Kündigungsschutz: Kleinbetriebe im Fokus des CDU-Parteitags
18.02.2026 - 14:30:12 | boerse-global.deDie CDU stellt auf ihrem Bundesparteitag in Stuttgart die Weichen für die Arbeitsmarktpolitik – und rückt dabei die Regeln für kleine Unternehmen in den Mittelpunkt. Während über Spitzenverdiener und Teilzeit debattiert wird, geht es im Kern um mehr Flexibilität für den Mittelstand.
Arbeitsmarktreformen als zentrales Streitthema
Nur Tage vor dem CDU-Bundesparteitag am 20. und 21. Februar 2026 drängt die Wirtschaftsvereinigung Mittelstand (MIT) um Gitta Connemann auf tiefgreifende Reformen. Die Anträge zielen auf eine Lockerung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das aus Sicht vieler Unternehmer Wachstum bremst.
Im Fokus der Öffentlichkeit stehen zwar Vorschläge zum Schutz für Topverdiener ab 100.000 Euro Jahresgehalt und zur „Lifestyle-Teilzeit“. Doch für Kleinbetriebe könnten die Veränderungen noch weitreichender sein. Befürworter argumentieren, das aktuelle Recht bestrafe Erfolg: Wer die Zehn-Mitarbeiter-Schwelle überschreite, werde mit Bürokratie und Kündigungsschutz belohnt.
Die aktuelle Rechtslage für Kleinunternehmen
Unterdessen erinnern Rechtsexperten an die strengen Regeln, die 2026 noch gelten. Die Kleinbetriebsklausel (§ 23 KSchG) bleibt eine zentrale Ausnahme.
Die magische Grenze: Zehn Mitarbeiter
Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich nur für Betriebe mit mehr als zehn regulären Beschäftigten. Darunter können Arbeitgeber kündigen, ohne soziale Rechtfertigung wie betriebliche Gründe nachweisen zu müssen – die Kündigungsfristen sind jedoch einzuhalten.
Die Berechnung ist komplex: Teilzeitkräfte werden anteilig angerechnet. Bis 20 Wochenstunden zählen als 0,5, bis 30 Stunden als 0,75 und darüber als ein voller Mitarbeiter. Auszubildende bleiben meist außen vor.
Die Filial-Falle
Besonders heikel ist die Situation für Unternehmen mit mehreren Standorten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilt: Filialen können als eigenständige Kleinbetriebe gelten, wenn sie personalpolitisch autonom agieren. Steuert eine Zentrale jedoch alle Einstellungen und Entlassungen, werden alle Mitarbeiter zusammengerechnet – und schon überschreitet das Unternehmen die Zehn-Personen-Grenze.
Willkürverbot gilt immer
Auch in Kleinbetrieben herrscht keine Kündigungsfreiheit. Die Rechtsprechung, zuletzt vom Bundesverfassungsgericht bekräftigt, verbietet willkürliche Entlassungen. Sie dürfen nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.
Ein Kündigung kann selbst im Kleinbetrieb unwirksam sein, wenn sie:
* diskriminierende Gründe hat (Alter, Geschlecht, Herkunft),
* als ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahme erfolgt oder
* jede soziale Rücksichtnahme vermissen lässt – etwa wenn ein langjähriger Mitarbeiter kurz vor der Rente entlassen wird, ohne dass betriebliche Gründe vorliegen.
Wirtschaft drängt auf „Flexibilitätsschock“
Der Stuttgarter Parteitag könnte die Richtung der deutschen Arbeitsmarktpolitik für Jahre vorgeben. Verbände wie der Wirtschaftsrat der CDU fordern einen „Flexibilitätsschock“ für die stagnierende Wirtschaft. Die aktuelle Schwelle hemme kleine Unternehmen, den elften Mitarbeiter einzustellen – eine echte Wachstumsbremse.
Gewerkschaften und die CDU-Arbeitnehmerschaft (CDA) warnen dagegen vor einem Aushöhlen von Arbeitnehmerrechten. Die bestehende Kleinbetriebsregelung biete bereits genug Flexibilität; weitere Deregulierung führe zu prekären Beschäftigungsverhältnissen.
Was in Stuttgart entschieden wird
Beobachter erwarten hitzige Debatten über Teilzeit und Spitzenverdiener. Eine direkte Anhebung der Zehn-Mitarbeiter-Schwelle steht zwar nicht im Fokus. Doch der allgemeine Deregulierungsdruck lässt erwarten: Führt die CDU die nächste Regierung, könnten auf Kleinbetriebe spürbare Erleichterungen zukommen.
Bis dahin raten Experten Unternehmern, die Mitarbeiterzahl genau zu berechnen und jede Kündigung gut zu dokumentieren – Willkürvorwürfe sind auch im Kleinbetrieb teuer.
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