Geschäftsführer-Haftung, OLG

Geschäftsführer-Haftung: OLG schließt Fluchtloch für Ex-Chefs

30.12.2025 - 22:12:12

Ein Wechsel an der Spitze schützt nicht vor Rechenschaft. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat klargestellt, dass die Auskunftspflicht von Geschäftsführern auch nach ihrem Ausscheiden fortbesteht – besonders bei Verdacht auf Selbstbegünstigung. Eine aktuelle Analyse vom 30. Dezember 2025 bewertet das Urteil als scharfe Warnung an Führungskräfte.

Im Fokus steht ein Urteil des OLG Brandenburg (Az. 7 U 134/23). Der Fall: Ein Unternehmen verdächtigte seinen ehemaligen Geschäftsführer, Geschäftsgelegenheiten oder Vermögenswerte zu seinem eigenen Vorteil abgezweigt zu haben. Das Gericht entschied, dass die Auskunftspflicht des Managers mit der Kündigung nicht erlischt.

Bei einem konkreten Verdacht auf Pflichtverletzung muss der Ex-Chef sein früheres Handeln offenlegen. Juristen sehen darin das Ende einer gängigen Praxis: Bislang konnten verdächtigte Direktoren versuchen, durch ihren Austritt und Verweigerungshaltung interne Ermittlungen auszusitzen. „Diese Tür ist jetzt zugeschlagen“, kommentiert ein Rechtsanwalt.

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Die dreistufige Klage: Druckmittel für Unternehmen

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Stufenklage als zentrales Instrument. Dieses Verfahren setzt beschuldigte Manager massiv unter Druck:

  1. Stufe 1 – Auskunft: Das Unternehmen klagt auf Offenlegung von Informationen zu bestimmten Transaktionen. Der Ex-Geschäftsführer muss detailliert Rechenschaft ablegen.
  2. Stufe 2 – Eid: Bei Zweifeln an der Wahrheit der Angaben kann das Gericht eine eidesstattliche Versicherung anordnen.
  3. Stufe 3 – Schadensersatz: Mit den gewonnenen Informationen kann das Unternehmen seinen Schaden beziffern und einklagen.

Besonders heikel ist die zweite Stufe. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar und kann nach § 156 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese strafrechtliche Drohung führt in der Praxis oft zu schnellen Vergleichen noch im Zivilverfahren.

Was bedeutet „Selbstbegünstigung“ konkret?

Der Fall drehte sich um Selbstbegünstigung. Dieser weit gefasste Tatbestand umfasst Handlungen, bei denen ein Geschäftsführer eigene Interessen über das Gesellschaftswohl stellt. Typische Beispiele aus der Compliance-Praxis sind:

  • Abzweigen von Geschäftschancen: Ein lukrativer Auftrag geht nicht an die Firma, sondern an ein privates Nebengeschäft des Chefs.
  • Schmiergeld: Die Annahme versteckter Provisionen von Lieferanten.
  • Vermögensverschleierung: Der Verkauf von Firmenvermögen an sich selbst oder Verwandte zu Niedrigstpreisen.

Das Urteil unterstreicht: Die Treuepflicht hinterlässt eine dauerhafte Spur. Selbst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses darf ein Ex-Geschäftsführer Pflichtverstöße nicht verschleiern. Das Informationsrecht der Gesellschaft soll genau die Wissenslücke zwischen Anteilseignern und operativer Führung schließen.

Trend zur verschärften Transparenz

Die Entscheidung passt in eine Reihe ähnlicher Urteile, etwa des Bundesgerichtshofs (BGH II ZR 140/20). Das OLG Brandenburg präzisiert nun aber die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche nach Vertragsende – ein bisher strittiger Punkt.

Branchenbeobachter erwarten, dass Aufsichtsräte und Aktionäre interne Ermittlungen 2026 deutlich entschlossener führen werden. „Die Botschaft ist klar: Man kann sich nicht einfach verabschieden, um seine Spuren zu verwischen. Die Pflicht, das eigene Handeln zu erklären, folgt einem zur Tür hinaus“, so ein Compliance-Experte.

Der Zeitpunkt ist brisant: Während Unternehmen ihre Bücher für 2025 abschließen, werden Wirtschaftsprüfer und Compliance-Beauftragte dieses Urteil als Hebel nutzen, um bei auffälligen Transaktionen lückenlose Aufklärung zu fordern.

Folgen für die Praxis

Rechtsabteilungen werden in den Dienstverträgen für Geschäftsführer nun vermutlich explizit auf diese nachvertraglichen Auskunftspflichten hinweisen – obwohl das Urteil nahelegt, dass sie auch ohne vertragliche Regelung gelten.

Für amtierende und scheidende Geschäftsführer lautet die dringende Empfehlung: Dokumentation ist der beste Schutz. Führungskräfte sollten alle Entscheidungsprozesse, besonders bei potenziellen Interessenkonflikten, lückenlos protokollieren. In einer Rechtslandschaft, die Transparenz immer höher bewertet, schützt die Business-Judgment-Rule nur jene, die nachweisen können, stets redlich gehandelt zu haben – einen Nachweis, den sie auch noch lange nach der Räumung des Chefbüros erbringen müssen müssen.

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