Leiharbeit, Sicherheitsregeln

Leiharbeit: Neue Sicherheitsregeln treten zum Jahreswechsel in Kraft

28.12.2025 - 06:54:12

Ab Januar gelten verschärfte Sicherheitsvorgaben und ein einheitlicher Tarifvertrag für Leiharbeiter. Entleiher müssen ihre Prozesse umgehend anpassen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Ab 1. Januar 2026 gelten verschärfte Vorgaben für die Arbeitssicherheit von Leiharbeitern. Entleiher müssen ihre Prozesse sofort anpassen.

Die deutsche Industrie steht vor einer wichtigen Compliance-Frist. Mit dem Jahreswechsel treten entscheidende Änderungen in der Arbeitssicherheit für Leiharbeiter in Kraft. Parallel startet der erste einheitliche Manteltarifvertrag für die gesamte Zeitarbeitsbranche. Diese doppelte Neuregelung zwingt Entleiherunternehmen, ihre Schutz- und Kontrollpflichten umgehend zu überprüfen – nur drei Tage bleiben zur Umsetzung.

DGUV Vorschrift 2: Modernisierte Sicherheitsbetreuung

Die unmittelbarste Änderung bringt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2. Sie regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Ab Januar erhalten kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität, während die Anforderungen an digitale Überwachung steigen.

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Die Berufsgenossenschaften haben die Schwelle für das sogenannte Unternehmermodell angehoben. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten – bisher waren es zehn – können nun dieses vereinfachte Modell wählen. Voraussetzung ist eine spezielle Sicherheitsunterweisung für den Unternehmer.

Für alle Entleiher klärt die Neufassung die Regeln für digitale Sicherheitsbetreuung. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte dürfen nun bis zu einem Drittel ihrer Grundbetreuung remote über digitale Kanäle leisten. Das ist besonders für hybrid oder remote eingesetzte Leiharbeiter relevant. Entscheidend bleibt: Eine persönliche Ortsbesichtigung ist weiterhin Voraussetzung, bevor überhaupt digitale Betreuung stattfinden darf. Entleiher müssen dokumentieren, dass auch ihre Leiharbeiter in diese hybriden Sicherheitsbewertungen einbezogen werden.

Einheitliche Standards beenden „Zwei-Klassen-System“

Zum gleichen Stichtag vollzieht die Zeitarbeitsbranche einen historischen Schritt: Der neue, einheitliche Manteltarifvertrag von DGB und Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) tritt in Kraft. Er ersetzt die separaten Verträge der früheren Verbände iGZ und BAP.

Diese Vereinheitlichung beendet das komplexe „Zwei-Klassen-System“ der Vergangenheit. Sie schafft verbindliche Standards für Arbeitsbedingungen, die untrennbar mit dem Arbeitsschutz verknüpft sind. Entleiher müssen sich nun an klare Vorgaben halten, etwa bei:

  • Persönlicher Schutzausrüstung (PSA): Der einheitliche Tarif klärt, wer für Bereitstellung und Instandhaltung aufkommt. Zwar trägt meist das Verleihunternehmen die Kosten, doch der Entleiher trägt die rechtliche Verantwortung, dass die Ausrüstung zu den Gefahren am konkreten Arbeitsplatz passt und korrekt genutzt wird.
  • Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen: Die unterschiedlichen Praktiken aus iGZ- und BAP-Zeiten sind obsolet. Entleiher sollten auf ein einheitliches, robustes Protokoll für die Dokumentation der Erstunterweisung umstellen, das den höheren Standards des neuen Regimes genügt.

Die Standardisierung reduziert den administrativen Aufwand, beseitigt aber auch Grauzonen, auf die sich manche Unternehmen früher beriefen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die Berufsgenossenschaften werden wohl prüfen, ob Entleiher die neuen Standards vom ersten Tag an korrekt anwenden.

Digitale Dokumentation und Haftungsfallen

Die regulatorische Wende trifft auf den allgemeinen Trend zur Digitalisierung. Seit Leiharbeitsverträge auch in Textform – etwa per E-Mail – geschlossen werden dürfen, stehen Entleiher vor neuen Beweisfragen bei Haftungsfällen.

Rechtsexperten warnen: Auch wenn der Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma digital sein darf, die Arbeitsschutzpflichten sind nicht delegierbar. Der Entleiher bleibt in Sicherheitsfragen voll verantwortlicher „Quasi-Arbeitgeber“. Die Leichtigkeit digitaler Verträge darf nicht zu Nachlässigkeit bei der Sicherheitsüberprüfung führen. Entleiher müssen sicherstellen, dass:

  1. Gefährdungsbeurteilungen die konkreten Arbeitsplätze der Leiharbeiter explizit abdecken.
  2. Unterweisungsnachweise fälschungssicher sind, wenn sie digital geführt werden.
  3. Kommunikationskanäle zur Zeitarbeitsfirma bestehen, um Unfälle oder Beinahe-Unfälle sofort zu melden.

Wer diese Kontrollpflichten vernachlässigt, riskiert den Verlust des Haftungsprivilegs. Wird ein Leiharbeiter verletzt und dem Entleiher wird grob fahrlässiges Versagen bei der Sicherheitsbetreuung nachgewiesen – etwa das Unterlassen einer erforderlichen Ortsbesichtigung für einen Remote-Arbeiter –, kann der Entleiher direkt zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift dann nicht.

Ausblick: Strengere Kontrollen ab 2026

Die Gleichzeitigkeit von neuer DGUV-Vorschrift und einheitlichem Tarifvertrag kündigt ein Jahr verschärfter Kontrollen an. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Merkblätter für 2026 bereits aktualisiert. Prüfungen werden sich voraussichtlich darauf konzentrieren, wie gut Leiharbeiter in das Sicherheitsmanagement des Entleihers integriert sind.

Unternehmen wird geraten, im ersten Quartal 2026 ihre Überlassungsverträge zu prüfen. Diese müssen auf den neuen, einheitlichen Tarifrahmen verweisen. Sicherheitsverantwortliche sollten zudem umgehend ihre Gefährdungsbeurteilungen überarbeiten, um Konformität mit der aktualisierten Vorschrift 2 – insbesondere beim Mix aus physischer und digitaler Betreuung – sicherzustellen.

Die Botschaft zum Jahreswechsel ist klar: Die Flexibilität der Leiharbeit bleibt ein wichtiges Wirtschaftsinstrument. Doch die regulatorischen Leitplanken für die Sicherheit werden enger, einheitlicher und digital anspruchsvoller.

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