Jahressteuergesetz, Hinweispflicht

Jahressteuergesetz: Hinweispflicht für Ist-Versteuerung erst 2028

01.01.2026 - 11:40:12

Die geplante Pflicht zur Kennzeichnung der Ist-Versteuerung auf Rechnungen wurde auf 2028 verschoben. Für Unternehmen ändert sich vorerst nichts, doch die finale Umstellung bleibt komplex.

Eine wichtige Änderung der Umsatzsteuer-Regeln ist zum Jahreswechsel 2026 überraschend nicht in Kraft getreten. Die geplante Hinweispflicht auf Rechnungen bei Ist-Versteuerung wurde auf 2028 verschoben. Für Handwerker und Freiberufler bedeutet das eine Atempause – doch Steuerexperten warnen vor falscher Sicherheit.

Zwei Jahre Aufschub für Mittelstand gesetzlich fixiert

Eigentlich sollte ab heute, dem 1. Januar 2026, jeder Unternehmer, der nach vereinnahmten Entgelten versteuert, diesen Umstand auf seiner Rechnung angeben müssen. Doch das Jahressteuergesetz 2024 korrigierte diesen Zeitplan im letzten Moment. Der Bundestag beschloss Ende 2024, die Frist um zwei Jahre zu verlängern.

Hintergrund sind EU-Vorgaben und Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Die ursprüngliche Regelung sah vor, dass der Satz „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ ab sofort auf jeder Rechnung stehen müsse. Jetzt gilt: Erst ab dem 1. Januar 2028 wird diese Pflicht verbindlich.

„Die Verschiebung gibt vor allem kleinen Unternehmen mehr Zeit, ihre Systeme anzupassen“, erklärt ein Steuerberater aus Frankfurt. Gleichzeitig laufe die Einführung der E-Rechnung weiter, deren erste Stufe seit 2025 gilt.

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Viele Handwerksbetriebe und Freiberufler stehen vor einer zentralen Umstellung: Ab 2028 darf der Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerern erst nach Zahlung geltend gemacht werden – das kann die Liquidität erheblich belasten. Der kostenlose Umsatzsteuer-Report erklärt praxisnah, welche Rechnungsangaben künftig Pflicht sind, wie Sie Vorsteuer-Risiken vermeiden und welche Schritte Ihre Buchhaltungssoftware jetzt unterstützen sollte. Mit Checklisten und Musterformulierungen sind Sie rechtzeitig vorbereitet. Jetzt kostenlosen Umsatzsteuer-Report herunterladen

Warum die Hinweispflicht so wichtig wird

Die neue Regelung ist mehr als nur eine Formalie. Sie hat konkrete finanzielle Auswirkungen für Geschäftskunden.

Aktuell kann ein Unternehmen seine Vorsteuer abziehen, sobald es eine korrekte Rechnung und die Leistung erhalten hat – unabhängig davon, wann der Lieferant die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführt. Ab 2028 ändert sich das grundlegend: Erhält ein Kunde eine Rechnung mit dem Vermerk zur Ist-Versteuerung, darf er seinen Vorsteuerabzug erst dann geltend machen, wenn er selbst gezahlt hat.

Das schließt eine bisherige „Liquiditätslücke“: Der Staat erstattet nicht länger Vorsteuer, bevor er die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer erhalten hat. Für Rechnungsempfänger bedeutet das eine längere Bindung ihres Kapitals.

Handwerk und Freiberufler im Fokus

Von der Verschiebung profitieren besonders Handwerksbetriebe und Freiberufler. Diese Gruppen nutzen die Ist-Versteuerung besonders häufig, da sie für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 800.000 Euro zugelassen ist.

Doch die scheinbare Entwarnung hat einen Haken: Ab 2028 müssen Rechnungen ohne den korrekten Vermerk als fehlerhaft gelten. Das gefährdet den Vorsteuerabzug des Kunden und kann Geschäftsbeziehungen belasten. „Die Komplexität des künftigen Systems bleibt bestehen“, warnt eine Wirtschaftsprüferin. „Unternehmen sollten die Zeit bis 2028 nutzen.“

E-Rechnung bleibt Top-Thema 2026

Während die Hinweispflicht pausiert, schreitet die Digitalisierung der Buchhaltung voran. Seit Januar 2025 sind deutsche Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können. Jetzt rückt das Ausstellen in den Fokus.

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im Inlandsgeschäft wird etappenweise eingeführt: Für Großunternehmen ab 2027, für alle Unternehmen ab 2028. Viele Firmen setzen jedoch bereits freiwillig auf Standards wie XRechnung oder ZUGFeRD, um Prozesse zu optimieren.

Steuerberater raten Ist-Versteuerern, die Übergangsphase bis 2027 zu nutzen. Buchhaltungssoftware sollte nicht nur E-Rechnungs-Standards unterstützen, sondern auch automatisch den Vermerk zur Ist-Versteuerung generieren können.

Was bis 2028 auf Unternehmen zukommt

Die nächsten beiden Jahre werden zur wichtigen Vorbereitungsphase. Unternehmen müssen sich auf mehrere Veränderungen gleichzeitig einstellen.

Zunächst gelten für 2026 und 2027 die gewohnten Regeln zum Vorsteuerabzug. Doch Ende 2027 droht eine Art „Compliance-Klippe“: Dann treffen die Hinweispflicht für Ist-Versteuerer und die flächendeckende E-Rechnungs-Pflicht für kleinere Unternehmen zusammen.

Führende Anbieter von Buchhaltungssoftware werden voraussichtlich bereits in ihren Updates für 2027 ein entsprechendes Feld für den Ist-Versteuerungs-Vermerk integrieren. Die Botschaft für den Jahresstart 2026 ist damit klar: Es bleibt Zeit zum Vorbereiten – aber keine Zeit zum Warten.

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