Jahressteuergesetz, Kleinunternehmer

Jahressteuergesetz 2024: Kleinunternehmer profitieren massiv

28.11.2025 - 07:59:11

Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet – und beschert damit Millionen Selbstständigen und Solaranlagen-Betreibern spürbare Erleichterungen. Doch Vorsicht: Wer seine Steuererklärung für 2024 selbst einreicht, muss sich auf deutlich knappere Fristen einstellen. Die großzügigen Corona-Verlängerungen sind Geschichte.

Die wichtigste Änderung auf einen Blick: Ab dem 1. Januar 2025 steigen die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer kräftig. Wer im Vorjahr maximal 25.000 Euro Umsatz erzielt hat (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt (bisher 50.000 Euro), kann von der Umsatzsteuer befreit bleiben. Das spart nicht nur Buchführungsaufwand, sondern auch die nervigen Voranmeldungen über ELSTER.

Auch Hausbesitzer mit Photovoltaik-Anlage auf dem Dach dürfen aufatmen. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 gilt die Steuerbefreiung für alle Anlagen bis 30 Kilowatt Spitzenleistung – unabhängig vom Gebäudetyp. Bisher mussten viele Betreiber ihre bescheidenen Einspeiseerlöse umständlich in der Einnahmenüberschussrechnung via ELSTER dokumentieren. Das entfällt künftig komplett. Eine echte Entbürokratisierung, die tausende private Energiewender betrifft.

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Die Reform adressiert damit ein altes Ärgernis: Wer seine kleine Solaranlage betreibt, wird steuerlich nicht länger wie ein Gewerbetreibender behandelt. Das vereinfacht nicht nur die jährliche Steuererklärung, sondern beseitigt auch die Unsicherheit bei der korrekten Erfassung von Abschreibungen und Betriebskosten.

Neue Identifikationsnummer ersetzt alte Steuernummer

Parallel zur gesetzlichen Reform modernisiert das Bundeszentralamt für Steuern die digitale Infrastruktur. Seit Ende November verschickt die Behörde schrittweise die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr) – einen einheitlichen Schlüssel für alle geschäftlichen Steuervorgänge. Die alte Steuernummer soll mittelfristig ausgedient haben.

Unternehmer und Freiberufler müssen nichts beantragen: Die W-IdNr landet automatisch im ELSTER-Postfach. Das Ziel dahinter: Einheitliche Kommunikation mit Finanzämtern, Sozialversicherungen und anderen Behörden nach dem “One-Stop-Shop”-Prinzip. Klingt bürokratisch, soll aber künftig Zeit sparen.

Zusätzlich verkürzt das parallel verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen und Belege von zehn auf acht Jahre. Wer seine Buchhaltung digital führt, gewinnt damit wertvollen Speicherplatz – und muss sich weniger lange mit vergilbten Aktenordnern herumschlagen.

Schluss mit Schonfrist: Abgabetermine wieder strikt

Doch bei allen Erleichterungen gibt es auch eine unangenehme Kehrtwende: Die Corona-Fristverlängerungen sind endgültig vorbei. Wer seine Steuererklärung für 2024 selbst einreicht, hat nur noch bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Das ist ein deutlich strafferer Zeitplan als in den Pandemiejahren, als Abgabetermine teils bis in den Herbst rutschten.

Für Steuerpflichtige mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt die Frist 30. April 2026. Doch auch hier mahnen Experten zur Vorsicht: Wer zu spät ist, kassiert automatisch Verspätungszuschläge – und die berechnet das ELSTER-System mittlerweile gnadenlos.

Die Rückkehr zur Normalität könnte so manchen überraschen. Steuerberater berichten von Mandanten, die sich an die verlängerten Fristen gewöhnt haben. „Viele glauben noch, sie hätten bis Oktober Zeit”, warnt die IHK. Ein teurer Irrtum.

Was kommt als Nächstes?

Das Jahressteuergesetz 2024 ist verabschiedet, doch die Reform-Agenda ist längst nicht abgearbeitet. Im Bundesfinanzministerium wird bereits über das sogenannte „Steuerfortentwicklungsgesetz” diskutiert – eine Art JStG II, das weitere Digitalisierungsanreize und Investitionsförderungen bringen könnte.

Für 2025 gilt daher: ELSTER-Zugänge prüfen, W-IdNr im digitalen Postfach abholen und den 31. Juli dick im Kalender markieren. Wer rechtzeitig plant, profitiert von den neuen Erleichterungen. Wer trödelt, zahlt drauf.

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