Kündigungsschutz, Arbeitgeber

Kündigungsschutz: Warum Arbeitgeber oft leer ausgehen

04.01.2026 - 20:44:12

Eine neue Analyse zeigt, dass Unternehmen den Annahmeverzugslohn kaum mindern können. Der Nachweis, dass Ex-Mitarbeiter Jobs böswillig ausschlugen, ist extrem schwierig.

Eine neue Rechtsanalyse zeigt: Im Kampf um Annahmeverzugslohn stehen Unternehmen vor fast unüberwindbaren Hürden. Die Beweislast für böswilliges Unterlassen anderer Arbeit ist extrem hoch – und das Auskunftsrecht der Arbeitgeber erweist sich als stumpfes Schwert.

BERLIN – Der Start ins neue Jahr bringt für Personalabteilungen und Anwälte eine klare Warnung: Wer in einem Kündigungsschutzprozess verliert, riskiert horrende Nachzahlungen. Eine aktuelle Analyse unterstreicht, wie schwer es für Unternehmen ist, diese Kosten durch den Nachweis zu mindern, dass der Ex-Mitarbeiter andere Jobs „böswillig“ ausgeschlagen hat. Die finanziellen Folgen können schnell sechsstellig werden.

Die teure Falle: Annahmeverzugslohn

Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber rückwirkend das volle Gehalt für die gesamte Prozessdauer zahlen – oft über Monate oder Jahre. Diesen Annahmeverzugslohn kann das Unternehmen nur mindern, wenn es nachweist, dass der Mitarbeiter zumutbare andere Arbeit hätte finden können, sie aber „böswillig unterlassen“ hat.

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Auskunftsrecht mit begrenzter Reichweite

Um Beweise zu sammeln, nutzen Arbeitgeber ihr Auskunftsrecht. Sie können vom klagenden Mitarbeiter verlangen, über Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit und deren Ergebnis Auskunft zu geben. Doch hier liegt das Problem, das die Analyse vom 2. Januar 2026 betont: Das Recht ist keine Generalermittlung.

Arbeitgeber dürfen keine vollständige Liste aller privaten Bewerbungsbemühungen des Mitarbeiters fordern. Sie sind weitgehend auf die offiziellen Vorschläge der Behörden beschränkt. Erhält der Mitarbeiter keine solchen Vorschläge – etwa weil er nicht arbeitslos gemeldet ist –, bleibt die Auskunft oft leer. Der Nachweis der Böswilligkeit wird damit nahezu unmöglich.

Hohe Hürden für „böswilliges Unterlassen“

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Latte für „böswilliges Unterlassen“ extrem hoch. Bloße Passivität genügt nicht, solange sich der Mitarbeiter arbeitslos meldet und auf Agenturvorschläge wartet. Die Gerichte prüfen genau:

  • Zumutbarkeit: Ein Job mit deutlich geringerem Gehalt, extrem langen Anfahrtswegen oder fachlicher Fehlbesetzung ist nicht zumutbar.
  • Vorsatz: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Mitarbeiter eine konkrete Chance kannte und sie absichtlich ignorierte.
  • Rolle der Agentur: Unterlässt die Bundesagentur ihre Vermittlung, trifft den Mitarbeiter kein Verschulden.

Neue Strategien für Arbeitgeber gefordert

Die „Abwartetaktik“ – sich allein auf die Offenlegung durch den Mitarbeiter zu verlassen – ist nach Ansicht von Experten zu riskant und teuer. Unternehmen müssen proaktiv werden:

  1. Eigenrecherche: HR-Abteilungen sollten aktiv Jobportale wie StepStone oder LinkedIn nach passenden Stellen durchforsten.
  2. Konkrete Angebote schicken: Wer dem Ex-Mitarbeiter während des Prozesses konkrete, zumutbare Jobangebote zuleitet, schafft Fakten. Eine Ignorierung dieser direkten Hinweise stärkt die Argumentation vor Gericht erheblich.
  3. Lückenlose Dokumentation: Jedes übersandte Stellenangebot und jede (Nicht-)Reaktion des Mitarbeiters muss digital dokumentiert werden.

Stärkere Verhandlungsposition für Arbeitnehmer

Die strikte Auslegung des Auskunftsrechts durch die Gerichte stärkt die Position der Arbeitnehmer in Vergleichsverhandlungen. Wissen sie, dass der Nachweis der Böswilligkeit für den Arbeitgeber schwierig ist, können sie bei einer Einigung auf höhere Abfindungen pochen.

Rechtsexperten sehen zudem neue Konfliktfelder aufziehen. Die Diskussion, was im Zeitalter von Homeoffice noch als „zumutbare Arbeit“ gilt, wird 2026 an Schärfe gewinnen. Ist ein Remote-Job mit weniger Gehalt für einen ehemaligen Büromanager zumutbar? Darf eine Stelle abgelehnt werden, weil sie keine Homeoffice-Option bietet?

Die Botschaft zu Jahresbeginn ist eindeutig: Arbeitgeber in Kündigungsstreitigkeiten müssen zu Detektiven werden. Ohne handfeste Beweise für böswilliges Unterlassen bleibt das Auskunftsrecht wirkungslos – und die Rechnung für den Annahmeverzugslohn wächst weiter.

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