Gefahrstoffverordnung: Neue Meldepflicht für Krebserreger in Kraft
07.01.2026 - 04:45:11Deutsche Unternehmen müssen seit Jahresbeginn Grenzwertüberschreitungen bei krebserregenden Stoffen aktiv melden. Die verschärfte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt konkrete Maßnahmenpläne innerhalb von acht Wochen.
BERLIN, 7. Januar 2026 – Ein neues, verschärftes Regelwerk zum Schutz von Beschäftigten bestimmt den Arbeitsalltag in deutschen Fabrikhallen und Laboren. Die im Bundesgesetzblatt vom 19. Dezember 2025 verkündete Änderung der Gefahrstoffverordnung ist nun vollständig wirksam. Der Fokus liegt auf krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen, sogenannten CMR-Stoffen. Für Sicherheitsfachkräfte bedeutet dies eine grundlegende Veränderung bei der Dokumentation von Gesundheitsrisiken.
Die neue Meldepflicht nach § 10a GefStoffV
Herzstück der Neuerungen ist der verschärfte § 10a GefStoffV. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren, sobald ein Grenzwert für CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B überschritten wird. Die Frist dafür beträgt nur zwei Monate ab Feststellung der Überschreitung.
„Die Zeit, in der Grenzwertüberschreitungen nur intern dokumentiert wurden, ist vorbei“, kommentieren Compliance-Experten. Mit der Meldung muss zwingend ein konkreter Maßnahmenplan vorgelegt werden. Dieser muss Schutzmaßnahmen, Reduktionsziele und einen verbindlichen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.
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Abschied von der Verschlußregelung, Willkommen Risikokonzept
Eine wesentliche Änderung ist das Aus für die traditionelle Verschlußregelung. Statt starren Aufbewahrungsvorschriften setzt der Gesetzgeber nun voll auf das dynamische Risikokonzept aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 910). Dieses etabliert ein verbindliches Ampelsystem:
* Grün (geringes Risiko): Die Exposition liegt unter der Akzeptanzkonzentration.
* Gelb (mittleres Risiko): Die Exposition liegt zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration.
* Rot (hohes Risiko): Die Exposition übersteigt die Toleranzkonzentration.
Die neue Meldepflicht wird genau dann ausgelöst, wenn die Grenzwerte überschritten werden – also bei „roten“ oder nicht konformen „gelben“ Szenarien. Damit wird deutsches Recht enger an EU-Vorgaben zum Schutz vor Karzinogenen angeglichen.
Digitale Dokumentation und die ZED-Datenbank
Auch die Anforderungen an das Expositionsverzeichnis wurden aktualisiert. Unternehmen müssen ein Register aller Mitarbeiter führen, die CMR-Stoffen ausgesetzt sind. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Da die Gesundheitsfolgen einer Exposition oft erst nach Jahrzehnten auftreten, müssen die Daten 40 Jahre lang archiviert werden. Die ZED bietet hierfür eine praktische Lösung und entlastet die Unternehmen von der komplexen Langzeitarchivierung – eine Notwendigkeit, die durch die neuen Meldepflichten noch an Bedeutung gewinnt.
Was Betriebe jetzt tun müssen
Für die Chemie-, Pharma- und verarbeitende Industrie beginnt nun die Phase der aktiven Umsetzung. Die Landesgewerbeaufsichtsämter haben angekündigt, die Einhaltung der Meldepflichten in diesem Jahr bei Routineinspektionen zu prüfen.
Sicherheitsverantwortliche sollten umgehend drei Schritte einleiten:
1. Messungen überprüfen: Alle aktuellen Messungen der Arbeitsplatzatmosphäre auf CMR-Stoffe müssen auf dem neuesten Stand und lückenlos dokumentiert sein.
2. Grenzwertüberschreitungen identifizieren: Werte aus dem vierten Quartal 2025, die den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) überschritten, müssen umgehend gemeldet werden, sofern die Zweimonatsfrist noch läuft.
3. Gefährdungsbeurteilungen anpassen: Interne Risikobewertungen müssen das neue, verbindliche Risikokonzept und das Ende der Verschlußregelung widerspiegeln.
Ausblick: Asbest und dynamisches Risikomanagement
Während die CMR-Regeln für die Industrie im Vordergrund stehen, sieht sich das Baugewerbe mit parallelen Herausforderungen konfrontiert. Die jüngste Novelle verschärfte auch die Meldepflichten für Tätigkeiten mit Asbest, was 2026 ein zentrales Thema bei Baustellenkontrollen sein wird.
Weitere Leitfäden vom Bundesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) werden im ersten Quartal erwartet. Die Botschaft ist klar: Das Regelwerk hat sich von statischen Verboten hin zu einem datengestützten, dynamischen Risikomanagement gewandelt. Die Aufsichtsbehörden werden die Datenlage genau beobachten.
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