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Influencer: Finanzämter nehmen Spenden und Sachleistungen ins Visier

24.03.2026 - 05:30:21 | boerse-global.de

Deutsche Finanzbehörden werten Spenden und kostenlose Produkte für Influencer zunehmend als steuerpflichtige Einnahmen. Ein Gerichtsurteil bestätigt diese Praxis, was zu Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer führen kann.

Influencer: Finanzämter nehmen Spenden und Sachleistungen ins Visier - Foto: über boerse-global.de

Die deutschen Finanzbehörden verschärfen die Kontrollen bei Influencern. Spenden von Followern und kostenlose Produkte werden zunehmend als steuerpflichtige Einnahmen gewertet – mit teils erheblichen Folgen.

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen schätzt den Steuerschaden durch nicht deklarierte Einnahmen von Influencern auf rund 300 Millionen Euro. Vor diesem Hintergrund rücken alle Einkünfte aus der digitalen Tätigkeit, auch freiwillige Zuwendungen der Community, in den Fokus der Prüfer.

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Wann aus einer Spende eine Steuer wird

Die entscheidende Frage für Content Creator lautet: Handelt es sich bei einer Zuwendung um ein privates Geschenk oder eine gewerbliche Einnahme? Ein wegweisendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom Juni 2025 brachte hier Klarheit. Das Gericht entschied, dass regelmäßige Zahlungen von Lesern an einen professionellen Blogger als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu werten sind – selbst wenn sie als „Spende“ deklariert werden.

Ausschlaggebend sind die Gewinnerzielungsabsicht und die professionelle Ausgestaltung der Tätigkeit. Wer regelmäßig Content produziert, eine Community aufbaut und aktiv um Unterstützung wirbt, handelt gewerblich. Eine Ausnahme bildet nur die seltene Einstufung als Freiberufler, etwa für künstlerische Arbeit.

Das dreifache Steuer-Risiko für Creator

Sobald die Tätigkeit die Schwelle zur Liebhaberei überschreitet, droht eine dreifache steuerliche Belastung:

  • Einkommensteuer: Alle Einnahmen oberhalb des Grundfreibetrags (2026: 12.348 Euro) sind versteuerungspflichtig. Dies gilt für Geld ebenso wie für Sachwerte.
  • Gewerbesteuer: Die meisten Influencer gelten als Gewerbetreibende. Ein Freibetrag von 24.500 Euro schützt vor dieser Steuer, darüber wird es teuer. Eine Gewerbeanmeldung ist dann Pflicht.
  • Umsatzsteuer: Creator sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Die Kleinunternehmerregelung bietet Befreiung, aber nur bis zu bestimmten Umsatzgrenzen. Ein anhängiges Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. V R 10/25) soll 2026 grundsätzliche Klärungen zur Umsatzsteuer bei Crowdfunding und Spenden bringen.
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Die versteckte Falle: Kostenlose Produkte und Reisen

Nicht nur Geld fließt aufs Konto. Auch Sachleistungen wie Testprodukte, gesponserte Reisen oder Einladungen (Barter-Deals) stellen steuerpflichtige Einnahmen dar. Sie müssen mit ihrem üblichen Marktpreis bewertet werden.

Die Finanzverwaltung prüft diese Zuwendungen streng. Ausnahmen gelten nur für Werbeartikel unter 10 Euro Wert oder Produkte, die lediglich getestet und dokumentiert zurückgeschickt werden. Unternehmen können Sachleistungen pauschal versteuern, was für den Influencer steuerfrei bleibt – jedoch nur bis zu einem Gesamtwert von 10.000 Euro pro Jahr.

Dokumentation wird zur Überlebensfrage

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter bereits 2020 angewiesen, Influencer-Aktivitäten intensiver zu kontrollieren. Die Prüfer gehen dabei gezielt im Internet auf spurensuche und fragen bei Werbepartnern der Creator an.

Die Konsequenz: Eine lückenlose Buchführung von der ersten Minute an ist unerlässlich. Jeder Euro, jedes erhaltene Produkt muss erfasst und in der Steuererklärung offengelegt werden. Fehlt eine Gewerbeanmeldung, drohen hohe Nachzahlungen, Säumniszuschläge und Bußgelder.

Die Botschaft der Behörden ist klar. Die Zeit der Grauzonen ist vorbei. Wer heute als Influencer erfolgreich sein will, muss steuerlich sauber arbeiten – oder riskiert, dass der Traum vom eigenen Kanal zum teuren Albtraum wird.

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