LAG Hamm-Urteil verschärft Haftung für Arbeitgeberüberwachung
04.01.2026 - 03:35:12Arbeitgeber müssen 2026 mit deutlich höheren Schadensersatzforderungen für illegale Videoüberwachung rechnen. Ein Grundsatzurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm setzt neue Maßstäbe.
Fünfstellige Schmerzensgeld-Forderungen werden zur Norm
Das neue Geschäftsjahr beginnt für Personalabteilungen mit einer klaren Warnung von Rechtsanwälten: Die Kosten für Datenschutzverstöße am Arbeitsplatz sind dramatisch gestiegen. Während sich die Diskussion lange auf die Zulässigkeit von Überwachungsaufnahmen in Kündigungsschutzprozessen konzentrierte, hat sich der Fokus nun verschoben. Entscheidend ist das gestärkte Recht auf Schmerzensgeld nach der DSGVO.
Auslöser ist ein Urteil des LAG Hamm (Az. 18 SLa 959/24), das die Risikobewertung grundlegend verändert. Das Gericht sprach einem Mitarbeiter rekordverdächtige 15.000 Euro Schadensersatz zu, der 22 Monate lang permanent und unrechtmäßig überwacht worden war. Dieses Präzedenzurteil macht deutlich: Selbst wenn eine Kündigung nicht im Raum steht oder separat geklärt wird, hat die Verletzung von Persönlichkeitsrechten einen hohen eigenen Preis.
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Der 15.000-Euro-Präzedenzfall: Totale Überwachung ohne konkreten Verdacht
Der Fall, der nun als Lehrbeispiel dient, betraf ein Stahl verarbeitendes Unternehmen. Der Arbeitgeber hatte 34 Kameras in Produktionshalle, Lager und Fluren installiert. Der klagende Produktionsmitarbeiter wurde an seinem Arbeitsplatz lückenlos gefilmt – in HD, mit Zoom-Funktion und mindestens 48-stündiger Datenspeicherung.
Das Gericht wies die Argumentation des Arbeitgebers, es gehe um Diebstahlprävention, entschieden zurück. Es gab keinen konkreten Verdacht, der ein solches „totales Panoptikum“ rechtfertigen könnte. Die Höhe der Entschädigung begründeten die Richter mit der Intensität und Dauer des „Überwachungsdrucks“. Der Mitarbeiter hatte außerhalb der Sanitärräume praktisch keine Möglichkeit, dem Blick der Kameras zu entgehen.
Doppeltes Risiko: Kündigungsschutz versus Schadensersatz
Für Arbeitgeber ist 2026 eine kritische Unterscheidung wichtig: die zwischen Beweisverwertbarkeit und Schadenshaftung.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit in Einzelfällen zugelassen, dass unrechtmäßig erlangte Videoaufnahmen eine schwerwiegende Pflichtverletzung in einem Kündigungsprozess beweisen können. Datenschutz ist demnach kein absoluter Freibrief für Fehlverhalten.
Das Hamm-Urteil betont jedoch: Verwertbarkeit ist nicht gleich Immunität. Selbst wenn ein Arbeitgeber mit Videoaufnahmen eine Kündigung rechtfertigen kann, kann er parallel auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für die Überwachung selbst verklagt werden. Im konkreten Fall war das Kündigungsschutzverfahren bereits beigelegt – die Entschädigungsklage führte dennoch zur hohen Geldstrafe.
Rechtsexperten sprechen von einem „zweischneidigen Schwert“ für Unternehmen: Der Gewinn eines Kündigungsprozesses mit Überwachungsvideos liefert dem Mitarbeiter gleichzeitig die Beweise für eine separate, möglicherweise teurere Datenschutzklage.
Konsequenzen für die Praxis: Generalverdacht ist keine Rechtfertigung
Die Botschaft für das Jahr 2026 lautet: Strikte Compliance ist unerlässlich. Der „Generalverdacht“ – Kameras zur Abschreckung potenzieller Diebe zu installieren – ist als Rechtsverteidigung praktisch tot.
Die zentralen Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber:
* Konkreter Verdacht erforderlich: Überwachung muss zielgerichtet, vorübergehend und auf konkrete Anhaltspunkte für Fehlverhalten gestützt sein.
* Betriebsrat einbeziehen: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt zwingend, doch selbst seine Zustimmung kann grundlegende DSGVO-Rechte nicht aushebeln.
* Transparenz: Versteckte Überwachung ist nur in Extremfällen bei Verdacht auf Straftaten und für sehr kurze Zeit zulässig.
* Keine „freiwillige“ Einwilligung: Das Gericht ließ nicht gelten, dass Mitarbeiter einer solch umfassenden Überwachung im Arbeitsvertrag wirksam zustimmen können – das Machtungleichgewicht verhindere echte Freiwilligkeit.
Ausblick: Mehr Klagen und strengere Regeln für KI
Rechtsbeobachter rechnen 2026 mit einer Zunahme von Nachahmerklagen. Die 15.000-Euro-Marke des LAG Hamm wird wahrscheinlich zur Basis für Vergleichsverhandlungen bei ähnlich extensiver Überwachung werden. Zudem dürfte der Fokus der EU auf digitale Rechte und KI am Arbeitsplatz die Prüfung automatisierter Überwachungssysteme verschärfen.
Unternehmen wird geraten, bestehende Videoüberwachungsanlagen umgehend auf ihre Vereinbarkeit mit den gerichtlich bekräftigten Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.
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