Inklusionsvereinbarungen, Pflichten

Inklusionsvereinbarungen 2026: Neue Pflichten für barrierefreie Arbeitsabläufe

05.01.2026 - 16:55:12

Verschärfte gesetzliche Vorgaben machen Inklusionsvereinbarungen verbindlich. Schwerpunkte sind digitale Barrierefreiheit, höhere Strafzahlungen und neue Standards in der Berufsbildung.

Die ersten Arbeitstage 2026 bringen für Unternehmen und Betriebsräte eine neue rechtliche Realität. Ab sofort gelten verschärfte Vorgaben für Inklusionsvereinbarungen, die von freiwilligen Absichtserklärungen zu verbindlichen Prozess-Vorgaben werden. Grund sind gesetzliche Änderungen im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), die zum Jahreswechsel in Kraft traten und sich an der UN-Behindertenrechtskonvention orientieren. Der Fokus liegt jetzt auf barrierefreien digitalen Arbeitsprozessen und überarbeiteten Standards in der Berufsbildung.

Digitaler Zugang wird Verhandlungspflicht

Ein Kernpunkt der neuen Vereinbarungen ist die verbindliche Integration digitaler Barrierefreiheit. Seit der vollständigen Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) Mitte 2025 gilt der erweiterte Anwendungsbereich nun auch für die betriebliche Praxis. Die betriebliche Mitbestimmung nutzt diese Rechtslage: Schwerbehindertenvertretungen (SBV) fordern zunehmend umfassende IT-Audits. Ziel ist, dass ERP-Systeme und Kommunikationsplattformen für Mitarbeiter mit Seh- oder Bewegungseinschränkungen ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Diese Forderung stützt sich auf das UN-Gebot der „angemessenen Vorkehrung“, das deutsche Arbeitsgerichte zuletzt großzügiger auslegten.

Finanzielle Anreize durch höhere Ausgleichsabgabe

Die Dringlichkeit, Vereinbarungen anzupassen, wird durch handfeste finanzielle Konsequenzen verstärkt. Die erhöhte Ausgleichsabgabe nach dem „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ schlägt erstmals im März 2026 voll durch – basierend auf der Meldung für das Jahr 2025. Unternehmen, die trotz Beschäftigungspflicht keine Menschen mit Behinderung einstellen, müssen deutlich höhere Strafzahlungen leisten. Unternehmensberater beobachten, dass dieser finanzielle Druck Vorstände zu konstruktiveren Gesprächen mit dem Betriebsrat bewegt. Eine konkrete, überprüfbare Einstellungsplanung in der Inklusionsvereinbarung wird so zum strategischen Instrument, um die Abgabe zu vermeiden.

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Neue Berufsbildung als gesetzlicher Treiber

Die unmittelbare Ursache für die Neuverhandlungen ist eine konkrete Gesetzesänderung. Seit dem 1. Januar 2026 ist das neue Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für Berufsbildungsbereiche in Werkstätten (§ 57 SGB IX) in Kraft. Es schreibt einen standardisierten, kompetenzorientierten Ansatz in der Berufsbildung für Menschen mit Behinderungen vor. Unternehmen müssen ihre internen Ausbildungs- und Integrationsprozesse entsprechend anpassen. Juristen betonen: Der Fokus hat sich von der reinen Quotenerfüllung hin zur Sicherstellung von Prozesszugänglichkeit verschoben. Interne Abläufe – von der Recruiting-Software bis zum täglichen Kommunikationstool – müssen nun den BFSG-Standards genügen.

SBV-Wahlen 2026 als politischer Hintergrund

Die aktuelle Verhandlungswelle fällt zudem in das Wahljahr der Schwerbehindertenvertretungen. Die turnusmäßigen Wahlen finden im Oktober und November 2026 statt. Die zum Jahreswechsel wirksamen Klarstellungen im Wahlverfahren (§ 180 SGB IX) und der Wunsch amtierender Vertreter, im Wahljahr konkrete Erfolge vorweisen zu können, befeuern die Professionalisierung der Gespräche. SBV nutzen verstärkt die „Instrumentenkoffer“ der Bundesagentur für Arbeit, um Vereinbarungen mit messbaren Kennzahlen zu schließen – etwa spezifischen Bindungsquoten für Mitarbeiter, die die neuen Berufsbildungsmodule nach § 57 SGB IX abschließen.

Ausblick: Umsetzung wird zur Herausforderung

Das erste Quartal 2026 wird voraussichtlich eine Welle fertig verhandelter Inklusionsvereinbarungen sehen. Danach verlagert sich der Schwerpunkt auf die Umsetzung und Kontrolle. Die laufende Aktualisierung des Nationalen Aktionsplans (NAP 2.0) zur UN-Behindertenrechtskonvention durch die Bundesregierung könnte noch in diesem Jahr weitere, detailliertere Berichtspflichten für die Privatwirtschaft bringen. Die Priorität für deutsche Unternehmen ist jedoch schon jetzt klar: Die abstrakten Prinzipien der UN-Konvention müssen in konkrete, barrierefreie Betriebsabläufe übersetzt werden – bevor die ersten Compliance-Prüfungen des Jahres beginnen.

@ boerse-global.de