Kurzarbeit: Regierung verlängert Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate
11.01.2026 - 14:04:12Die Bundesregierung hat die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verdoppelt – allerdings nur für bestehende Fälle. Die Neuregelung soll Massenentlassungen in der exportorientierten Industrie verhindern.
Hamburg/Berlin – Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland eine wichtige arbeitsmarktpolitische Weichenstellung: Die Bundesregierung hat die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von zwölf auf 24 Monate verlängert. Diese Ausweitung betrifft jedoch ausschließlich Unternehmen, die das Instrument bereits vor Jahresbeginn nutzten. Für neu beantragte Kurzarbeit gilt weiterhin die reguläre Höchstdauer von einem Jahr. Die sogenannte Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll Planungssicherheit in wirtschaftlich unsicheren Zeiten schaffen.
Wer profitiert – und wer nicht?
Der Kern der Neuregelung ist eine gezielte Stützung, kein genereller Freifahrtschein. „Die Uhr für die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird“, erklärt etwa die Techniker Krankenkasse. Für die Lohnbuchhaltung bedeutet das akuten Prüfbedarf.
Profitieren können Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Kurzarbeit waren und deren regulärer Anspruch sonst ausgelaufen wäre. Vor allem die exportlastige Industrie, die seit 2024 mit einem deutlichen Auftragseinbruch kämpft, erhält so eine Atempause. Entscheidend ist jedoch: Jede Kurzarbeit, die ab dem 1. Januar 2026 beginnt, unterliegt weiter der Zwölf-Monats-Frist. Zudem wird die Verlängerung ungültig, wenn die Kurzarbeit um drei oder mehr aufeinanderfolgende Monate unterbrochen wurde – dann startet eine neue, kürzere Bezugsperiode.
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Wirtschaftliche Gründe und politischer Kompromiss
Hinter der Verlängerung steht die Sorge um den industriellen Kern der deutschen Wirtschaft. „Ohne diese Verlängerung wären Unternehmen gezwungen, gut ausgebildete Fachkräfte zu entlassen“, begründet Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas den Schritt. Das Ministerium verweist auf anhaltende geopolitische Risiken und schwache Nachfrage in wichtigen Exportmärkten. Das Kurzarbeitergeld soll so verhindern, dass sich ein vorübergehender Konjunktureinbruch in dauerhafte Strukturverluste verwandelt.
Die Verordnung, bereits im Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen, ist ein Ergebnis des Koalitionsausschusses. Sie gilt ausdrücklich nur für das laufende Jahr 2026. Ab dem 1. Januar 2027 soll die Regelbeziehdauer von zwölf Monaten wieder für alle Fälle gelten.
Geteilte Reaktionen aus der Wirtschaft
Die Reaktionen aus der Wirtschaft fallen gespalten aus. Während exportorientierte Branchen wie der Maschinenbau (VDMA) die Verlängerung als „notwendige Rettungsleine“ begrüßen, äußert sich das Handwerk kritisch.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) warnt vor Fehlanreizen. „Eine Verlängerung auf 24 Monate verzögert notwendige strukturelle Anpassungen“, heißt es in einer Stellungnahme. Die Sorge: Das Geld könne nicht zukunftsfähige Jobs künstlich am Leben erhalten und den dringend benötigten Arbeitskräfte-Umzug in Mangelbranchen behindern. Die Förderung gehe so zu Lasten der Beitragszahler.
Was Personalabteilungen jetzt beachten müssen
Für Lohnbuchhalter und Personalverantwortliche ist die neue „Vierte KugBeV“ im Januar-Abrechnungslauf sofort relevant. Vier Punkte sind entscheidend:
- Startdatum prüfen: Für jeden betroffenen Mitarbeiter muss das Beginn-Datum der aktuellen Kurzarbeit überprüft werden.
- Anspruch klären: Nur bei ununterbrochener Kurzarbeit (Pause <3 Monate) vor dem 1. Januar 2026 gilt die Verlängerung.
- Meldepflicht beachten: Unternehmen müssen der Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Verlängerungsanzeige vorlegen und begründen, warum der Arbeitsausfall weiterhin als vorübergehend gilt.
- Dokumentation sichern: Die wirtschaftliche Begründung für die lange Kurzarbeitsphase muss lückenlos dokumentiert werden – die Prüfungen dürften streng ausfallen.
Ob die Sonderregelung über 2026 hinaus Bestand hat, hängt maßgeblich von der konjunkturellen Entwicklung im Laufe des Jahres ab. Die Daten aus dem dritten Quartal 2026 werden hier richtungsweisend sein. Bis dahin bietet die 24-Monats-Regel vor allem dem industriellen Mittelstand ein wichtiges finanzielles Polster in stürmischen Zeiten.
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