab 2026 dann ausschließlich geltenden neuen Regeln vorzubereiten.
Konkrete Handlungsschritte für die kommenden Wochen:
- Sofortige Anpassung aller Vorlagen für Lieferantenerklärungen mit den erforderlichen Vermerken
- Schulung der Einkaufs- und Exportabteilungen zum dualen System
- Kommunikation mit Lieferanten über deren Dokumentationspraxis
- Monitoring des EU-Amtsblatts für die finale Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 2/2024, erwartet Mitte Dezember
Die modernisierten PEM-Regeln bieten langfristig durchaus Vorteile – vereinfachte Nachweisführung, mehr Flexibilität bei der Materialkumulation und praxisnähere Produktvorschriften. Doch der Weg dorthin führt über ein Jahr erhöhter Dokumentationsanforderungen und penible Unterscheidung zwischen zwei parallelen Rechtssystemen.
Kann sich der Aufwand lohnen? Für Unternehmen mit intensivem Handel im Euro-Med-Raum definitiv – vorausgesetzt, die Umstellung wird jetzt systematisch angegangen. Wer die Übergangsphase verschläft, riskiert teure Zollfehler und den Verlust von Präferenzvorteilen.
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Dieser Artikel gibt den Stand vom 6. Dezember 2024 wieder. Unternehmen sollten für konkrete Compliance-Entscheidungen die offiziellen Zollveröffentlichungen und rechtlichen Rat konsultieren.


